Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
1299
Einzelbild herunterladen
 

März 1766.

geschehen sei. Darüber sei im gleichen Jahr vom Dompropst zu Basel gcurthcilt nnd"»'irkc Kosten das Münstcrthal zugesprochen worden, sofern der Bischof nicht ein MehrcreS

^ ^Dieser sei nun noch im gleichen Jahr mit großem Gefolge nach Bern gekommen und habe»>>> m ^^ut so viel ausgewirkt, daß ihm gegen Bezahlung von 3t)t1<) Gl. an die gehabten Kosten, undZiiibx, ^ BurgrcchtcS der Münstcrthalcr mit Bern und dcS Blutbanncö, das Münstcrthal sammt

^ , ""^cr eingehändigt worden sei. Daher sei das Burgrccht mit Bern bei den Huldigungen jederzeithell worden, und der vorleztc Panncrmcistcr habe noch 1693 dasselbe mit den gleichen Worten vorbc->i»h ^ jczigcn geschehen sei. Der jeweilige Panncrmcistcr werde von dem gemeinen Mann gewähltRd 1'"^ Bischof und der Gemeinde schwören, ihnen treu und gewärtig zu sein, den Nuzcn zu fördern»ach zu wenden, und die Freiheiten, Gerechtigkeiten und alteS Herkommen der Münstcrthalcr

Ittnc,,, Aor^^gcn zu schüzcn. Alö nun der gegenwärtige Bischof von Basel im Münstcrthal die Huldigungdir habe der Panncrmcistcr Wisard an der Spize dcS Volkes gesagt, daß er das Burgrccht, welches

kr mit den Münstcrthalcrn habe, ihr, als den gnädigen Schirmherren, vorbehalte. Sogleich sei

birscs ^ Gefragt worden, ob er dieses aus sich selbst oder aus Befehl rede, worauf er geantwortet, er thucTilcl Befehl, sondern anö Eidcöpflicht. Indem der Bischof den den Herren von Bern gegebenen

n ^ Willigte, habe er gleich darauf gesagt: Wir sind euere Schirmherren und kein anderer. Darauf habeiich ' bigung sogleich vorgenommen, wobei der Gencralprocurator den Untcrthancn bedeutet, daß sie denadrx Borbchalt eines andern schwören sollen, waö dann auch geschehen sei. Der Panncrmcistcr WisardPrlintrut bcrufcil, in eine Buße von 1W0 Pfund verfällt und seiner Acmtcr cntsczt worden,'tstki, ^ Blirgrccht bei allen Huldigungen vorbehalten, und dieser Titel den Herren von Bern imscj, ^'^rccht von i486 und im BaSlcr Vertrag von 1657 und dessen Rcveröbrief jcweilcn gegeben worden»bit , . zwar der Panncrmcistcr um Rachlaß der Buße und um Restitution der Ehren angehalten,^ galten können als eine Abmindcrung der Buße auf 11>l) Gl. Deshalb sei er nach Bern^»»cr" ""b Schirm gebeten. Bern habe hierauf den Bischof freundlich ersucht, dem

"habe die Buße zu erlassen und denselben wieder in seine Ehren einzusezcn; worauf derselbe erwicdcrtc,^»rast Pannermeister nicht wegen dcS gethancn Vorbehalts und Titels, sondern als einen Aufrührcr^>dm, Zweifel, ob der Panncrmcistcr die Wahrheit gesagt, haben sie daher den Fähndrich Pagan von^ Münstcrthal geschikt, um von den Mcyern und Andern Bericht einzuziehen. Als sich nun diebcs PannermcistcrS durch diese Untersuchung bestätigt, haben die Herren von Bern ihr Begehren^^boch ohne Erfolg, erneuert, ja cS habe derselbe vielmehr den Lieutenant Mahlcr mit dem Befehl^'dcr, geschikt, den Herrn Pagan oder andere Abgeordnete von Bern zu verhaften, obschon mit

"ipiUen dargcthan werden könne, daß sie jederzeit ohne Widerspruch dorthin geschikt haben, umSic haben nun eine Gesandtschaft an den Bischof abgehen lassen, um ihm mündliche^ wachen; dieser habe aber bei der Audienz erklärt, er werde sein Urthcil handhaben bis auf

hi»,x" ^"^tropfcn. Nach allen diesen Vorgängen habe Bern sich entschlossen, die ihm angcthanc UnbildZu"' " Blirgrccht nochmals zu beschwören, und den Wisard wieder in seine Acmtcr cinzu-

dm,' Abgeordnete der Gemeinde nach Bern berufen worden. Diese seien erschienen,

gefragt, was sie sagen solle», wenn man sie nach ihrer Heimkehr auf den Eid befrage, waöHrjsiijH ^^gangen sei. Darauf sei ihnen verdcutct worden, man werde ihnen anstatt eines RccreditivS'"'geben. Gleicher Beschluß sei dem Bischof durch ein Schreiben am 14. Februar eröffnet worden.