Februar 1706, 1287
^ , S der Tagsazung vorbehalten habe. K». In Betreff dcS mailändischcn Capitulats erscheint unerläßlich,^ begriffenen katholischen Orte über die Gründe und die Verhältnisse desselben aufzuklären,
»>>d^^ ^vcke wird ihnen von dem Gang der Unterhandlung und den Einsprachen des kaiserlichen Hofesprotestircnden Orte Kcnntniß gegeben und hervorgehoben, daß die Erneuerung des Capitulats aus
>>i,d " ^ ^ Erhaltung der katholischen Religion und der gemeinen Untcrthanen, des freien Verkehrs
Nachbarschaft geschehen sei, wie denn diese Beweggründe in einem an den Kaiser gerichteten, von
s>»d '" Grüth aber rcfüsirtcn Schreiben, dessen Copic er indessen zurükbehaltcn, auscinandergcsczt worden
W Bcfugniß zur Erneuerung deS Capitulats ergebe sich aus dem geschichtlichen Herkommen. Der
^ ^ Bund mit Mailand sei 1-126 errichtet und dann 1-116, 1-176 und 1-177 erneuert worden. 1500 sei
^^1 XII. und 1521 mit Franz I., König von Frankreich, wieder erneuert worden, obschon sich
. "sie Mal Kaiser Maximilian und das zweite Mal Kaiser Karl V. wegen der Rcichslehcnschaft widerscztcn.^uiNals r... , . . . ' .
N'cß Hindcrniß in den Weg gelegt. Von einer Vcrlezung der Erbcinung könne keine Rede sein,
1474 und 1511, also vor den Bündnissen mit Ludwig XII. und Franz 1. errichtet wurde. Damals
die Eidgenosse», ohne sich, wie auch jczt, zu Richtern auszuwerfen, wegen beiderseitiger Situation
hei
H >^"^chcrscits nicht ein Verstoß gegen die noch im frischen Gedächtniß stehende Erbcinung, sondern diel»>d ^^"^chaft als Grund eingewendet worden, und man habe dieses durch eine ansehnliche Gesandtschaft^dmahnungöschreibcn von RcgenSburg aus durchsczen wollen, aber nichts erreicht. 1533, als der">>s ^ iZcfallcn, haben die V katholischen Orte einen neuen Bund errichtet und bis
s'nd ehalten, mit welchem dann die XII Orte 1552 abermals einen Bund geschlossen. 1587
>vrlkl " ^ katholischen Orte mit Philipp II., König von Spanien, einen förmlichen Schirmbund eingegangen,""chher von den VII katholischen Orten 1601 mit Philipp III. und 1631 mit Philipp IV. erneuert^>vid" beiden lcztcrn Bündnissen habe sich Frankreich gewaltig widcrsczt und die Eidgenossen
»>ehr ^ ^"""kn wollen, weil die Grafschaft Burgund, die mit dem gegenwärtigen Bund in keiner Beziehung^ser begriffen gewesen sei. Weil aber die eigene Convcnienz den Bund erfordert habe, sei man
"'^rachr ungeachtet vorgcfahren und habe denselben bis auf die jczige Zeit fortgesczt. Von einemhabe ^ Erbcinung könne keine Rede sein, weil man in Betreff derselben immer für entscheidend angesehen>>e>i,'(L^ Land im Bcsiz des HauscS Oesterreich gewesen sei oder nicht. Ebenso unbegründet sei die vonOesterreich erhobene und von den protcstircndcn Orten „intonirtc" Beschuldigung, daß durch das^llhcr ^ ^ zugesagte Neutralität vcrlczt werde. Der Badcncr JahrrcchnungSabschied von 1701 zeige, mit^ "°^"kt man die Neutralität für die an die Eidgenossenschaft angrenzenden Länder, als die IV Wald-^^^anz, sowie das Elsaß gesichert, und mit klarer Reservation des mailändischcn Capitulats untermh», Jahres dem kaiserlichen Botschafter eine Erklärung zustellte, welche dieser entgegengenommen
)»lj ^srr Erklärung sei man in der Folge immer verblieben, so bei den Tagsazungcn vom Februar,^'ilirt' ^kücmber 1702. Bei der lcztcrn namentlich, wo die Fortsczung des mailändischcn Capitulatsbcthciligtcn katholischen Orte gezeigt, daß dasselbe nur ein Schirmbündniß und zu»»ich ^ ^^eidigung aufgerichtet und von so vielen Jahren her zum Wohl der verbündeten und indirectcverbündeten Orte unterhalten worden sei und demnach weder die ewige Erbcinung noch diesv ^"'kralität vcrlcze. Obschon man nun den protcstircndcn Kantonen keine Rechenschaft schuldig sei,^ k>och vertraulich, und nicht zur Verantwortung, bemerken, daß auch sie die Pflicht haben,
^g'ichcn Vogteien, als eigene Untcrthancnlandc, zu schüzen. Wie auch die katholischen Orte sich