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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Deccinbcr 176Z.

Tagen seien zwei Savoyardcn in Baucrnklcidcrn nach Genf gekommen und haben vom StadtmajorBewilligung zum Ucbcrnachtcn iu den Dreikönigcn verlangt und erhalten. Da sie aber der Wirth nicht 1'aufnehmen wollen, seien sie in ein anderes Wirthshaus gegangen, wo sie aber sogleich für verdächtig gcha^und darauf arrctirt worden seien. Bei deren Durchsuchung habe man in den Schuhen und im FuücrKleider auf dem einen 74 und auf dem andern 76 Louisd'or gefunden. Im Verhör haben sie angcg^'^sie seien Savoyer und vor ungefähr vierzehn Tagen in der Stadt Genf angeworben und mit einigen andcnin das Schloß Uvoirc verlegt worden, welches sie haben bewachen müssen, während die Officicre auf dt»See gefahren seien. Am 23. Octobcr seien die Officicre mit dem Schiff an'ö Land gekommen lind hal^ohne auszusteigen, denjenigen, die im Schloß gewesen, ein Pak Geld gegeben und sie beurlaubt, worausdas Geld unter sich gctheilt, so daß jeder 75 Louisd'or erhalte» habe. Als der französische Resident in ^ ^vernommen, daß diese Kerle an dem zwischen Vcrsoix und Coppct begangenen Raub Thcil haben,verlangt, daß sie im Gcfängniß gehalten werden. DaS habe der Obrigkeit bedenklich geschienen, da sn ^mit dem, was auf savoyischcm Territorium vorgehe, nicht zu befassen habe; sie habe sich daher darauf beschul ^die beiden Individuen wegen Ucbcrtrctung des Verbotes der Anwerbung in der Stadt zu bestrafen u>^ ^nach Abzug der Buße und Vcrhaftökostcn mit ihrem Gcldc zu entlassen. Nun werde sie aber sowohlfranzösischen Residenten als vom savoyischcn Gesandten hart beschuldigt, vom erstem, weil man die u» ^Straßenraub Bctheiligteu losgelassen, vom lcztcrn, weil man savoyische Untcrthancn verhört und über ^Mitschuldigen befragt habe. FranzösischcrscitS werde darüber noch Erstattung des den Kerlen »ichi " ^nommencn Geldes verlangt. Die Regierung bitte daher um Rath und um kräftige Verwendung, l?afigewisser District um die Stadt herum gegen alles Zudringcn der kriegführenden Mächte sichergestellt >wie dieses schon durch den Vertrag von St. Julien, der jezt aber nicht mehr rcspcctirt werden wolle, l ^sezt gewesen sei. Nach längerer Bcrathung hierüber ist man auf den Gedanken gekommen, ob man »ecyFrankreich und Savoycn für einen gewissen District um die Stadt eine Neutralitätserklärung nachsuche ^Aus Mangel an Instruction wird indessen diese Frage in den Abschied genommen. Was den Gcla»dlo>> ^Genf wegen des Auslandes mit dem französischen Residenten angerathen worden ist, wie sie >>ü"''Ansichten des französischen Ambassadors zu sondircn, Bern darüber Bericht zu erstatten, den großbritai" ^Gesandten in's Mittel zu ziehen und die Sache beim savoyischcn Gesandten anhängig zu machen ^»verde» die Gesandten ihren Obrigkeiten zu refcrircn wissen. Ebenso hoffen Zürich unv Bern, ^Gesaudtcn von Genf ihren Obern ihre Bedenken über die Gcldlicfcrungen einiger Genfer Bangnicrs > ^französische Armee umständlich mitthcilen »verde», indem eine solche Handlungsweise sowohl der >dem Publicum iin Allgemeinen unwiederbringlichen Schaden verursachen dürfte.

Genf hatte nur an den Verhandlungen des Artikels l Theil.