September 1702. 1029
den Abschied genommen. Uri, über diese Antworten mißvergnügt, nimmt die Sache aä reforonäum.cwurg eröffnet, eS habe sich ans wichtigen Gründen zu der Fortsczung dcö Capitulats noch nicht entschließen^">cn und sei mir instrnirt, von der Verteidigung des Vaterlandes zll reden. Die Gesandtschaft des AbtcSrlks erklärt, auch dortscits habe man sich zu der Eröffnung der Werbung nicht entschließen können;
lchmch des CapitulatcS habe der Abt weder eine Kündigung erhalten noch eine solche selbst gemacht,^'0 man es bewenden lasse.
z>. Man sehe auch in dem Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:
liberh. Ii. Art. 76. Militär- u Kriegswesen. It. Art. 66. Fremder Kriegsdienst. Werbungen.Gra ü n- Art. 204. Kriegs- n. Militärwcscn.
P. . . ^ Staden. I. Art. 450. Stifte u. Klöster (Zurzach). I. Art. 2t3. Judicatur- n. Competenzanständc.
Bog" ^"iämter. Art. 168. Kriegs- u. Militärwescn.
^^üs. s?. Art. 45. Verwalt. t. Allg., Beninte rc.
Zu «i 4. Die Zusäzc und Llbändcrungcn am eidgenössischen Schirmwcrk betreffen.' 1. zu Art. 3.^ soll weder den fluchtigen noch den ihnen nachjagenden Truppen Paß gegeben werden. 2. zu -Art. 5.
° den Feuer- und Lärmzeichcn sollen vier Mann sein, darunter einer, der den Sachen vorzustehen und^"ch die Mörser zu laden und anzuzünden weiß. 3. zu Art. 7. Die vom bedrohten Ort auszustellendenatente sollen nur provisorische sein. 4. Zu Art. 11. Dato sind noch im eidgenössischen SchirmwcrkPriffe» Zürich, Bern, Luccrn, evangelisch Glaruö, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausc», Abt undladt St. Gallen und Biel; diesen trifft es, außer evangelisch Glaruö, für de» ersten Auszug 8200 Man»,° er jede», einzelnen Orte 2'/- auf je 200 Mann, sonach fallen auf je 212 Mann auf Zürich 35, Bern^"rern 30, evangelisch GlaruS 7, Basel 10, Frciburg 20, Solothurn 15, Schaffhauscn 10, Abt St.len 25, Stadt St. Gallen 5 und Biel 5 Mann. Wenn der begehrte Zuzug die Zahl der 212 nichtErsteigt, bleibt dem Vorort Zürich überlasse», mit seinem Contingcnt einen Hauptmann, einem Orte, das' Man» stellt, den Wachtmeister, den Orten, die von 30 bis 50 Mann liefern, einen Lieutenant oder6 )ndrich sammt einem Wachtmeister zu schikcn. Ein Ort, das über 50 Mann stellt, mag einen Lieutenant,Wachtmeister, welche diese Mannschaft commandiren, senden. Wenn ein Ort 100 und mehrLie,,'" solle» diese bis auf 200 Man» eine Compagnie bilden, welcher wenigstens ein Hauptmann, einFähndrich und zwei Wachtmeister sammt den erforderlichen Unterofficiercn beigegeben sind,die ^ iedoch jedem Orte überlassen, noch mehr Officicrc beizuordnen, wie auch ein Ort, dessen MannschaftDie m ^ ^ "bcrstcigt, seinen Officicr nach Belieben Hauptmann oder Lieutenant titnlircn mag. 5. zu 'Art. 25.all- ^""schuft soll statt mit Musketen mehr mit Füscnen verschen werden. 0. zu Art. 27. Zu Verhütung von10 ^ ^"stelcgcnheit soll der Sold gleichmäßig sein und jeder Knecht täglich 1'/» Pfd. Brvd und wöchentlichsechs ^"^'^bazen erhalten. — Anläßlich der abermaligen Abordnung von Kriegsräthcn nach Basel, die vonBern Wochen abwechseln, wird unter den Orten folgender Turnus vorgeschlagen - Zürich und Luccrn,
ch»n Biburg; wenn evangelisch Glarns beim Schirmwcrk bleibt, jenes und Solothurn, sonst Solo-crklt' ^ Schaffhauscn; Abt und Stadt St. Gallen. Wenn sich noch andere Orte zum Schirmwcrkwerden" ^ fewcilcn dem Range der Orte nach je ein katholischer und evangelischer Kriegsrath abgeordnetbliiidtw Folge eines Schonfcucrö oder einer angezündeten Rüti in dem wälschcn Bcrnergcbict ein
oder 'w.^'" ^stände», sollen, so lange die Hochwachcn bestellt bleiben, nirgendswo Schonfeucr gemacht"Oinen angezündet, und auch die großen Glokcn allerorts eingestellt werden.
Staatsarchiv Ziirich: Eid». Absch. Bd. 8», kot. IK4.