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September 1702.
Luccrn auch keine Pflicht bestehe, lassen sämmtliche Orte cS bei der frühern Zusicherung, einander mit Gutund Blut zu schüzen, bewenden. Die Tagsazung richtet gleichen Tags an alle in französischen Dienste»stehenden Obersten und Hanptlcute den Befehl, bei hoher Strafe und Ungnade diesen Krieg hindurch sich »»dihre Untergebenen nicht zum Schaden des römischen Reiches gebrauchen zu lassen. Hicvon wird dem kaise^lichcn Gesandten gleichzeitig Mittheilung gemacht, in Bezug auf die an die kaiserliche Deklaration geknüpfte»Bedingungen aber bemerkt, daß solche den Obrigkeiten hintcrbracht werden müßcn. v. Der Tagsazung werde»zwei Mcmoriale des spanischen Gesandten vorgelegt. In dem erstem vom 1. Octobcr versichert derselbe dieEidgenossenschaft der Wohlgcwogcnheit und steten Hilfsbercitwilligkcit des Königs, namentlich mit Rüksichtauf die Kündigung der Erbcinung von Seite Oesterreichs; in dem zweiten vom 11. October rügt er, daßviele Schwcizercompagnien wider Venloo, einen Plaz des Königs, gcsvchten haben, und will erwarten, daßsolches nicht mehr geschehe, da alle Bünde nur defensiv seien und die Eidgenossen vom König nur Zeicht»der Zuneigung erhalten. Die Tagsazung verdankt das erstere Schreiben; das zweite werde man den Obr>^leiten hinterbringen. «I. 1. Basel hat mit Rüksicht auf die wachsende Gefährdung seiner Grenzen durch d»Gesandten anfänglich 200, und später noch weitere 400 Mann Hilfstruppen verlangt. Sodann berichtet cd,unlängst seien zur Nachtzeit einige mit Steinen bcladcne Schiffe unter dem Vorwand, sie führen Provia»^für die Kaiserlichen, unter ihrer Rheinbrüke durchgefahren, was der französische Gesandte gerügt habe »»^leicht zu Verwiklungcn führen könnte. Vom kaiserlichen Gesandten wird über diesen Vorfall sofort sein crttft^Bedauern ausgesprochen, womit man sich gern begnügt hätte; da aber Ähnliches wieder begegnen kön»^wird der Gesandte durch Eingabe vom 7. Octobcr ersticht, die Fehlbarcn zur Strafe zu ziehen. Zu dem »c»Basel begehrten Zuzug erklären sich die im eidgenössischen Schirmwcrke begriffenen Orte bereit. Es wird »»»den betreffenden Gesandten den Obrigkeiten hicvon Kcnntniß gegeben und Basel eingeladen, das HilfSgcs»noch speciell an jedes einzelne Ort zu richten. Die übrigen Orte aber wollen das Begehren an ihre Obr»1leiten bringen, damit sie sich bereit halten, Basel auf den Nothfall laut den eidgenössischen Bünden best»'springen. 2. Da dermalen noch von keiner der kriegführenden Mächte die Erklärung, das eidgcnössi!^Gebiet nicht zu betreten, erhältlich gemacht werden konnte und beide Armeen derart an den eidgenössisch^Grenzen aufgestellt sind, daß die eine oder andere je nach Umständen auf den eidgenössischen Boden zu relirft^genöthigct werden könnte, finden die in dem Schirmwerke begriffenen Orte durchaus nöthig, neben de»Basel begehrten 600 Mann noch 400 von sich aus auf die Pässe zu Äugst und an der BirS zu verord>»"und mit zwei Kriegsräthen, den einen von Zürich und den andern von Luccrn, zu versehen, welche auf si^Wochen daselbst bleiben und über alle wichtigen Vorfälle mit den Officiercn von Basel und denjenigen ^übrigen Orte bcrathen sollen, in der Meinung, daß auch lcztere beförderlich ihre Kricgsräthe ernennen-Auf die Anzeige der baselschcn Gesandten, daß kein Stük Frucht mehr in ihrer Stadt zu Markt komme »
ihre wenigen Vorräthc für diese Mannschaft nicht ausreichen, verpflichten sich Bern und Solothurn ^billige Bezahlung zur Lieferung von 300, beziehungsweise 200 Mütt Korn. 4. Hierauf wird von de»Dcfcnsional beteiligten Orten das sogenannte eidgenössische Schirmwcrk in Bcrathung gezogen, mit ciM» .^Zusäzen vermehrt und auf Ratification der Obrigkeiten angenommen. Den III Bünden und derWallis wird von dieser vaterländischen Vorsorge Mitthcilung gemacht, in der Zuversicht, daß sieAbschieden von Wpl von 1647, vom März 1668 und vom September 1673 die auf sie verlegten ^Völker, nämlich Bünden 3000 und Wallis 1200 Mann, in Bereitschaft halten, wogegen man auchauf ereignenden Nothfall mit eidgenössischer Hilfe beibringen werde. Es ist auch ein Anzug gemacht