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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September I70Z.

verständigen können. Unterdessen aber sollen die verarrestirtcn Gegenstände der Ihrigen aushingcgcbcn »»bder Zoll eingestellt werden, wobei die Gesandten sich verpflichte», Alles, was die Angehörigen von Appenzellnach AuStrag des ZollgcschäftcS schuldig bleiben, als Bürger ehrlich zu bezahlen. Sofern dieses nicht ange-nommcn werde, solle der abt-st.-gallischc Gesandte das ausgesprochene Zollrccht darthun und den Beweis deinBürgermeister Eschcr einhändigen. Wenn aber auch dieses verweigert werde, möchten die Orte Appenzell eine»unparteiischen Richter weisen. Der Gesandte des AbtcS crwiedcrt, nur der zuständige Richter könne die A»6'Übung eines Rechtes, in dessen Bcsiz man sei, einstellen; die angebotcnc Bürgschaft sei nicht annehmbar, esmüßte vielmehr etwas angeboten werden, woran man sich halten könnte; zur Extradition der RcchtsgrüMdes AbtcS sei er nicht instruirt; damit man aber nicht etwa vermuthe, der Abt wolle dem Rechte ausweiche»'so anerbiete er sich, die Tagsazung als Richter anzuerkennen, sofern die Orte ihm ein gleiches Recht zusichcr»'wenn er cincö der Orte belangen wollte. In der dahcrigcn Bcrathung wird gefunden, bei der Abwesendeiniger Orte könne den gegenwärtigen Parteien kein Richter gewiesen werden, nach eidgenössischem Herkommt»aber müsse vorerst ein VerglcichungSvcrsuch unter ihnen gemacht werden, zu welchem Zwckc jede Partei, alle»Rechten unschädlich, einen verständigen Herren als Vermittler zu erbeten hätte. Auf Eröffnung diesesachtens bittet Appenzell, ihm mit einem nochmaligen Zusammentritt zu verschonen; der Gesandte dcö Abteshingegen nimmt den Vorschlag auf Genehmigung an. Appenzell stellt nun das neue Gesuch, diesen Strc>tden Schirmortcn des Abtes zur Entscheidung vorzulegen, mit dem Vorbehalt, daß inzwischen alle Ncuerunge»eingestellt und die Arreste aufgehoben werden. Der Gesandte des Abtes behält sich darüber Berichtcrstattum!vor, widerspricht aber, daß der Abt sich Neuerungen erlaube. Unter diesen Umständen ist die Tagsazu»ülediglich im Fall, den Abt zu ersuchen, sich innerhalb vier Wochen gegen Appenzell über die AnnahmeNichtannahme des Richtcramtcs der IV Schirmortc zu erklären, sofern dasselbe eine nochmalige Confcre»!ablehne, oder eine solche ohne Erfolg bleibe. Dabei wird der äbtische Gesandte gebeten, dahin zu wirke»'daß allfällig noch unverkaufte Arrcstgcgcnständc gegen gcnügliche Hinterlage im St. Gallischen hcrauögcgebe»und streitige Zölle gegen gleiche Caution eingestellt werden. Beide lcztern Punkte nimmt der Gesandte »röterenäum. Ii. (S. u. Rhcinthal).

Man sehe auch i» dem Abschnitte HerrschaftSangelegenheiten:

Vogtci Rhcinthal. I«. Art. l?2. Verhält», z. Abt v. St. Gallen.

50S.

Confcrenz der evangelischen Orte und Stadt St. Gallen anläßlich der gemeineidgenössisch^

Tagsazung zu

Baden. I70S, September.

Staatsarchiv Zürich. Mg. Abschiede Bd. 8Z. tdl. 74.

Gesandte: Die gleichen, wie auf der Tagsazung; für evangelisch Glarus Johann Heinrich Z"'^'Landammann.

a. Zunächst gibt Zürich Kcnntniß von den Entschuldigungsschreiben der Orte Luccrn, Uri, Sch"'^Untcrwaldcn und der Stadt Biel betreffend ihr Nichterscheinen auf der Tagsazung und bemerkt, cS habe de