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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September 1702. 1017

^landtschaft pon Solothurn übertragen. I'. Als die Gesandten bereits im Begriffe waren, auseinander zuliiff ein Schreiben deS kaiserlichen Gesandten vom 9. September, als Antwort ans dasjenige derSession vom 7. gl. M. ein, welches seiner Wichtigkeit wegen einfach zur Bcrathung der Obrigkeiten in denschied genommen wird. In diesem Schreiben wird bemerkt: Die Erbcinung sei nicht mit einzelnen^rten, sondern mit gcsammtcr Eidgenossenschaft geschlossen worden und müsse auch von allen Orten nachchrem buchstäblichen Inhalt beobachtet werden, sonst sei auch der Kaiser nicht mehr daran gebunden.

"6 dann die TranSgrcssioncn der in französischen Diensten stehenden Truppen gegen verschiedene Kreise dcö^'milchen Reiches, sowie die vom spanischen Gesandten betriebene Erneuerung dcö mailändischen CapitulatS^ffe, gegcn welche wiederholt rcmonstrirt worden sei, so mache der Gesandte nur darauf aufmerksam, daß^ dem eidgenössischen Stande behufö einer kategorischen Antwort fcstgescztc Frist von drei Wochen längst^clause» sei und der Kaiser daher zur Hemmung deS Verkehrs und Sperrung der Früchte befugt wäre,k habe jedoch damit eingehalten, in der Hoffnung, die Orte werden auf die auf der JahrrcchnungStagsazung! »»mte Zeit hier erscheinen und den gegründeten Beschwerden Abhilfe schaffen. Statt dessen seien dieBisten verbündeten katholischen Orte zu desto mehrerer Bestätigung ihres abgeneigten Gcmüthcs ausgeblieben,'»zwischen ein guter Thcil ihrer Völker in dem Hcrzogthum Cleve, in den Erz- und Domstiftcn"» und Lüttich, die übrigen aber im burgundischcn Kreis unter der feindlichen Armee wider den Kaiser,' römische Reich und die übrigen alliirten Mächte die Waffen gebrauchen, obschon die Eidgenossenschaft' , d»ß kraft dcö den 26. Juni 1548 zwischen Kaiser Karl V. und dem römischen Reich abgeschlossenenwctcttcs die Niederlande unter dem Namen des burgundischcn Kreises in den Schuz deS römischen Reiches^»ommcn worden seien, mit dem Zusaz, daß dem ErzHaus Oesterreich derselben wegen bei den RcichSconvcntcn

^ Votum gebühren soll, und daß diese Länder dem Kaiser von Erbrechts wegen angefallen.seien,"dies haben die meisten katholischen Orte gegen alles Abmahnen mit dem Herzog von Anjou, dem erklärtensicl ^ ^ lediglich der Bezahlung dreier Pensionen wegen das mailändische Capitulat erneuert und

verbindlich gemacht, zur Abtreibung der kaiserlichen Armee in Italien mitzuwirken, was mit der»'cht bestehen könne. Durch diesen Abfall von den bcschworncn Traktaten werde der Kaiser> die Erbcinung, wie hicmit geschehe, gegen die Eidgenossenschaft aufzukündcn, und sich, dem

fresst Alliirten den Regreß für allen Schaden vorzubehalten, welcher durch die Trans-

Hm>b' " ^ übergetretenen Kantone entstehen möchte. Ebenso »verde die Hemmung des freien

als le^ ^ Sperre des Getreides sofort folgen und in zehn Tagen werden alle eidgenössischen Waarcn^ Mttrebandc angehalten »Verden. Da der Kaiser aber wohl »visse, daß die meisten und die bcdcutcndcrnunbefugte Benehmen der andern mißbilligen, und da er die Unschuldigen nicht für Anderer SchuldAll/' wolle, sei er bereit, mit jenen hehufs Aufrichtung einer wahren Neutralität eine neue besonderehabe ^ und er, der Gesandte, »verde sich glüklich schäzcn, dazu mitwirkcn zu können. Schließlich

^Ppci ^ herrlichen Sieg der kaiserlichen Waffen in Italic» zu notificircn. (Uri alnvcsend.)

Et Rhoden bringt an, nach Weisung des JahrcSrechnungsabschicdcS sei man mit dem Abt von

Bx. " bekannten ZollstrciteS in eine freundliche Confcrcnz getreten, in der Meinung, daß der

^»ßcr ^ dahcrigcn Ansuchen der Orte inzwischen eingestellt »verde. Allein da Einem von

"Mzcflil^ " abgefordert, sondern in Schwarzenbach und im Humniclwald neue Zölle

^vcjst,^ scicn, so bitten sie, der Abt möchte angewiesen werden, seine Berechtigung urkundlich nach-

' worauf sie dann auch spccificirt ihre Gegengründe anbringen »vollen und sich wohl werden

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