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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September 1702.

Orte seien entschlossen, dem Kaiser die Erbcinung unter VoranSsczung gebührender Rceiprocation ausrichteund ehrlich zu halten; 2. desgleichen werden sie ihren in Diensten stehenden Völkern nicht gestatten, in gcgc»wärtigcm Krieg wider das römische Reich zu dienen, oder dasselbe zu schädigen, und deshalb am gehörige»Ort die nöthigcn Befehle erlassen; 3. rüksichtlich der eingeklagten Transgrcssioncn beziehen sich die meiste»Orte auf den dem Grafen von Lodron 1690 behändigtcn Bescheid; einige Orte aber berufen sich ebenstesauf die dem kaiserlichen Gesandten anfangs oder hernach crthciltcn Erklärungen; 4. in Betreff des mailändische»Capitulats überlassen die an demselben nicht intcrcssirtcn Stände den mit Mailand verbündeten Orten, üb>»die an sie gcthanc Mahnung zu antworten; jedoch befinden sich unter lcztcrn einige, welche auS erhebliche»Ursachen dermalen sich dazu nicht haben verstehen wollen. «. Das von einem Ausschuß in Folge Beschlusses derleztcn JahrrcchnungStagsazung entworfene eidgenössische Schirmwerk, in 48 Artikeln bestehend, (Beilage 3) wirkverlesen und von den am vaterländischen Vcrwahrungswcrk noch teilhabenden Orten zur Instruction >»den Abschied genommen, mit der Bemerkung, dies geschehe nicht in der Meinung, Jemanden dazu zubinden, oder den übrigen Orten Etwas über die Bünde hinaus zuzumuthcn. Uri, katholisch GlaruS »»^Appenzell erklären, auf den Nothfall jedem Orte laut den eidgenössischen Bünden mit Gut und Blut beiz»stehen. Evangelisch GlaruS beschränkt sich auf Berichterstattung über daS Angehörte. «I. Nach dem Berichsvon Basel haben die bisherigen Verwendungen der Orte für bessere Früchtczufuhr in dortige Stadt nicht k»»beabsichtigten Erfolg gehabt; wegen des wieder auSgcbrochcncn Krieges seien keine neuen Instanzen zu c»»»Vermehrung des bisherigen wöchentlichen Zuflusses von 168 Säkcn gemacht worden; neulich aber sei ih>»»auch dieses Quantum, wie angegeben werde auf Verfügung des Königs, abgeschlagen worden, wogegen »istfache Vorstellungen an die Beamten im Elsaß nichts haben ausrichten können. Basel habe auch im»ä»gardischcn 1200 Säke Frucht aufkaufen lassen, von denen aber ein Thcil unweit Basel zurükbehaltcn wort»»sei, ja man lasse ihnen nicht einmal die Früchte ihrer eigenen Güter im Elsaß abfolgen. Sic haben daht»eine Abordnung an den französischen Gesandten gcschikt, der ihnen versprochen, ihr Anliegen bei Host ^empfehlen und jüngst berichtet habe, das dahcrigc Schreiben sei abgegangen. Sic bitten nun, daß man 6)»^mit Rath und Hilfe an die Hand gehe. Die Tagsazung rathct zuzuwarten, bis auf die Jnterccssio» ^französischen Gesandten Antwort einlange. Sollte keine oder eine unbeliebige erfolgen, so wird Zürich bcw'mächtigt, im Namen gemeiner Orte an den französischen Gesandten, oder gar an den König zu schrc>»'^Katholisch Glarus und Appcnzcll-Jnncrrhodcn stimmen ohne Instruction bei, jedoch unter Ratificationsvorbch»«». Zürich erinnert an die vom kaiserlichen Gesandten abgegebene Erklärung, daß die kaiserlichenund deren Alliirtcn das eidgenössische Gebiet nicht betreten werden; eine gleiche Erklärung sei bekanntlichbeim französischen Gesandten nachgesucht worden, mit der Erweiterung, es möchten auch die bischof-basist»)Lande in die Neutralität eingeschlossen werden, wie dieses früher vom französischen Gesandten Amclot ^war. Eine derartige Erklärung, jedoch ohne Erwähnung des bischof-basclschcn Gebietes, sei nun orthcill, ^fragliche Erweiterung aber abgelehnt worden, mit der Bemerkung, französischcrscits werde nicht mehr zugcst»»werden, als was kaiscrlichcrseits geschehen sei; wenn man ihm eine Copic der kaiserlichen Ratification zusü^wolle er vom König eine gleichlautende auszuwirken suchen. Unter diesen Umständen wird bei dem sranzost^Gesandten das Gesuch um Ausstellung der fraglichen ausgedehnter» Erklärung nochmals erneuert und ^dringend vorgestellt, die Erhaltung der bischof-baselschcn Lande sei mit derjenigen der Eidgenossenschafteng verbunden; man habe die kaiserliche Ratification noch nicht in Händen und dürfe mit Ansta»» ^Herausgabe einer solchen nicht fordern. Die Bestellung und weitere Untcrstüzung dieses Schreibens wi>»