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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1702,

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'"ehr dort seien.' Unter den noch vorhandenen seien die meisten Ausreißer, die der König nicht begnadigen^mic, weil die Straflosigkeit eines solchen Verbrechens den Dienst unmöglich machen würde; die Orte könnenversichert sein, daß alle diejenigen, welche künftigin ihren Gerichten" auf des Königs Galeeren vcrurthcilt'"erden, auf Begehren alsobald wieder werden losgelassen werden, 5. Schließlich müsse er sich wundern, mitwelcher Geduld die Eidgenossen die hochfahrende Behandlung und die Drohungen dcö kaiserlichen Gesandten""»ehmcn und ertragen. So spreche man zu Untcrthancn und nicht zu einem freien Stande, und wenn sie^s so dulden, so werden andere Mächte ein Gleiches thun. Ob sie denn ein solches Auftreten Frankreichs^"igcr zu fürchten hätten? Allein der König beauftrage ihn ausdrüklich, der Eidgenossenschaft nicht nur^ bundesgenössischc Hilfe, sondern im Fall der Roth seine Macht zur Abwehr aller Ruhestörer zuzusichern,brauche daher die Drohungen des kaiserlichen Gesandten nicht so schwer aufzunehmen, wie es von einigengeschehen sei, da der König bereit sei, sie gcnüglich mit Früchten, Salz lind andern sonst aus dembezogenen Bedürfnissen zu versehen. Diese Zusicherungen sollten aber auch nicht auf ein undankbares^ "0ch fallen. Dem Kaiser und andern Fürsten gebe man, selbst ohne Verpflichtung, Völker, während""kreich auf seine Volkswcrbung, welche nur dem bestehenden Bündniß gemäß sei, noch keine Antwortstell ^ ^ Eidgenossenschaft werde darüber näher nachdenken; er müsse ihr jedenfalls vor-

wenn sie auf daö kaiserliche Begehreu betreffend Abstellung der sogenannten Transgrcssioncn eingehe»würde der König des Genusses seines Bündnisses mit ihr entäußert. Mit Schreiben vom 1-1. u. 21.»vi/ ^ Gesandte noch stärker auf eine kategorische Antwort in Betreff der verlangten Werbung

, ^99 Mann. Mit einem zweiten Schreiben vom lcztcrn Datum unterwirft er eine fernere Eingabe desülchcu Gesandten einer strengen Kritik, stellt den Ton derselben gegenüber der Eidgenossenschaft als unge-bar und warnt vor einem Gesandten, der nicht mehr den Vermittler zwischen seinem Fürsten und^ atio» mache, bei der er beglaubigt sei, sondern sich als Herold darstelle, der den Krieg erklären wolle,bestj^ Mmiorial vom 19. Juli in Bezug auf die Sichcrstclluug der Eidgenossenschaft die Orte nicht^^cn konnte, so wird der Gesandte zuerst durch ciucu Ausschuß uud nachher nochmals durch einen Dritt-^ , "w die dahcrige Deklaration angegangen, worauf er dann auch wiederholt verspricht, dieselbe vomsa»t/ ""wirken zu wollen. Rüksichtlich der übrigen im gleichen Actcnstük berührten Punkte wird dem Gc->>i besonderes Memorial eingegeben. In Betreff der Werbung von 6909 Mann tritt die Tagsazung

^"'^bliche Eröffnung der Instructionen ein. Zürich ist nicht instruirt und will die Ansichten der übrigen^ ^'9""bringcn; vorläufig sei die dortige Obrigkeit entschlossen, nur nach Maßgabe des Bundes zu dienen.>vkrd ^ Sinne äußert sich Bern. Luccrn hat die Werbung bewilligt, wenn sie gemäß dem Blinde begehrtd>Na ' ^ ^ bcr Reduction ausgeworfenen Sold nicht einverstanden sei, so werde als Be-

>l»c ^ Kapitulation vorausgcsezt, nach welcher der Dienst mit Nuzen und Ehren geleistet werden

^"chtci ^ Gesandten sid daher beauftragt, die Orte zu ersuchen, bei diesen günstigen Umständen dahin zu^>t»l' ^ Dienst auf bessern Fuß gestellt werde und daß mau nicht gesondert, sondern gemeinsamtej. '"eil man nur auf diese Weise günstige Bedingungen erreichen könne; auch sollte den OfficicrenTssuck ^'""se verboten werden, irgendwie von der Capitulation abzuweichen. Uri hat über das Werbungs-^ar»s"^ "'ch's beschlossen und will die Ansichten der Orte rcferircn. Schwyz, Unterwaldcn, katholischNisH ""b Solothurn haben die Werbllilg laut Bündniß bewilligt, einige mit gewissen Bedingungen. Evan-Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, Abt und Stadt St. Gallen, sowie Biel nehmen die^ roksrsnckum. Basel will mithalten, wenn sammthaft capitulirt werde; wenn aber die Orte, welche