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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
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Juli t70Z. 991

Abell theilhabenden Orte. Sic werden daher ersucht, am fcstgcscztcn Rechtslage ihre Stellung zu wahren,^'!onst in contumaciam würde verfahren werden. Den Säzen wird schließlich noch aufgetragen, den drei^cmcindcn den Tag anzusczcn und sie zu citircn. Schwyz und Jnncrrhodcn beziehen sich wieder auf ihre^ustruction. Glarus zweifelt nicht an seiner Obern Concurrenz, nimmt aber die Sache rolerciuZum inAbschied. Die Ehrcnsäzc schwören nun vor gemeiner Session den Eid, diese Streitsache nach ihrem bestenTm und Gewissen, nach Recht und Billigkeit unparteiisch und ohne Ansehen der Person auszutragen,"l die erfolgte Citation erscheint ein Ausschuß der drei Gemeinde», welcher die Entstehung und den bis-sigen Verlauf der Streitsache eröffnet und schließlich darauf bcharrt, daß sie nicht pflichtig seien, diesen^ren dem eidgenössischen Rechte zu untcrwefcn, und darwidcr auch neuerdings protcstirt. Diese Protestatio»^rd aber durchaus nicht angenommen, sondern dem Ausschuß nochmals vorgestellt, die Gemeinden möchteneines bessern besinnen, ansonst das Recht seinen Lauf nehmen werde; allein der Ausschuß tritt darüber""c andere Erklärung ab. Schwyz verbleibt bei seiner eröffneten Instruction; Appcnzcll-Jnncrrhodcn istmehr anwesend. Nachdem von den am Libell thcilhabcndcn Orten berichtet worden, sie finden dieÄnderung der drei zugcrischcn Gemeinden dem Libell und dem brcmgartischcn Abschiede vom 4. April zu-laufend; ferner die äußern Gemeinden hätten eigenmächtig und einseitig einen neuen Ammann, eineng^r das Gebirg und einen Landvogt nach LuggaruS gewählt, auch den Landschrcibcr bestätigtÜch nicht dazu verstehen wollen, mit der Stadt wieder in gemeinsame Regierung zu treten; endlich sie> auf dreimalige Citation nicht erschienen und hätten eine Protestatio» eingelegt, die aber nicht habe an-^ ^"»ncn werden können, wird beschlossen, dem Gesandten über daö Gcbirg könne der Beisiz bei denLuggaruS nicht gestattet werden, weswegen die bcidcrorts dem Stande Zug fallenden/r von den betreffenden Kanzleien zur Hand genommen und einstweilen verwaltet werden sollen; deö-Hcn sog hereugewähltc Landvogt nach LuggaruS nicht präscntirt und ihm nicht gehuldigt werden, vicl-R I ^ alte Landvogt beauftragt, bis auf weitere Verordnung seine Amtsgeschäfte fortzuführen und gute^'a»g zu halten. Schwyz erklärt, sei zwar nicht instruirt; da aber die Trennung seinen Obern^ " 6 gefallen habe, so könne es sich dazu verstehe», daß die Stadt und daö äußere Amt ein ungcsöndcrtcr>cin sollen. »». Bei Bcrathung des MünzwescnS klagt Zürich, daß gar zu viel RcichSmünzcn in die^"^nschaft hineinkommen, namentlich schlechte Constanzerkreuzcr, dann auch neue kölnische Thalcr, dieüigt ^^"^ig Bern beschwert sich über die dortscits zuströmenden Rappen und Plappart; Luccrn

ltrc Eindringen der schlechten halben Bcrncrkrcuzcrchcn. Auf lcztcres crwicdcrt Bern, diese halbensichle " ^^dcn nicht von der Obrigkeit, sondern schon seit zweihundert Jahren von ihrem Großwcibcl>vc»j ^ ^ Abwehr, daß die Rappen nicht von ihnen geschlagen werden, und ebenso

ih^^ Plappartc; sie müssen wahrscheinlich von unguter Hand herrühren, die Gesandten wollen es aber,5 hinterbringen. Im Allgemeinen einigt man sich, jedes Ort solle nach Möglichkeit trachten,

Rcichsinünze zu verhindern; rüksichtlich der Constanzcrkrcuzcr möchten die das Thurgauder ^Ae die nöthige Vcrordinmg dagegen machen. Zürich anerbietet sich, den übrigen Orten Abdrükc^lbcr kölnischen Thalcr zu schikcn, damit das Publikum davor gewarnt werden könne. Der RappenFris/ sür das beste, dieselben auf einen Angster hcruntcrzusezcn, jedoch mit Anberaumung einer

Monaten, oder daß Keiner deren mehr als für 3 Schl. als Zahlung anzunehmen verpflichtetübrigen läßt man es sowohl des Münzcns als der Gcldsvrten halber bei den früher» Abschiedenschwyz behält sich das Münzschlagcn vor, sofern andere Orte ein Gleiches thun. «. Der