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Juli 1702.
Tagsazung nicht der Personen der Gesandten wegen geschehen sei. In Bcrathung dieses Zwischenfalles wirdbefunden, der Streit drehe sich nicht lim die Gesandtschaften, sondern darum, daß die Gemeinden den eidge-nössischen Bünden und dem Libell nicht nachleben wollen und sich dadurch der Früchte ihrer Stellung selbstberauben. Sic werden daher nochmals schriftlich eingeladen, den Bünden und dem Libell nachzukommen.Schwyz bleibt bei seiner schon eröffneten Instruction. Unterm 15. Juli wird von Ammann, Rüthen undLandlcutcn des äußern Amtes crwicdcrt, sie verwundern sich billig, daß man ihnen jezt Außcrachtsczung derBünde und des Libclls vorwerfe und darauf ihren Ausschluß von der Tagsazung gründe, während manfrüher die nicht gemeinsam abgefaßte Instruction als Vorwand gebraucht habe. Nachdem aber ihr Ammannnachgewiesen habe, daß kraft Libells diejenigen, welche den Gesandten ihren gesezlichen Character zu gebenbefugt seien, auch die Instruction zu crtheilen haben, komme man auf den andern Einwurf, der ebenso unbe-gründet sei. Aus den eidgenössischen Bünden, dem Friedcnstractat von 1650 und dem Libell gehe klarhervor, daß die jezt angegriffene Judikatur und Souveränität ihnen unabhängig vorbehalten sei. Die ersteVcrlczung des Libclls falle, ans Antrieb des Stadtschrcibcr Vogt, der Stadt zur Last, indem sie diese»dem Stadt- und Amtsrath mit Ehre und Eid unterworfenen Mann nicht nur nicht zu gebührendem Ge-horsam habe anhalten helfen wollen, sondern ihm noch die Hand geboten habe. Da ein solches Unter-fangen die Freiheit und Hoheit des gcsammtcn Standes bedrohte, haben sie wenigstens die Ihrige zu rette»gesucht, bis die Stadt ihren Stadtschrcibcr zur Anerkennung seiner ihm von Gott geordneten Obrigkeit ver-weise. Sollte diese Vorstellung den Orten den Wahn nicht benehmen, als hätten die Gemeinden Bünde u»bLibell übersehen, so protcstircn sie vor dem höchsten Richter gegen einen solchen unverdienten Act und alledahcrigcn Folgen. Es wird auch von einem Schreiben der Stadt Zug, worin abermals um Gottes und dcrBünde willen das eidgenössische Recht verlangt wird, sowie von dem am 2t. Juli 1701 über StadtschrcibcrVogt ergangenen Urtheil Kenntnis! genommen, und am 17. Juli beschlossen, die drei Gemeinden noch>»»^schriftlich aufzufordern, aus den unbcthciligtcn Orten beliebige Schiedsrichter zu wählen und mit vollmächtig^Gewalt auf Sonntag den 23. nach Baden zu schiken, um des folgenden Tags den hüncnbergischcn Mm'verstand gütlich oder rechtlich entscheiden zu lassen, worauf die am Libell thcilnchmcndcn Orte sich bemühtwerden, die prätendirtc Söndcrung vorzunehmen und nach Recht nnd Billigkeit auszutragen; sofern sieausbleiben und keine Schiedsrichter erwählen, würde durch einige von den Orten ernannte Säze gleichw»?in die Bcurtheilung eingetreten. Schwyz bezieht sich abermals auf seine Instruction, Appcnzcll-Jnncrrhodc?auf seine Ortsstimmc. Die Orte, welche ihre Säze noch nicht ernannt haben, werden ersucht, dies befördert»?zu thun. Da nun die Stadt Zug ihre Dcputatschaft gcschikt, die drei Gemeinden aber am 21. Juli ci»^neue Protestatio!, gegen das angeordnete Schiedsgericht eingesandt und die Bezeichnung von Säzen verwehhatten, wird erkannt, für Schwyz, welches keinen Schiedsrichter bezeichnete, solle einer von den zweien v»?Untcrwaldcn Gewählten an seiner Statt benannt werden, um mit den Säzen von Zürich, Bern, Luccrn,und dem andern von Untcrwaldcn das Recht über den hüncnbergischcn Streit zu vollführen, mit dcr in ci»^Patent enthaltenen Versicherung, sie bei ihrer Amtshandlung zu schüzcn. Ferner wird am 24. Juli die lcffProtestatio!, dcr drei Gemeinden in kräftigster Form widerlegt. Dcr gegenwärtige Streit berühre diecatur und Souveränität des Standes Zug, deren Wahrung den Orten sehr angelegen sei, in keinerda es sich nicht um die Judicatur eines von gcsammtcm Stande ausgegangenen Acts, sondern um c>Streitsache zwischen verschiedenen Gliedern Eines Standes handle, welchen Fall die Bünde ausdrüklich ^genössischex Rechtsprechung zuweisen. Was dagegen die Trcnnungöfrage betreffe, so gehöre diese an dic '