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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 170Z,

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Rhoden. Abt von St. Gallen. Freiherr Fidel von Thnrn, Ritter, erster Rath nnd Erbmarschall; GeorgWilhelm Ringk, Landhofmcistcr. Stadt St. Gallen. Laurenz Werder, Bürgermeister; Sebastian Kunz,Raths. Biel. Peter Haas, Vcnncr.

». Nach Ermahnung zur Verschwiegenheit, welche der Wichtigkeit der zu verhandelnden Geschäfte wegen"ur um so nöthigcr ist, wird ein an sämmtlichc Orte gerichtetes Schreiben der Stadt Zug sammt einer Dar-^ilung der zwischen ihr und den drei Gemeinden in Betreff der Bcrathung der Instruction auf diese Tag-!Mng gcwaltctcn Unterhandlungen verlesen; aus denselben geht hervor, daß die äußern Gemeinden an dieladt eine Einladung zu gemeinsamer Bcrathung der Instruction erlassen, diese aber solches abgelehnt hat,' >mc sich erklären, von ihrer eigenmächtigen Trennung abzustehen, was aber von den Gemeinden rundabgewiesen wurde. Die Gesandten der lcztcrn erklären hierauf instruirt zu sein, über diese Sache wedernoch viel zu reden, und was sie darüber sprechen, sei als persönliche Acußcrung zu betrachten. Da^ »un zeigt, daß die drei Gemeinden in ihrer Absonderung beharren und man auch über die Verhandlung^ lcztcn Konferenz in Luccrn Mittheilung erhalten, wollen einige Orte gemäß dem brcmgartischcn Abschied^fahren; de», entgegen wird aber beschlossen, den Gesandten der drei Gemeinden durch den Untcrvogt eineForderung zu einer Erklärung zustellen zu lassen, ob sie das auf der Tagsazung vom 4. April entworfeneannehmen oder selbst Schiedsrichter bezeichnen wollen, ansonst nach Inhalt der eidgenössischen Bündesick bezeichnet und die rechtliche Austragung des Streites angeordnet würde. Im Wcitcrn haben sie) >»>t einer Instruction des gcsammtcn Standes Zug zu versehen und die Trennung aufzugeben, ansonst'""» den Bcisiz auf der Tagsazung nicht gestatten könne. Schwyz erklärt, für gütliche Beilegung durch die^ ^ Luccrn versammelt gewesenen Orte, keineswegs aber zur Ausschließung der drei Gemeinden instruirtObwalden, katholisch Glarus' und Appcnzcll-Jnncrrhodcn sind für den Ausschluß der Gesandten> instruirt. Da aus der hierauf erfolgten Antwort ersichtlich war, daß seitens der drei Gemeinden die, ^cinung herrsche, als werde der zugcrischc Streit von der Tagsazung als ein Partieularstrcit betrachtet,. die Stadt in einem weitläufigen Memorial den Beweis geführt, daß cS sich um einen Streitübcr^" Gemeinden des Standes Zug handle, so wird eine Dcputatschaft an dieselben abgesandt, um siedrej^ ^ Sachlage gründlich zu belehren. Diese Dcputirtcn haben dann den Bericht zurükgcbracht, dievd^ ^'"^"dcn hätten sich nur zu der Erklärung herbeigelassen, wenn Stadtschrciber Vogt sich auf Gnade^ Ungnade vor Stadt- und Amtsrath stelle, seien sie crbietig, den hüncnbcrgischen Streit durch alle, dieübcrd'^"^ ^ teilhabenden Orte austragen und einrichten zu lassen. Es erscheint

Vli ^"»nann Andcrmatt und berichtet unter Berufung auf einen Artikel des Libclls, einen Spruch derfcilti ^ Gutachten von 1678, wie die Gemeinden in Betreff der Gesandtschaften vicl-

schac? Mitlandlcuten der Stadt Zug bnmruhigt worden seien; er folgert auch, daß die Gcsandt-

aber Jahrrcchnung zu Baden jedes zweite Jahr den zwei Gemeinden allein, die übrigen Gesandten

»»stammt der Stadt gebühren. Da jede der drei Gemeinden für sich allein die Gesandtensie c gcbührc, nach ihrer Meinung, Niemanden als ihnen daö Recht, sie zu instruircn; zwar haben

bevl, ^ ^ Instructionen mit einander gemacht, und es sei das auch bei dem Bundesschwur in Pruntrut^» di ^ i aber dieselbe der Stadt nicht gefallen, habe diese für sich eine andere gemacht; wenn

Ansir solches könne, werde es auch ihnen erlaubt sein. Sic haben die Stadt wiederholt ersucht, die

^»sivn^" U)»cn zu bcrathcn, aber ohne Erfolg, während man sich doch über Abholung der französischenn habe verständigen können. Sie wünschen schließlich eine Attcstation, daß der Ausschluß von der