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Juli 1702.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitcn:
Landgrafschaft Thurglin. Ii. Art. S75. Stifte n. Klöster (Bischofzell). I. Art. 248. Justizsachen, Recht, Gericht.Vogtei Lauis. It. Art. 22t. Grenzen, Gebietsverlez. :c.
Zu t. Die drei Actenstüke 1) Schreiben des kaiserlichen Gesandten vom 22. April, 2) Replik Casatisvom 25. April, 3) Widerlegung dieser Replik durch den kaiserlichen Gesandten vom 14. Juni befinden Dbeim Abschied. Dieselben bewegen sich in einläßlichen Darlegungen der Gerechtigkeit der eigenen Ansprücheund Behauptungen, und in der Widerlegung und Herunterwürdigung der gegnerischen Prätensioncn und Z»^muthungen, sowie in Erörterung der rechtlichen und conventioncllen Stellung, die der Eidgenossenschaft >»diesen Anständen zukomme, wobei natürlich jeder Theil das Entgegengesezte von dem andern behauptet. Wirübergehen den im Uebrigen nichts Neues bietenden Inhalt und heben nur den Passus aus der Casatische»Replik heraus, in welchem das Wesen der Erbeinung characterisirt wird: „Zu diesem schlagt sich, baßobwohl das Wort Erbeinung in einer ausländischen Sprache mit dem Wort Us^s, ausgedeutet wird, wisse»dennoch EE. HH. wohl, daß dieses Wort in deutscher natürlicher Sprache solches nicht heißt, vielwenigersolche Wirkung hat, »lassen die rcciprocirlichc Hilfsleistung (als eine allgemeine Grundsäulc der Bündnisse)nicht beschlossen worden ist; so haben die löbl. Orte allzeit protestirt, daß sie die Erbeinigung für e»>Bündniß nicht erkennen, sondern für einen einfachen Bertrag gut crbverciniglichcr Vcrständniß augesehen, >r»edann das eigentliche Geheiß dieses Wortes mchrer in sich nicht haltet. Im Uebrigen weil die alte und niästdie neue Verpflichtung des freien Handels und Wandels die (den) obgcmclten Verträge(n) vorgehen b»^müssen, haben sie, die löbl. Orte, solches nicht für einen Grundarticul besagter Verträge halten wolle»'Dieses Alles, indem es in der That sclbsten besteht, werden EE. HH. wohl fassen, daß die sogenannte Erb°°Vereinigung nicht von solchem Metall ist, welches so großes Geschrei machen solle, viel weniger mit de»andern Bündnissen, die den Namen, das Werk und den Werth haben, zu vergleichen sei."
49Z.
Gemeineidgenössische Jahrrechnungstagsazung der XIII Orte, Abt und Stadt St. Gallen
und Biel.
Baden. 1702, 2. Juli.
Staatsarchiv Luccr». Adschiidcbaud v. I7V2, toi. 21.
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Eschcr, Bürgermeister; Johann Ludwig Hirzcl, StatthatB ern. Emanucl von Graffcnricd, Schultheiß; Johann Friedrich Willading, des Raths. Luccrn. Johü^Karl Balthasar, Schultheiß; Johann Ludwig Meyer, Kornhcrr und des Raths. Uri. Joseph Antontincr, Landammann; Johann Martin Brand, des Raths. Schwyz. Franz Lcodcgar Nicdcröst,ammann; Johann Rochus Abybcrg und Johann Dominik Bctschart, beide alt-Landanunann. Unterwaldc"Johann Franz Andcrhaldcn, dcö Raths, und Konrad von Flüc, Sckclmcistcr von Obwalden; Johann Kast^Achcrmann, Landammann von Nidwaldcn. Zug. (Nicht vertreten.) Glarus. Johann Heinrich Z"'^Landammann; Kaspar Müller, Statthalter. Basel. Johann Balthasar Burkhardt, Oberstzunftincist^'Andreas Burkhardt, Dreicrherr. Frei bürg. Franz Philipp von Lantcn genannt Heid, Schultheiß; Johü""Peter Caftclla, Sekclmcistcr. Solothurn. Johann Victor Besenval, Schultheiß; Johann Ludwig ^Roll, Vcnncr. Schaphausen. Tobias Holländer, Bürgermeister; Johann Kachlin, Statthalter. App^'zcll. Paul Sutcr, Landammann, von Jnncrrhodcn; Bartholome Sturzcncgger, Landammann, von