Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
758
Einzelbild herunterladen
 

758

Dcccmber 1698,

vorbcrufcn und ihncn daö ncuc Reglement vorgelesen und daS wcitcr Nöthige vorgehalten, mit dcm Vcr-dcutcn, die Obrigkeiten wcrdcn daö eine und andere zu ihrem Verhalt ihncn zuschikcn, Frciburg undkatholisch GlaruS bemerken, sie wollen ihre Obersten zu Rcspcct der übrigen Orte wohl auch Vorbescheidenlassen, behalten sich jedoch die Judikatur über dieselben feierlich vor; die übrigen Orte lassen der Abstrafunghalber bei dein Abschied vom 4. November <688 und dcm gegenwärtigen verbleiben. Hauptmann Socin,als Anwalt dcö Oberst Stuppa, legt die schriftliche Verantwortung dcö lcztern vor; in derselben schließt ersich im Allgemeinen derjenigen der übrigen Obersten an, im Besonder» aber bringt er folgendes vor: t. sc>>langen Jahren her sei er bemüht gewesen, die Freiheiten und Privilegien der Nation aufrecht zu halten, wiedies die Zeugnisse der eidgenössischen Kauflcute in Paris, Lyon und Marseille beweisen; 2. in Betreff dcöKopfgeldes sei er der beharrlichen Ansicht, durch Leistung desselben werde man den Freiheiten mehr förderlichals hinderlich sei», indem in Folge seiner Vermittlung alle andern in Frankreich niedergelassenen Personender schweizerischen Nation dcö Kopfgeldes enthoben worden seien; hätte er gedacht, daß dieses übel aufge-nommen würde, so hätte er sich dessen wohl gehütet; er bitte daher um Verzeihung und verspreche künftig sich anderszu verhalten; 3. er wolle sich, sofern Jemand von den Hanptlcuten seines Regiments ihm die geringsteUngerechtigkeit nachweisen könne, jeder Strafe unterziehen. Nach Anhörung dieser einläßlichen Vcrthcidigungwird dcm Hauptmann Socin eröffnet, die Entschuldigung Stuppa'ö sei nicht genügend befunden worden unddaher der Stadt Basel anhcimgcstcllt, wie sie ihn diesfalls ansehen wolle. Katholisch GlaruS nimmt dieses rskorenäum. Hierauf wcrdcn die Obersten Rcynold, Häßi, Manuel, der Anwalt StuppaS und HauptmannCramcr, Namens des Obersten Surbcck, nochmals vorberufen, dcm Unpäßlichkcits wegen abwesenden OberstGreder übernimmt Solothurn die nöthigcn Weisungen zu erthcilen, und wird ihnen eröffnet, bei gegenwärtigerBeschaffenheit des Dienstes sei nothwendig befunden worden, ihncn ein Reglement zu machen, das ihncn vor-läufig vorgelesen und womit die Ermahnung verbunden wird, sich in Kleidung, Speise und Trank u»dandern, Aufwand bescheidener zu halten; zwei Punkte dcö Reglements seien noch an die Entscheidung drrObrigkeiten gewiesen, nach deren Vereinbarung dann daö ganze Reglement jedem Oberst zur Nachachtuttgwerde zugesendet werden. Darauf geloben die Obersten, die sich des Aufwandes halber entschuldigen wollte»,damit aber an ihre Obrigkeiten gewiesen wurden, den Dienst zur Ehre der Nation zu verschen und dieeidgenössischen Rechte und Freiheiten zu schüzcn und zu handhaben. I'. Am Ende der Tagsazung, amDcccmber, wird dcm französischen Gesandten durch den Ausschuß, der ihn in die Session abgeholt hatte, d»sübliche Abschiedscomplimcnt mündlich und schriftlich erstattet, für die Bezeugung der königlichen Huldfür seine eigene» guten Dienste gedankt, die Fortsezung der bundcögcnössischcn Bereitwilligkeit gegen gebühre»^Reciprocation der Tractate versichert und das gemeine und besondere Interesse der Eidgenossenschaft bestesempfohlen. Schaffhausen erinnert, was in Sachen des Jmthurn seiner Zeit mit dem kaiserlichen Gesand»»unterhandelt worden sei und wie diese Angelegenheit als gänzlich beigelegt angesehen habe, bis zur lcz»"Tagsazung, wo der Gesandte, der frühern Verhandlung zuwider, die Auöfolgung JmthurnS sammt Weib >»^Kindern und Vermögen begehrte, worauf ihm aber von der Tagsazung die frühere endgültige Unterhandlein Erinnerung gebracht wurde. Während nun eine Rückäußcrung des Gesandten auf diese leztcrc Erklär»»«?unterblieb, habe dagegen das ncllcnburgischc Oberau» neulich den Arrest aus sämmtlichc schaffhausisch^Staats- und Privatmittcl abermals angezeigt, sofern Schaffhauscn den Jmthurn mit Familie und W»-mögen und ohne Kaution nicht freilasse; nun begehre man den Jmthurn keineswegs zu Hinterhalten, »»"'müsse aber zur eigenen Sicherheit auf Leistung der zugesagten Urfehde bestehe», zu welchem Ende der bunt»^