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Decembcr 1698.
Begutachtung nicht verstehen und verbleibt bei seiner Instruktion. Die Coininission, die sich in der grösitcn Ver-legenheit befindet, geräth nun auf die Idee, für Fricdenszcitcn und auf die Dauer des hohen GcldcurscS dieBezahlung nach der Stuppischcn Kapitulation zu fordern, beim Eintritt des normalen GeldcurscS aber dieangebotenen 16 Fr. anzunehmen, oder die Ergänzung der Compagnicn auf zweihundert Mann mit dermonatlichen Bezahlung von 16 Fr. oder, sofern die Vervollständigung der Compagnicn auf zweihundertMann nicht erhältlich sei, eine indireclc Ausgleichung durch Gratifikationen oder Entfernung einiger Be-schwerden zu verlangen, dieses Alles jedoch in der Meinung, daß solches nur einstweilige Geltung habensolle und dann die Compagnicn von den Hauptleutcn nicht höher rccrutirt werden. Um aber zu wissen, obder Gesandte einen solchen Antrag dem König empfehlen würde, wird jener nicht im Namen der Session,sondern particularitcr und durch einen Drittmann hierüber angefragt. Derselbe äußert: Waö den Valor dcSGeldes betreffe, wundere cS ihn, warum man diesfalls allein so stark auf Frankreich andringe, da cS dochdie eidgenössischen Völker höher bezahle, als jeder andere Fürst und das Geld allenthalben sehr hoch gehe»der Reduction halber sei der König Willens gewesen, die Compagnicn auf zweihundert Mann zu sezcn undauf den Mann in Fricdcnszciten monatlich 14h'« Franken zu bezahlen; da man dieses nicht habe annehme»wollen, habe sich der König entschlossen, den Compagnicn, wie sie sich jezt befinden, 16 Fr. zu geben undgeglaubt, den Eidgenossen dadurch eine große Freundschaft zu erweisen; allein jezt wolle man beide Vorthcilchaben. Da sich der Gesandte über die übrigen Punkte nicht geäußert, wird derselbe nochmals in gleichetForm darüber befragt; der Drittmann erhält aber zur Antwort, die Session müsse sich darüber besser erläutern-Nachdem man aus diesem Bericht ersehen, daß beim Gesandten nichts Weiteres zu erheben sei, kommt inFrage, ob man die Tagsazung aufheben und den Obrigkeiten Bericht erstatten wolle. Dies wird f»hallgemein nicht thunlich befunden und dagegen beschlossen, die Obrigkeiten schriftlich oder durch einen Gesandte»über den Stand der Dinge zu unterrichten und um neue Instruction zu ersuchen. Frciburg stimmt niästdazu. Ferner wird ein Antrag von Schwyz, cS solle der Herzog du Maine ersucht werden, die Jnspcctio»der eidgenössischen Völker aus sich zu nehmen und keinem Andern zu überlassen, als unstatthaft beseitigt, b»die Anordnung über die Inspektion vom König abhänge. Nach Eingang der neuen, jedoch abermals si^ungleich ausgefallenen Instructionen wird wieder ein Ausschuß beauftragt, dieselben, wenn möglich, auf eine»allgemeinen Beschluß zu vergleichen. Derselbe hinterbringt der Session folgenden Antrag: Da der König de»eidgenössischen Völkern in FricdcnSzeitcn einen monatlichen Sold von 16 Fr. auf den Mann angeboten Haberklärt die Mehrheit der Orte, als Uri, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Wald, Zug, GlaruS, Bas^und Appenzell beider Rhode», daß sie zur Bezeugung ihres Eifers für den Dienst des Königs ihren Haupdlcutcn zulassen, zu Friedcnszcitcn um diesen Sold zu dienen, übrigens sich mit den andern Orten die BündbBcibricfc und Tractatc vorbehalten, welchen dadurch nichts benommen sein soll; dabei leben sie der Hoffnungdaß auch den neu eingeschlichenen Mißbräuchcn und wiederholt gerügten Beschwerden sowohl in Bezug a»lden Dienst, als den Verkehr und die Fruchtcinfuhr werde abgeholfen werden. Dieser Antrag wird, »"'Ausnahme von Frciburg, welches bei seiner Instruction bleibt, genehmigt. BcinebcnS wird zu Protok^erklärt: 1. von Zürich und Biel, daß sie bei den Bünden und Bcibricfcn verbleiben und, weil sie kein ^in Frankreich haben, auch keinen Anlaß finden, sich des Soldes wegen zu erklären; 2. von Bern, Luccr"und Solothurn, daß sie bei den Bünde», Bcibricfen und vorhergehenden Abschieden verbleiben, das Ancrbicll"des Königs aber in den Abschied nehmen; 3. von Schwyz, daß cö sich in neue Tractatc nicht einlaßtkönne, ohne Zustimmung der LandSgcmcindc, welche die Werbung zu erlauben habe, ferner, daß die schuld