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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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December 1698,

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Kommission zur Bcrathung bezeichnet worden, wie viel Früchte man der Eidgenossenschaft zukommen lassenkönne; der König von Frankreich dagegen habe die Fruchtausfuhr in Folge Bundes auf sich gehabt undwerde eben selbst erkannt habe», daß der Soldat bei thrucrm Brod den Dienst nicht bestehen könne. Nachdemder Behauptung des Gesandten, das Elsaß habe selbst nicht genug Getreide, widersprochen worden war,Mviedcrte er, er habe an den König geschrieben und erwarte eine günstige Antwort, In der über diesenBericht erhobenen DiSeussion äußert Zürich, daß es jederzeit bei dem Bund und den alten Kapitulationenverblieben sei und auch ferner dabei bleiben werde; »venu aber andere Orte das gemachte Anerbieten annehmenWollen, könne cS solches nicht wehren und werde Alles beitragen, waS dem gemeinen Wesen anständig und"üzlich ssi, Bern ist instruirt, auf dem lcztcn und den früher» Abschieden zu verharren; Lucern, Solothurn,Schwyz und Zug wollen durchaus bei der Stuppischc» Kapitulation verbleiben, ebenso Frciburg, mit demZusazc, wenn daö nicht erhältlich sei, solle der Dienst verlassen »verdcn. Die ander»» Orte sind instruirt, sichentweder den übrigen Orten zu conformircn, oder über die Sache zu benchtcn. Indessen wird der Ausschuß"cucrdingS zum Gesandte» gcschikt, um zu fragen, wie cS der König mit dem Valor dcS Geldes und mitk^r Reductil?» der Kompagnien meine; derselbe crwicdcrte, daS Geld stehe allerorten hoch, in DeutschlandB. gehe die Dublone zu 13 Franken; warum man solches nur gegen Frankreich ahnde; der Rcductionöcr Kompagnien halber bleibe es bei den hundert Mann, ansonst man den Sold nicht erhöht hätte. HieraufBürgermeister Escher erwicdert, dem Gesandten sei wohl bekannt, was für Traetatc die Eidgenossenschaftwit Frankreich habe, nämlich, daß laut Reglement einer Kompagnie von zweihundert Mann 42l)t), deinOberst Illlll) und dem Etat major 8l>l) Fr, bezahlt »verde» sollen; dieses Reglement habe bis 1653 bestanden;"ks dann dem Lochmannischcn Regiment nur noch sechs Kronen angeboten worden seien, habe es in seinem^nzcn Bestände de» Dienst verlassen und so sei es verblieben bis 1657, wo sich einige freche junge LeuteZustimmung der Obrigkeiten angeboten haben, für fünf Kronen zu dienen. Bei der BundcScrncucrung^v» 1663 sei daS alte Reglement bestätigt »vorbei», welchem entgegen sich aber wieder einige anerboten haben,"w fünf Kronen zu diene»; umsonst sei dagegen beim französischen Residenten MouSlicr Beschwerde geführtWörde», biS 1671 die Stuppischc Capitulatio» zu Stande gekommen, die man aber nur bis zu Ende des^'lländischcn Krieges gehalten und dann zwischen Friedens- und KricgSzcitcn zu unterscheiden angefangen^öc; das gute Vernehmen mit dem König zu »Vahren, habe man sich in Hoffnung auf Besserungiwduldct, bis die große Reform gekommen sei, gegen welche man fortwährend remonstrirt und nun schließlichKönig eine ganz unbefriedigende Antwort erhalten habe; der Gesandte möchte bedenken, daß der Bund"vf das hl. Evangelium beschworen und die Kapitulation Stuppas, Namens des Königs, von den meisten^wn aufgerichtet worden sei; der Gesandte möchte also seine guten Dienste dazu verwenden, daß der Dienst^ den Fuß des lcztcn Tractatö gcsezt »verde. Auf diese Vorstellung antwortct der Gesandte lediglich, erstjc Befehle aufrichtig eröffnet, dabei bleibe es. In der hierauf folgenden Bcrathung stößt der Session^ Zweifel auf, ob der Monatösold von 16 Fr. zu FriedcnSzcitcn allein für die Compagnicn von hundert"»>»,, oder auch für diejenigen gemeint sei, welche sich complct erhalten habe»». Ans neue Anfrage ver-altet der Gesandte, daß die 16 Fr. allgemein auf alle, auch die complct gebliebenen Compagnicn gemeintseil

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^ i übrigens sei er beauftragt, über andere Beschwerden mit den Orten zu reden »nd die Sachen zur^^lSfactivn derselben einzurichten. Da die Session bedenklich findet, diesen schlechten Sold anzunehmen, oder^ Unterhandlungen abzubrechen und die Sache in dieser Weise den Obrigkeiten zu hinterbringen, wird abcr-^ s eine Connnission zur Begutachtung der Angelegenheit bezeichnet; Freiburg allein kam» sich zu dieser