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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
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749
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September u, Oetober 1698.

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»mim Krämer vorbcrufen und ihncn eröffnet, ihre Entschuldigungen seien nicht genügend befunden »vordcn»nd ihre Sachc »verde an dic bezüglichen Obrigkeiten gctvicscn, »velche das Gebührende zu verfügen habenwerden. Jnzivischen haben sie im Lande zu verbleiben, bis des Königs Entschließung eingehe, damit, wennder Dienst seinen fcrnrrn Fortgang habe, man dcS Weitem anordnen könne, waö zu des Königs Dienst undder Nation Ehre und Ruzcu gereichen möge. Dic Obersten danken für diesen Bescheid, erbieten sich allesGuten und empfehlen sich in dic Gnade der Orte. Rüksichtlich des weitem Verfahrens der Orte gegen dicObersten wird von Seite der Session der Wunsch auSgcdrükt, cS möchte dieses bis zur Ankunft der Erklärungdes Königs eingestellt bleiben. Ferner wird allgemein wünschbar gefunden, daß diejenigen Obersten, welchenicht mit Feuer und Licht in der Eidgenossenschaft angesessen sind, wenigstens 4000 Rcichsthalcr in's Landhinterlegen sollten, damit man sie bei vorkommenden Fehlern dabei bchaftcn könnte. Endlich wird gutgcfundcu,daß jeder Oberst allen Orten, von denen er Volk habe, den Eid leisten solle. Für Oberst Stuppa, derAlters halber nicht kommen konnte, war Hauptmann Socin von Basel erschienen; da er aber keine förmlicheVollmacht hatte und deshalb die Mitthcilung der Klagcpunktc verlangte, welche dann der Oberst befriedigendbeantworten wolle, wird an Herrn Stuppa geschrieben, er habe auf nächste Tagsazung einen Sachwalter mithinreichender Vollmacht zu bestellen, t. Von Untcrwaldcn ob und nid dem Wald, Zug und GlaruSkatholischer Religion sind auf dic Mahnung vom 30. September Antworten eingegangen, worin sie Gründeihres fernem Ausbleibens angeben. Dieselben »verde» dem Abschied beigefügt und den Obrigkeiten überlassen,wie sie solche verstehen wollen. Appcnzcll-Außcrrhodcn hat seine Gesandtschaft nachträglich hcrgcschikt.

Mit schriftlicher Eingabe verlangt der kaiserliche Gesandte nicht nur dic Loölassung des Eberhard Jmthurn,sondern auch die Vcrabfolgung dessen Frau und Kinder und deren Vermögen, unter der Androhung, daßsonst von Seite Ncllenburgö die bereits bewerkstelligte Aufhebung der Arreste auch nicht mehr gehalten würde.Nach Verlesung des AbschiedSschlusscS vom .18. April dieses Jahres wird hierauf schriftlich crwicdcrt, dieseForderung sei mit Verwunderung vernommen worden, weil der angeführte TagsazungSabschicd klar laute, daßder Kaiser demjenigen, waö Schaffhauscn rüksichtlich dcö Vermögens, der Frau und der Kinder Jmthurnöanordnen werde, keine» Eintrag thnn »volle. Uri und Schwyz stimmen zu diesem Schreiben nicht, weil siebciin dieSfällige» Beschlüsse nicht zugegen gewesen. Schaffhauscn berichtet hierauf, der Gefangenwart Jmthurnöhabe auf amtliche Anfrage bestimmt crkärt, daß Niemand mit dein Gefangenen habe verkehren und ihm vondcr Beschwörung der Urfehde habe abrathcn können; wohl aber habe man in Anwescnhcit der ncllciiburgischcnAmtleute ihn mit allen Gründen bestimmen »vollen, dic Urfehde zu schwören, denn man hätte ihn sehr gernWeggehen gesehen, da er schon genug Ungelcgcuhcit gemacht habe. Schaffhauscn bitte daher um Handhabung^S im April n»it den» kaiserlichen Gesandten getroffenen Vergleichs und um guten Rath, wenn ctwaö Uner-wartetes vorfallen sollte. Nach Inhalt der Erbcinung wird Schaffhausen vcrdcutet, von widrigen Ereignisse»»den Orten unverwcilt Anzeige zu niachcu, wo man ihm dann weitem Rath und Uutcrstüzuiig gewähren »verde.^ i». (S. n. d. Vogtcicn.) (Dic IV Schirniortc des AbtcS von St. Gallen.) In dem seit Mai^'07 zwischen dem Abt lind der Stadt St. Gallen schwebenden Anstände über dic von» Abte verlangteGcnugthuung ist endlich eine Verständigung erzielt worden. Diese geht.dahin, daß beide Parteien alles,was i>, dieser Sachc Unfreundliches und Unbclicbigcs zwischen ihnen vorgefallen, der Vergessenheit anheim-lwbe»nd gute Nachbarschaft gegen einander halten, und in» Übrigen beiderseits bei allen ihren Rechten »ind^rcchtigkcitcn verbleiben solle». Dic Stadt St. Gallen, dic cinige Abänderung in den Zöllen, Schiffs- undFuhrlöhnen wünscht, wird hicfür an den Fürstabt gcivicscn, in der Erwartung, daß derselbe nach Billigkeit