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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September n. Octobcr IllW.

Diese schriftliche Verantwortung wird durch den Ausschuß geprüft, das Gutachten vor der Session verlesenund darüber folgender Befund angenommen: 1. Die Verantwortung wegen Ucbertretung der Kapitulationwird nicht stichhaltig befunden, da thcilweisc das Gcgenthcil des Vorgebrachten offenkundig ist und die Ent-schuldigung nicht angenommen werden kann, daß gewisse capitulationswidrigc Zustände schon lange bestandenhaben; vielmehr wäre Pflicht der Obersten gewesen, die Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, 2, DieEntschuldigung, der Sold sei nur den übclhauscndcn Hauptlcutcn Hinterhalten worden, sei unrichtig, indemdieses Verfahren gegen Alle geübt worden sei; die Obersten hätten diesen Eingriff der französischen Jnspcctorennicht dulde», sondern die Hauptleutc »ach der Nation Recht zur Bezahlung der Schulden anhalten, underfolglosen Falles an die Obrigkeiten gelangen sollen, 3. Mit den Fcldprcdigcrn verhalte sich anders;wenn die Obersten aber auf ihren Angaben beharren, sollen sie anzeigen, waö für Subjectc sie gehabt habenund wie lange. 4. Ein neues Reglement zu entwerfen seien die Obersten nicht befugt gewesen; die Auörcdc,sie haben den Obrigkeiten zur Genehmigung senden wollen, sei eitel, indem sie hicfür schon Zeit gehabthätten, wenn sie wirklich gewollt, 5. Den Soldaten seien die Gewehre und Kleider nicht so lange belassenworden, als sie gut und brauchbar gewesen seien; die vorgebrachte Entschuldigung könne daher nicht angenommenwerde». 6. Rüksichtlich der Spicllcute und Diöcretionen wegen guter Garnisonen w. sei man anders berichtet;wenn ein Oberst Spicllcute oder Eomödicu haben wolle, könne er solches aus seinem eigenen Geld bezahlen-7. Die Gewehre abgedankter Soldaten hätten die Hauptleutc nicht in die königlichen Magazine abgeben lassen,sondern selbst zu Händen nehmen sollen, 8. Daß Malcficantcn ohne Zuthun der Hauptleutc begnadigtworden seien, erweise sich als wahr und widerstreite der Freiheit der Nation, lt. Wenn Oberst Manuel seineObrigkeit über die Reduktion habe berichten können, so hätten es die übrigen Obersten auch thun sollen,1t>. Die Privatkcnntniß der Obrigkeiten von der Hcrabsezung des Soldes entbinde die Obersten nicht vonder Pflicht, solches denselben anzuzeigen. 11. Wegen der bcsondcrn Klagcpunktc 3 und 4 hätten die Oberste»die Hilfe der Obrigkeiten nachsuchen und ebenso den Schlachtsold fordern sollen, 12. Weil die Certificategegen des Hauptmanns Gewalt und der Nation Freiheit laufen, hätten sie nicht geduldet werden sollen, 13.Der Denier pro Livre sei vom Könige selbst nur auf fünf Jahre begehrt worden; länger hätten die Oberste»dessen Bezug nicht dulden, sondern bei den Obrigkeiten Abhilfe suchen sollen. 14. Für die heimkehrende»Soldaten sei cS nicht um Anweisung von Etappen zu thun, sondern es hätte auf dem capitulationSmäßigc»Monatssold bcharrt werden sollen. 15. Der Verlust des Soldes für die ganze Dauer der Abwesenheit cincöOfsicicrs, der über die erlaubte Zeit ausgeblieben, sei eine Neuerung, die man den Obrigkeiten hätte cinbcrichtc»sollen. 16. Die Soldaten hätte man zu keinen schweren Arbeiten verwenden lassen sollen, als gegen billigeBezahlung. 17. Ucbcr die Verantwortung wegen der Ernennung der Officiere verwundert man sich um s»mehr, als das Gcgenthcil der dicsfälligen Behauptung offenbar ist. 18. Wenn die Gubcrnatorcn einen fehl'baren eidgenössischen Militär in Arrest sczen, um ihn der eidgenössischen Justiz zu überantworten, so ist dagegennichts einzuwenden; wohl aber wenn sie Strafarrcst verfügen, da dieses die eidgenössische Justiz vcrlczt. 1^Mail könne nicht für bekannt annehmen, daß, wenn Soldaten anderer Nation in den Garnisonen Händelanfangen, die eidgenössischen sich an der Restitution bcthciligcn sollten. 2l1. Die Obersten hätten sich eineBeschränkung der Freiheit der Marketender nie gefallen lassen sollen. 21. Die Entschuldigung wegen derKopfsteuer findet man unzureichend und hält dafür, daß wenn man mit Strenge verfahren wollte, die Oberste»schuldig wären, den Hauptlcutcn, Officicrcn und Soldaten die bezahlten Kopfsteuern zu crsczcn. Nachdemdieser Befund festgestellt war, werden die Obersten (Manuel war wegen Unpäßlichkeit verreist) und Haupt'