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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September u, Oelber lv98.

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sold vergütet, »och ihnen Etappen angewiesen. Antwort: Die Obersten sind der Beglaubigung gewesen, cSwerden den abgedankten Compagnien die Etappen bezahlt und zu Gunsten einiger ist dies wirklich geschehen;aber nach der Reform ist die Rcclamation zu spät gewesen. 9. Die Osficiere, welche länger als die ihnenerlaubte Zeit ausbleiben, verlieren ihren Sold für die ganze Zeit ihrer Abwesenheit. Antwort: Dieses hatschon lange vor der Zeit der gegenwärtigen Obersten bestanden; cS ist aber bekannt, daß, wenn sie für ihrAusbleiben Gründe nachweisen konnten, sie keinen Verlust zu leiden hatten, sondern bezahlt wurden, 10. DieSoldaten werden zu verschiedenen Arbeiten angehalten, ohne hicfür irgendwie oder gehörig bezahlt zu werden.Antwort: Den Obersten ist nicht bekannt, daß die Soldaten umsonst gearbeitet haben, vielmehr sind sie ihresWissens bezahlt worden. 11. Den Hauptleuten werden fremde Officicrc aufgedrungen. Antwort: DieObersten haben den Hauptlcutcn die Ernennung ihrer Officicrc jederzeit überlassen. 12. Französische Jn-spectoren disponircn über daö Geld der Hauptleutc. Antwort: ES ist wahr, das, sich diese erlaube», dieBezahlung der Schulden der Hauptleutc zu befehlen; solches geschieht aber nur denjenigen gegenüber, die mansonst auf keine», Wege zur Bezahlung der Schulden bestimmen kann. 13. Die französischen Gubernatorcnsezcn die eidgenössischen Hauptleutc in Arrest. Antwort: Solches geschieht, wenn die Offieierc sich verfehlen,schon seit langer Zeit. 14. Die eidgenössischen Soldaten werden angehalten, an die in den Garnisonen erfolgtenDiebstähle Ersaz'zu leisten. Antwort: Nur wenn der Dieb nicht ausgcmittclt werden kann, wird die ganzeGarnison zur Restitution angehalten, betreffe cS Schweizer, Deutsche, Franzosen oder Italiener. 15. DenMarketendern sind ihre Freiheiten genommen oder von den Hauptlcutcn verkauft worden, so daß die Soldatengezwungen werden, in die königlichen Eantinen zu gehen. Antwort- Wenn sich d.e Truppen in Frankreichbefinden genießen die Marketender ihre Freiheiten; dagegen wurden sie ihnen an einigen Orten in Flandernversagt oder limitirt Es wird auch in keinem Regiment gelitten, daß ein Hauptmann die Freiheiten derMarketender verkaufe und dadurch die Soldaten zwinge, in die königlichen Eantinen zu gehe». In Catalonienist das Privilegium der Marketender nie beeinträchtigt worden. 16. Die Osficiere und Wachtmeister könnenaus eigener Gewalt keinen angeworbenen Soldaten ledig lassen. Antwort- Dieses geschieht, damit jederBetrug vermieden werde; wenn aber die Obrigkeit eines Ortcö d,e Loölassung c.neS Soldaten verlangt oderbefiehlt so hat der Offieier zu entsprechen, ohne daß er sich dadurch einer Verantwortlichkeit aussezt. 17. DieObersten haben zugelassen, daß die Offieierc und Soldaten der Kopfsteuer unterworfen werden. Antwort:Die Obersten Revnold und 5ässi bekennen auS gewissen Considerationen den von vier Obersten an die Orteadressirten Brief unterzeichnet zu haben, was sie nicht hätten thun sollen, und daher die Session um Entschuldigungbitten Ihre Regimenter sind hierin gehalten worden, wie die andern. In Oberst Surbeckö Regiment istdas Kopfgeld ohne deS Obersten Vorwisscn zurükbchaltcn worden; die Hauptleutc haben dazu eingewilligt'l»d versprochen daß sich der Soldat dessen nicht zu entgelten habe. Oberst Grcdcr gibt an, die Kopfsteuers" seinem Regiment erst cinbchaltcn worden, nachdem die andern sie schon bezahlt hatten; er habe demIntendanten von Bagnolleö vorgestellt, wie übel dieses von den Orten werde aufgenommen werden; auch habeer lgcvon bei seiner Heimkehr der Obrigkeit Mzcige gemacht und die Antwort erhalten, die Sache werde an"nc allgemeine Tagsazung gebracht werden. Oberst Manuel führt an, er habe zwei Jahre lang die Kopf-s'cucr für sein Regiment verweigert; erst während er sich auf Urlaub im Vatcrlandc befunden, sei sie seinemRegiment cinbchaltcn worden. I", Allgemeinen glauben die Obersten dadurch bewiesen zu haben, daß sie invlrlcn Punkten nichts 'Neues eingeführt haben und versprechen dasjenige, was wider ihre Absicht und überihre Gewalt passirt sei, nach Möglichkeit gutzumachen, womit sie sich zu obrigkeitlicher Gnade empfehlen.