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Juli 1698.
sowie wegen Befreiung der Galeerensträflinge verspricht der Gesandte seine besten Dienste. Unter diesenUmständen wird schon jezt eine neue Tagsazung auf den 29. September nach Baden angesagt und den Ortendringend empfohlen, die Instructionen ihrer Gesandten nicht so zu beschränken, daß man nicht zu einem cm-heiligen Schluß kommen könne. Sodann wird fast einstimmig gutgcfundcn, sofern dem Begehren der Tagsazung nicht entsprochen werde, solle eine zweifache Gesandtschaft an den König abgeordnet werden, eventuellzu dem Zwcke, über die Abführung der Truppen zu unterhandeln, indem sonst die Soldaten, welche verschuldetseien, nicht entlassen würden. Dabei hat es aber die Meinung, daß, wenn die Orte wieder mit ungleiche"Instructionen erscheinen würden, die Mehrheit zur Vollziehung dcö Abschiedes von Solothurn sich vereinige"solle. Frciburg erklärt, es könne sich zur Prolongation nicht verstehen und sei jezt schon zur Vollziehungbereit, wolle auch mit dem einen oder andern glcichgcsinnten Orte sich sofort über die Art und Weise derselbe"einigen. Solothurn verbleibt bei dem frühem Abschiede. »5. Uebcr das am 30. Mai an die eidgcnössijche"Obersten in Frankreich erlassene Mahnschreiben sind von den Herren Stuppa, Hässi, Rcynold, Grcdcr u"b(5ourtcn Antworten eingegangen, worin sich diese wegen freiwilliger Bezahlung der Kopfsteuer, beziehungsweisePreiSgcbung der eidgenössischen Privilegien, und wegen eigenmächtiger Annahme eines neuen Reglementsentschuldigen. An Oberst Manuel von Bern, an welchen kein Schreiben erlassen worden war, soll ebenfallsgeschrieben werden, obschon die Gesandten dieses Standes berichten, daß er die Kopfsteuer nie bezahlt und dasneue Reglement nicht habe annehmen wollen. Auch Wallis bemerkt, daß Oberst Courtcn die Kopfste"^und das neue Reglement erst angenommen, nachdem sich die Andern bereits dazu verstanden gehabt haben-Solothurn hinwieder gibt Kenntniß, daß der Rath die Verantwortung des Oberst Surbeck nicht angenommen,sondern diesen an die Tagsazung gewiesen habe. Es wird nun beschlossen, die eidgenössischen Oberste» >"Frankreich auf den 29. September vor die Tagsazung in Baden zu citiren, damit sie sich bei Vermeid»"")von Ungnade und Strafe persönlich oder durch bevollmächtigte Anwälte verantworten, in der Meinung, daßdie Schuldigbcfundcncn von ihren Obrigkeiten gebührend abgestraft werden. Wallis kann sich zur Stell»"")seines Obersten vor der Tagsazung nicht verstehen, worauf ihm entgegnet wird, daß es doch zu den Beschluß"von Solothurn auch gestimmt und also mit den übrigen Orten gemeinsame Sache gemacht habe. Hierannimmt Wallis die Sache nä rölvrviulum. Die Tagsazung beschließt sodann, wenn sich Wallis nicht jNStellung verstehen wolle, so werde man seinen Namen in den Schreiben an die Obersten nicht gebrauche"und seine Gesandten bei der Zurcdstellung der übrigen Obersten auch nicht sizcn lassen. Mit Schreiben vo>"23. Juli verweigert dann Wallis die Stellung seines Obersten mit der Bemerkung, daß dieser sich derstrafung durch seine Obrigkeit unterzogen habe, und daß es sich nie zu einem geringer» Dienst in Frankruhergeben werde, als wie die von der Eidgenossenschaft angenommene Kapitulation laute. Die TagsaZ"'^verbleibt aber bei ihrem eventuell gefaßten Beschluß. Ii. (Ohne Wallis). Basel und Schaffhauscn füh^Namens ihrer Handelsleute in einem Memorial folgende auf die Erbeinung mit Oesterreich gegründeteschwcrdcn: i. Die Zöllner zu Koblenz und WaldShut fordern troz des geschlossenen Friedens die gleichtAttestate, wie sie zur KricgSzcit bestanden haben, in Folge welcher gewisse aus dem Reich kommende Waarc"nur in den Wohnorten der Handelsleute verkauft, nicht aber nach andern eidgenössischen oder franzosil)Orten versendet werden dürfen; 2. die gleichen Zöllner fordern auf angeblichen Befehl der vorderösterrcichü )Regierung von allen aus Basel in'S Reich gehenden Waaren den Zoll nicht nur zu WaldShut, sonder»noch entweder zu Liptingen oder Gcbratzhofcn, während der Zolltarif nur einmalige Verzollung forsch'3. die Zöllner zu WaldShut prätcndircn von der in der Eidgenossenschaft fabricirtcn Leinwand einen b> /