Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
727
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1698. 727

Wichen Tags wird ih.» dieser Vortrag verdankt nnd dan.it die Versicherung fortwährender bnndcsgenössi.'ckerBereitwilligkeit verbunden. Da der Gesandte bei Abgabe obiger Erwiederung von den in Solvthurn vorhandelten Gegenständen, nämlich von dem eidgenössischen Dienst in Frankreich und den Zöllen keineWähnung gethan, so wird eine besondere Abordnung an ihn gesandt, welche hernach der Session' Folgendesberichtet: Der Gesandte sei von ihrem Auftrage schon unterrichtet gewesen und habe, bevor er sie. Wortkvmmen lassen, gleich zu reden angefangen und ein weitläufiges Memorial über die ihm in Solothur» undfrüher seinem Amtsvorfahr eingereichten Rcclamationcn vorgelesen, woraus sich gezeigt habe, das, zurBefriedigung der Orte wenig geschehen sei; in Bezug auf den Hauptpunkt habe er sich geäußert, er zweifle">cht, daß der König die Einrichtung der Cvmpagnicn auf 200 Mann nicht beanstanden und' denjenigenOrten, welche zwei Compagnicn haben, überlassen werde, eine davon abzudanken; den Sold betreffend habe" nicht Zeit genug gehabt, sich genauer zu erkundigen, und daher auch dem König nicht gcnüglichc Aufschlüsserrthcilcn können; da aber die eidgenössischen Völker seit de», nimwcgischcn Frieden ohne Widerspruch aufbr>» gegenwärtigen Fuß gedient haben, glaube er, daß es auch ferner dabei werde verbleiben können - desPolles und des Verkehrs halber wolle man rcmedircn und cS sei bereits verordnet, daß künftig ohne Unterfuchung der Waarcn vom Centner acht Sols bezahlt werden sollen; das Verbot, Geld aus dem Landfuhren, bestehe in der ganzen Welt. Darauf habe ihm die Abordnung crwicdert, es handle sich »icht »>>,b>c,e Dinge, sondern sie wünsche zu vernehmen, was der König über den Beschluß von Solothurn und das'hm, dem Gesandten, daselbst übergcbcne Memorial, daß nämlich wenigstens die von Stuppa geschlosseneKapitulation reintcgrirt werde, beschlossen habe, indem sonst der Dienst unmöglich sei; was wegen der Zölle"nd der Visitirung der Waarcn verordnet worden, sei noch nicht den Tractatcn entsprechend, es müsse namentlich"uch die Visitirung der Manns- und Weibspersonen abgeschafft werden; ferner seien die Eidgenossen zu allenZeiten bcfllgt gewesen, das aus ihren Waarcn erlöste Geld ohne Hindcrniß aus dem Land zu ziehen was"'an auch fürdcr prätcndire. Hierauf habe der Gesandte verheißen, zur Befriedigung der Orte alles Mögliche""rzukchrcn und verlangt, daß man ihn nicht in den Stand sczc, keine Dienste leisten zu können; gegennnige Gesandte habe er im Besonder» das Begehren geäußert, man möchte die Sache bis auf nächsten^artinStag einstellen. Obschon man in der hierauf folgenden Bcrathung findet, daß ohne Wiederherstellung^ Kapitulation von 1671 der Kriegsdienst unmöglich sei, kann man sich gleichwohl auf den Antrag, den,^°nig durch eine Gesandtschaft solches vorzustellen und erfolglosen Falles das Volk zurükzurufcn/nicht"^einigen; dagegen wird der Antrag einer diesfalls nicdcrgcscztcn Commission, dem französischen Gesandten's zum 29. September Frist zu geben, angenommen, jedoch unter Fcsthaltung am solothurnischcn Abschied.H'cvon wird ihm am 16. Juli schriftlich und durch eine Abordnung Kenntniß gegeben, und zugleich daS''such eingereicht, cS möchte die Eidgenossenschaft im Zoll- und Handclöwcsen gemäß dem königlichen Patent1658 behandelt und auch den in Frankreich auf die Galeeren vcrurtheiltcn eidgenössischen Angehörigen^ dies auch mit allen andern Nationen geschehen, die Freiheit geschenkt werden. Luccrn stimmt zur obigen^Verlängerung nur mit der Erklärung, daß nicht entsprechenden Falls die Eidgenossenschaft eine Gesandtschaftden König abordne und bei Erfolglosigkeit derselben die Völker hcimbcrufe; jedenfalls behält sich dies"ttM seines OrteS vor. Der französische Gesandte dankt für diese Fristverlängerung, bemerkt aber, er hätte" lieber weiter ausgedehnt gehabt, weil er vom 28. August an mit dem Hof einem vicrwöchcntlichcn Lager^"vohncn müsse. Man crwicdert hierauf, eine weitere Erstrckung sei nicht statthaft, da der Verzug ohnehin"'"l monatlichen Nachthcil von 16,09» Thalcrn zur Folge habe. In Betreff des Handels- und ZollwcscnS,