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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1698,

n. Da nach beendigtem Krieg zu befürchten ist, daö Rcichsgeld werde in großer Maße und zum allge-meinen Schaden in die Eidgenossenschaft hineingebracht werden, so wird nach dem Vorgänge Zürichs undgemäß frühem Vcrabschcidungen neuerdings beschlossen, daß Niemand gehalten sei, Rcichsgeld als Zahlunganzunehmen, was in den Vogtcicn Thurgau, Rhcinthal, Baden und Sargans publicirt werden soll. Dereidgenössischen Münzen halber wird dabei bcharrt, daß man mit der Prägung kleiner Münzen auch fernereinhalten soll. Gerügt wird bei diesem Anlaß die große Menge der BaSlcr Rappen, halben Bcrncr Kreuzerund Basler Zwcischillingcr. I». Von den Goldarbcitern wurden gegen die leztcS Jahr fcstgcsezte ProbeReklamationen gemacht; nach langer Diöcussion wird beschlossen, cS bei dem lcztjährigcn Beschluß verbleibenzu lassen, nämlich bei zwanzig Karat für die Goldarbeiten und bei dreizehn Loth für die Silberarbcitcn, >""der Bestimmung, daß die Arbeit mit dem Probcstempel versehen werde. Zug bleibt, wie voriges Jahr, be>der zwölflöthigcn Probe. Da aber hieraus Konfusion entstehen konnte, so wird diesem Orte geschrieben, stchdiesfalls den übrigen Orten zu conformiren, wozu die Zustimmung dann auch erfolgte. «». Zug stellt den Antrag/daß Elle, Gewicht und Maß in der Eidgenossenschaft gleich gemacht werden; man hat es aber für ga"!unmöglich geachtet, weil man alle Urbanen und Stiftungen ändern müßte. «I. Schaffhausen erstattet Berichtüber die Vorgänge seit der lezten Tagsazung in Solothurn. Da nämlich die Orte gefunden, cS könne duWiedcrlösung der ncllcnburgischcn Pfandschaft nicht ausschlagen, zumal der Kaiser laut sichern, Bericht dicstPfandlösung unabänderlich beschlossen habe, so habe cS dieselbe zur Vermeidung weiterer Anstände angcnoininc"Mit der Empfangnahme der Auslösungssummc sei auch der Erlös der vcrarrcstirtcn und versilberten Mittebezahlt und der Arrest aufgehoben worden, mit Ausnahme eines von einem Particularen erwirkten.schaffhausischen Dcputirtcn zu Wien sei vom Hofkanzlcr Buccelini gesagt worden, daß die verarrcstirtcn Saäss"ohne Wissen der kaiserlichen Regierung dem FiöcuS zugeeignet worden seien. Schaffhauscn lasse es >»»einfach bei dem jüngsten badischcn Abschied verbleiben, und der ncllcnburgischc Obcramtmann Spohn h"^alle gute Nachbarschaft versprochen und nichts Weiteres vorbehalten, als daß die Marken umritten, Herr ^Grüth, als Verwalter dieser Rechte, immittirt und die Trennung der hohen und nieder,, Gerichte befördernvorgenommen werde. Ucber das, was sich wegen des gefangenen Jmthurn ereignet, bezieht sich Schaffst»'""'auf den eingelegten Bericht; dem ncllcnburgischcn Oberamt gestehe nichts zu, als die Gerichtsbarkeit überDiebstähle und die hohe Jagdbarkeit; da es aber nicht wisse, was für Anstände aus der Ausscheidung b"hohen und Niedern Gerichte sich ergeben könnten, ersucht cS die Orte zum Voraus um Rath und Brist'"'»ach Erfordcrniß der Umstände. Mit der Zusage des leztcrn wird Schaffhauscn verdenkt, cS solle n'cg"'des auffallenden Benehmens des kaiserlichen Gesandten in dieser Angelegenheit die Ankunft dieses lczter"abwarten. Uri und Schwyz melden, daß sie von der Pfandschaftslösung nichts gewußt haben und bc,Urfehde nicht bethciligt gewesen seien; sie lassen es also dahingestellt. (Die XIII Orte.) Da die ^5»"^der zugewandten Orte an die Gesandten von Glaruö zu sizcn gekommen sind, so wird dies im Abstandcerster,, von Glarus gerügt und daraufhin beschlossen, daß künftig die Gesandten von Obwaldcn ihren früh'"Plaz beziehen undoben an der Wand abcn sizcn" und kein zugewandtes Ort mehr neben die Gesa»von Glaruö gesczt werde. Auch wird gemäß leztjährigc», JahrrcchnungSabschicd verordnet, daß keinwandtcs Ort mehr als Einen Gesandten schikcn soll, sofern cS nicht besondere Geschäfte anzubringen st'^t. Der französische Gesandte trägt am 1l). Juli der Session vor, durch wiederholte nculiche Schreibe»Königs sei er beauftragt, den Eidgenossen die hohe Anerkennung der ihm geleisteten Dienste auszudr»^''ncbstdcm versichert er seine Bereiwilligkeit, den Wünschen der schweizerischen Nation entgegenzuko»'"'"