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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 1K98.

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Reischach verabschiedeten und im verflossenen April bestätigten Punkten die Rcchtsgültigkcit zu bestreiten.Diese Erklärungen' werden dem Abschied bcigcrükt und dabei beschlossen, es sollen die Parteien sich gefaßtwachen, auf der nächsten Tagsazung den Handel gütlich beilegen zu lassen, ansonst ihnen der Richter gewiesenwerde. Im Übrigen werden die in Rorschach verabschiedeten Punkte als gültig anerkannt. (S. u. Sargans.)

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

n. (Alle katholischen Orte und Wallis). Wallis eröffnet, in welchem Streit mit Bern begriffen sei,Heils wegen der Landcsmarch bei der Brüke zu St. Mauriz, thcils wegen der von Bern unternommenen An-fang einer Straße über den Lötschcnbcrg. In leztcrcr Beziehung führt es an, daß der Brief von 1352,wodurch die Herren von Wcißcnburg denen von Bern das Land Frutigcn zu Lehcu gegeben, in Angabc derMärchen (,u8guo all xrossos laxiäss suxru Oorni^ol") gegen die von Bern nun behauptete Grenze derSchneeschmelze spreche; au der Erhaltung des bisherigen ZustandcS des Lötschcnpasscs sei Wallis sehr vielgelegen, so daß die von Bern vorgespiegelten Vorthcilc einer zu erbauenden Handelsstraße von der Handweise und den Waarentransport nur durch Träger gestatten werde; Bern beanspruche jezt die Höhe desBerges als LandcSmarch, während bisher die Mauer in der Gegend des Wachthäuschcns als solche gegolten^bc, indem dort Wallis in Kriegs- und Pcstzcitcn seine Wachen aufgestellt habe. Ferner mache Bern Ein-fache gegen die unvordenkliche Ucbung, daß die von St. Mauriz jcwcilcn am hl. Dreikönigcntag über dieBrüke daselbst bis auf einen gewissen Plaz im Bcrnischcn gezogen und die Fahne geschwungen haben; des-gleichen spreche Bern die Mitte der Brüke zu St. Mauriz als Landmarch an, während doch Wallis dietägliche Brüke selbst gebaut und jcwcilcn reparirt, den Zoll davon bezogen, darauf Wachen aufgestellt undwnscits der Brüke in der von ihm gestifteten Capelle auf dem festen Land vor und nach der GlaubcnStrcnnnng"llc Freitage ungehindert habe Messe lesen lassen; diese Prätcnsion datirc erst von 1671 oder 1672, wo derwnseits der Brüke gestandene Marchstcin, der einerseits mit B und anderseits mit I. ^ bezeichnet war, vcr-fcn gegangen sei und dessen Buchstaben von Bern nun als eine Marchung zwischen Blonay und Lavcp ge-mutet werden, während sie Bern und Land Wallis bezeichnet haben; daß lczterc Auffassung richtig sei, erhellew>S dcm Verlangen Berns von 1644, daß die bcrnischcn Mandateam Marchstcin bei der Brüke", undWenigen von Wallis an erwähnter Kapelle angeschlagen werden sollen; insbesondere wünsche Wallis zubenehmen, ob Bern von Standcöwegen ein Zugrccht auf den jenseits der Brüke liegenden und von einemi"»cr Angehörigen eingetauschten Garten prätcndircn könne. Nach daherigcr Bcrathung wird, weil laut dentischen Bern und Wallis bestehenden Verträgen bei rechtlichen Sprüchen dem Beklagten die Bezeichnung dcöObmanns zusteht, besser gefunden, die gütlichen Unterhandlungen fortzusczcn und hicfür eine Vcrmittlungs-wwinifsiou erwählt in den Herren Schultheiß Dürlcr, alt-Landammann Schmid, Schultheiß von Lantcn undSchultheiß Besenval, mit dem Auftrag, die Grundrisse beider Parteien zu prüfen und eine gütliche Beilegung^6 Streites zu versuchen ; zu diesem Zwckc soll den bcrnischcn Gesandten vorher eindringlich vorgestellt werden,den vorhabenden Neuerungen ans Rüksicht für die allgemeine Ruhe abzustehen und in Betreff der"'kc zu St. Mauriz bei der früher» Mediation verbleiben zu lassen. «. (Ohne Wallis). Nidwaldcn^"dct, daß sich Obwaldcn auf dieser Tagsazung durch eine doppelte Gesandtschaft habe vertreten lassen, da°ch jeder der beiden Landcsthcilc den fremden Fürsten gegenüber nur für ein halbes Ort betrachtet werde;^ glaubt mit Obwaldcn volle Gleichberechtigung zu haben und verwahrt seine Rechte zu Protokoll.