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Mai 1698.
Reintegration der Capitulation von 1671 hervorgehoben und die Unmöglichkeit der Fortsezung des Dienstes nachder neuen Reform vorgestellt worden; der Gesandte habe darauf ueucrdingS seine guten Dienste zugesichert,rüksichtlich der Beschwerden im Elsaß aber actenmäßige Ausweise über den frühem und jczigcn Zustand, sowievidimirte Abschriften der einschlügigen königlichen Patente verlangt, um so mehr, als die Sache solcher Natursei, daß sie au den Hof gebracht werden müsse. Bei dem erstem Punkt läßt man es bewenden; in Rüksichides zweiten übernimmt Basel, die erforderlichen Schriften zu Händen des französischen Gesandten an Zürichzu übermitteln. I. Für die vom französischen Gesandteil erhaltene köstliche Bcwirthung und dessen bezeigtDicnstbercitwilligkcit wird beschlossen, demselben zu danken und sich in corpore von ihm zu beurlauben. DerBürgermeister von Zürich hält die Abschicdsrcde und empfiehlt dem Gesandten das Interesse der Eidgenossen-schaft und jedes Ortes insbesondere, worauf dieser in der herzlichsten Weise antwortet. I«. (Ohne Wallis)-Schaafhausen eröffnet, der Secrctär des kaiserlichen Gesandten sei jüngst gekommen, um mit dem gefangene»Jmthurn zu reden, was ihm auch gestattet worden sei. Daselbst habe derselbe, sowie die Stadt SchaffhaustN,dem Jmthurn zugesprochen, die Urfehde zu schwören und hinwcgzuzichcn, was dieser jedoch entschieden ansgeschlagen habe. Seither habe der kaiserliche Gesandte von Innsbruck ein Schreiben erhalten, worin >»a»sich der Urfehde halb beschwere und eine nochmalige Confcrcnz begehre, was aber Schaffhauscn um so bcfrcmdcndcrvorkomme, als das Projekt der Urfehde dem kaiserlichen Gesandten n<1 eorriAonäum übergeben worden stbbevor die Session eS genehmigt habe. Inzwischen fahre die ncllcnburgischc Regierung, entgegen der vo>»kaiserlichen Gesandten crthcilten Zusicherung, fort, sowohl auf die Gefälle der Obrigkeit als die der Bürger d»Arreste zu behaupten und zu exequiren, die Gegenstände zu verkaufen und dabei zu verbieten, daß bei Ver-meidung nochmaliger Zahlung Niemand den Schaffhauscm etwas bezahle; selbst mit Pcrsonalarrest werdegedroht. In dieser wichtigen Sache wird daher von den sämmtlichcn Orten Rath und Hilfe begehtDarüber wird beschlossen, durch ein kräftiges Schreiben an den kaiserlichen Gesandten das Begehren zu stelletdie Arreste vcreinbartermassen aufzuheben, die Exemtionen einzustellen und das zu Händen des Fiscuszogene zu rcstituircn. Dieses Schreiben wird durch einen Expressen, den RathSsecretär Johann RudolphLavatcr von Zürich, bestellt und dieser beauftragt, dasselbe auch noch mündlich zu untcrstüzcn. I. (Dir 1Schirmorte des Abtes von St. Gallen, sammt Abt und Stadt St. Gallen.) Gemäß der lczten TagsaZU»öin Baden hat der Abgeordnete der Stadt St. Gallen dem Bürgermeister von Zürich eine Erklärunggeben, dcS Inhalts, die Stadt St. Gallen wolle die fürstlich st. gallischen Schirmorte gern weiter in Sach^gütlich handeln lassen und hoffe, es werde durch deren fortgcscztc Mediation sich ein Mittel finden, wod»Vdie noch hängigcn Streitigkeiten völlig beigelegt, unter beiden Parteien eine Versöhnung crzwckt und derbehaltene Fall dcS Rechtes vermieden werden könne. Die Gesandten dcS Abtes finden diese Erklärung ^früher» Abschiedöschluß nicht entsprechend und können sie nur als ein Mittel zur Verzögerung ansehen ; ^möchten daher eine runde Erklärung haben, ob die Stadt die Mediation der Schirmorte anerkenne, oder ^man sich den Richter wolle weisen lassen. Der Gesandte der Stadt antwortet, der Beschluß der lcztensazung gebe die Alternative, entweder die Sache in Güte beilegen zu lassen oder sich zu erklären, wessensonst bedacht sei. Auf dahcrige Einladung legen nun auch die Gesandten dcS AbteS eine schriftliche Erklär»'^ein, worin sie die IV Schirmortc für sich und Namens der übrigen Orte, von denen ihnen das GeschOanvertraut worden sei, ersuchen, die Vermittlung fortzusezcn und auf den Fall des MißlingcnS derselbenGesandten auf die Jahrrcchnungstagsazung dahin zu instruircn, daß den Parteien der Richter gcwlckwerde; schließlich drüken sie die Erwartung auö, cS werde Niemand so frech sein, den vor einem ^