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April 1698,
aufgehoben sei und daß man dortseits erwarte, es werde auch cidgenössischerseies den obwaltenden Beschwerdenabgeholfen und der Transit unbeschwert erhalten werden, wird unter Verdankung des crstcrn Punktes crwicdcrt,man glaube durch keinerlei Neuerungen Anlaß zu Beschwerden gegeben zu haben, man werde Jedermanngutes Recht halten und zu einem guten nachbarlichen Vernehmen Hand bieten. «. Uri, Schwyz und Nid-waldcn entschuldigen ihr Ausbleiben von der Tagsazung mittelst Schreiben an diese selbst, wie sie solches schongegenüber Zürich gethan haben, und begründen dieses mit den Geschäften auf die bevorstehenden Lands-gemeinden; Obwalden und Zug hatten ihre gleichen Entschuldigungen nur an Zürich gerichtet, f. MitSchreiben vom 3. März notificirt der König von Frankreich die Ernennung dcö Markgrafen von Puysiculx,GcncrallicutcnantS und Gubcrnators zu Hüningcn, zum Gesandten in der Eidgenossenschaft an der Stelle desmit einem Entlassungsgesuch eingckommcncn Botschafters Amclot, und versichert die Eidgenossenschaft der Fort-dauer seiner wohlwollenden und bundcSgcmäßcn Gesinnung. Desgleichen meldet der neue Ambassador »utSchreiben vom 20. April seine Ankunft und ladet die Gesandten der Orte auf den 25. Mai zur Eröffnungseiner Crcditive nach Solothurn ein. Da die Unterschrift dieses Schreibens mit den Worten eingeleitet ist:,votro gMotionns ä vous sorvir/ so wird dieses als ungewöhnlich beanstandet und der Wunsch geäußert,den Sccrctär Vigier an die Beibehaltung der alten Form zu erinnern, zx. Als zweite Hauptveranlassungdieser Tagsazung kommt in Berathung die Mittheilung des Königs von Frankreich und seines Gesandtenüber die Rcduction und die RcglcmcntSvcrändcrung der eidgenössischen in Frankreich dienenden Völker, welchedamit begleitet wird, als sei die Beibehaltung der zahlreichen eidgenössischen Truppen und besonders derOfficicrc im Dienste der Krone auch nach geschlossenem Frieden ein besonderer Beweis des königlichen Wohbwollens und die beschlossene Veränderung um so befugter, als cS den Betreffenden freistehe, den Dienst auf-zugeben. Diese Mitthcilung berührt die Eidgenossenschaft sehr schmerzlich, indem man der Ansicht ist, dODienst könne nach dem neuen Vorschlag nicht mehr zur Ehre der Nation und mit einigem Vorthcil für duOfficicrc und den gemeinen Mann fortgcsezt werden. In dieser Beziehung werden folgende Punkte erhöbe»!1. die Compagnien würden von 200 auf 105 Mann rcducirt, so daß sie dem Hauptmann jährlich kam»1400 Pfd. einbringen würden; 2. der alte monatliche Sold, der bereits von 7 auf 6 Kronen gesunken,käme nun bloß auf 14 Pfd. 10 SouS oder ungefähr 5 Kronen auf den Mann, während die Hauptle»»und Officicrc schon beim Sold von 6 Kronen nicht haben bestehen können und ihre eigenen Mittel von H»'^haben angreifen müssen, so daß mehr Geld auS dem Land gegangen, als in dasselbe gekommen sei; 3. d»sonst gewohnten Gratifikationen seien um ein Namhaftes verringert; 4. die Officiere müssen sich kostsp»^kleiden und montircn und nicht selten ihre Soldaten neu bekleiden lassen, zu welchem Zwek, sowie zurzahlung anderer Schulden, ihnen von den Obersten bei 4000 Pfd. zurükbchaltcn werden; dabei sei ferner l»bemerken, daß zu Friedcnszeitcn im Lager Alles thcucr sei und daß die Soldaten bei Verwendung fürfcstigungsarbcitcn und Canalbautcn mehr Kleider verbrauchen, wegen der Arbeit die Sterblichkeit gn'I^werde und die Hauptlcute in Anwerbung von Recrutcn größere Ausgaben haben; 5. den Soldaten werdc»bei der Beurlaubung Wehr und Waffen abgenommen und der dafür versprochene Geldcrsaz von 2 bis <4nicht geleistet, obwohl ihnen schon zuvor ein MonatSsold abgezogen werde; 6. die Soldaten werden mit dc>»sogenannten Denier-, Roll- und Bckcngeld belegt, was jedem jährlich eine Auslage von neun Pfd. bringt'dadurch werde der gemeine Mann dem Officier verschuldet und müsse, wenn er nicht von Hause ^bekommen könne, dienen, bis sein Leben fast aufgezehrt sei, oder aber unehrlich ausreißen; 7. die Abgedankt^werden ohne Anweisung von Etappen und Verpflegung entlassen, so daß sich jüngst eine solche Compng^