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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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April 1K98,

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Vogt verwaltet, daß der Freigelassene im Interesse beidseitiger Sicherheit einige Tage weit entfernt gehalten,der Arrest aufgehoben, die Pfandschaft verlängert und das Verhandelte vom Kaiser ratificirt oder revrrsirtwerde; dagegen erklärt cS sich bereit, dem Jmthnrn anständigen Unterhalt zu verschaffen, und empfiehlt denGesandtschaften nach dem Wunsche der Verwandten der Frau Jmthurns, darauf bedacht zu sein, daß denKindern die Mittel erhalten werden. Nachdem Schaffhausen die von der Tagsazung angcrathcnc FreilassungJmthurns durch Eilbotcnwcchscl angenommen hatte, wird ein Ausschuß zum kaiserlichen Gesandten gcschikt,uni vorläufig die Jmthurnischc Angelegenheit zu berichtigen. Dieser äußert, er sei zu einer Urfehde äs nonvinäioanäo et da non (Mmdonäci mitzuwirken ermächtigt, in etwas Anderes aber könne er nicht eintreten.Nach wiederholter Verwendung des Ausschusses schreitet der kaiserliche Gesandte zu einer einläßlichem Er-klärung, des Inhalts: k. die Urfehde soll gefaßt werden, wie sie in der Eidgenossenschaft üblich und vonSchaffhausen der obcröstcrrcichischen Regierung bereits vorgeschlagen worden sei; 2. wenn Jmthnrn seinBürgerrecht aufgeben wolle, müsse dieses nach schaffhausischer Form beschworen werden; 3. wenn er das eine»der andere zu thun verweigere, werde er, der Gesandte, ihm rund erklären, daß er ihn aufgebe; 4. er werdeihn von Schaffhauscn und dessen benachbarten Gerichten, namentlich von Bilfingen, entfernen und, wenn er°hne Mittel wäre, bei sich in eigenen Kosten halten; 5. der Kaiser suche keine neuen Händel mit Schaff-hauscn und halte an gegenwärtigem Fall nur aus Rüksichtcn des Ehrcnpunktcs fest; 6. derselbe lasse dieAnordnungen Schaafhausens in Bezug auf Vermögen, Weib und Kinder Jmthurnö unangefochten; 7. er,der Gesandte, sei ermächtigt, nach stattgcfundcner Freilassung Jmthurns den Arrest aufzuheben und alle Be-schwerden wegen Gcbietövcrlczungcn, Übertretung der kaiserlichen Avocatoricn u. s. w. abzuthun. Diese Er-klärung wird als ein Beweis der besten versöhnlichen Gesinnung von dem Ausschuß der Session hinterbrachtund von den Gesandten von Schaffhauscn genehmigt. Der Ausschuß tritt hierauf mit dem kaiserlichen Ge-sandten nochmals in Unterhandlung zum Zwcke der Verlängerung der Pfandschaft und der Aufstellung einerdicsfälligcn Commission, zu welchem Ende ein Schreiben an den Kaiser erlassen wird, welches der Gesandteül untcrstüzcn übernimmt. Dabei verlangt er aber die sofortige Vollziehung der Freilassung, damit er sich inseiner Mitthcilung an den Kaiser darauf berufen könne. Nachdem das Verfahren bei der Freilassung zwischenSchaffhauscn und dem kaiserlichen Gesandten fcstgesczt war, reist Statthalter Köchlin nach Hause und bringtue kurzem die Genehmigung seiner Obrigkeit, sowie den aufrichtigen Dank für die Bemühungen der Sessioni"rük. Inzwischen gewärtigt man, ob Jmthnrn sich entschließen werde, die ihm zur Einsicht gegebene UrfehdeW schwören. I». Basel und Schaffhauscn beschweren sich in zwei Eingaben, daß ihren Kauflcuten von dendas Reich versandten Maaren zu WaldShut und nachher nochmals zu Liptingcn und Gcbratzhofcn derZ°ll abgefordert werde, waS der Erbcinung, den Zolltractatcn und dem österreichischen Zolltarif widerspreche;^>wr habe der Zöllner von Waldshut den schaffhausischcn Kauflcuten ein neues Formular von Attcstationcnsür die von Schaffhauscn nach Basel gehenden Maaren zugesandt; damit wird die Bitte verbunden, cS möchteZoll für die in'S Ocsterrcichischc gehenden Maaren nur an Einem Ort erhoben und die AttcstationcnN"ch nunmehr geschlossenem Frieden abgeschafft werden. Dieses Gesuch wird dem kaiserlichen Gesandten durch^»en Ausschuß empfohlen; derselbe übernimmt, die deshalb eingereichten Memorialc gehörigen Ortö zu untcr-^Zen. Da man österrcichischcrseitS immer von einem Dikastcrium zum andern gewiesen wird und die^chen dadurch verzögert werden, so wird auf die Nothwendigkcit hingewiesen, in Innsbruck einen eidge-nössischen Anwalt zu halten, der die Schreiben einliefere, Antwort begehre, sich um die Anstände erkundigeN"d darüber wieder Bericht erstatte. Ans die Anzeige des schwäbischen Kreises, daß der frühere Jmpost