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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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706
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706 April 1698.

wenn cS die ihm gestellte Bedingung bis zum 18. April nicht zugebe, dannzumal der angelegte Arrest aufseine gemeinen und besondern Mittel im Ocstcrreichischcn cxcquirt und auch Pcrsonalarrcst verhängt werde, s»habe die Tagsazung nicht länger verschoben werden können. In dem nun schon seit fünf Jahren anstehendenStreit haben sich die evangelischen Orte aus den Acten überzeugt, daß Schaafhausen sammt dem JmthurnischmHause in dem bezüglichen österreichischen Pfandschaftsbezirkc, welcher sieben bis acht Dörfer mit ungefähr 5<>»Mann in sich begreife, von drcihundcrtfünfzig Jahren her, also länger als das Ncllcnburgischc österreichischsei, alle Rechte bis an das Malcfiz besessen habe, mit Ausnahme des Dorfes Bilfingen, welches die Jmthurnerst seit zweihundcrtundfünfzig Jahren innehaben; diesen Bcsiz habe cS, mit Ausnahme einiger Anstände »»tdem ncllcnburgischen Oberamt, ruhig ausgeübt; im Jahr 1651 sei ihm aber gegen Bezahlung von 2l1 ,6<>6Gulden auch das Malcfiz sammt dazu gehörigen Rechten überlassen worden; in Folge dieses Vertrags habeSchaffhauscn im Pfandschaftsbezirk ohne Widerspruch gcthürmt, die Tortur geübt, an'S Halöcisen gestellt, desLandes verwiesen und den Abzug genommen, ohne daß je ein kaiserlicher Amtmann dahin gekommen wäre/das Malcfiz zu versehen; nachdem aber sein Bürger, Eberhard Jmthurn, von Jugend auf ein unruhigerGeist, nicht wegen Abfalles, sondern wegen Schmähung der Obrigkeit und Lästerung seiner ursprüngliche"Religion, zu ewiger Gefangenschaft vcrurtheilt worden sei, habe der Kaiser die Lcdigung desselben, als sci»^Vasallen, begehrt, obschon die Erbcinung und der Pfandschaftsbricf bestimmen, daß kein Thcil dem Unge-horsamen des andern Schuz und Schirm geben solle; da aber Schaffhausen von seinem wohlbcfugten Spruchnicht habe abgehen wollen, sei die Arrestirung und die Aufkündung der Pfandschaft erfolgt; die von dcrlcztcn Confcrcnz in Schaffhausen mit dem kaiserlichen Gesandten angebahnten Unterhandlungen, sowie dasbedingte Anerbieten der Freilassung JmthurnS haben zu keinem Resultat geführt, weswegen dcr Gegenstandan die Tagsazung geschlagen worden sei. Schaffhauscn rügt, daß dem Kaiser allerlei unwahre Vorgabe"gemacht worden seien, so namentlich, daß 1651 im Pfandschaftsbczirk dcr dritte Theil dcr Bevölkerungkatholisch gewesen sei und daß man einige, welche katholisch werden wollten, vergiftet habe; übrigens bcstü»""dcr Pfandschaftsbrief, daß vor der Lösung dcr Pfandschaft die JuriSdictionsangelegcnhcitcn verglichen werde"müssen. Unter diesen Umständen wird die Ankunft deö kaiserlichen Gesandten abgewartet und nach st"""'Eintreffen in Baden ein Ausschuß an ihn abgeordnet, um neue Unterhandlungen mit ihm anzubahnennamentlich zu verlangen, dcr Arrest solle aufgehoben und vor dcr Pfandlösung dcr JuriSdictionSanstand ^glichen werden. Dcr Gesandte crwiedert, er habe zwar wegen dieses Streites keinen besondern Befehl, jed^sei er ermächtigt, alle mit der Eidgenossenschaft obwaltenden Differenzen beilegen zu helfen; der Arrest ^nicht wegen dcr Gefangenschaft JmthurnS, sondern wegen vieler troz aller Vorstellungen nicht gesühnter ^bictSvcrlezungcn von Seite SchaffhausenS verhängt worden; die Pfandlösung sei eine bei Hof festgefie^Sache, auch besage dcr Pfandschaftsbricf nicht deutlich, daß die Bereinigung der Jurisdiction vor dcr Los""bstattfinden müsse. Auö der Verlesung des PfandschaftsbricfcS und der Schreiben von Innsbruck und Stockaentnimmt die Tagsazung, daß die Aufkündung der Pfandschaft an eine halbjährige Frist gebunden ist, währe'welcher die Jurisdiction bereinigt werden soll, sowie daß die Aufhebung deS Arrestes von dcr Lcdigung 2'"thurns abHange, in welch' lcztcrcr Beziehung befunden wird, Schaffhauscn dürfe gegenüber dem rachcrf"'^und zeitweise wahnsinnigen Gefangenen eine zulängliche Garantie fordern. Schaffhausen verdankt dieseöffnung und anerbietet sich unter obiger VorauSsezung zur Freilassung, verlangt aber zugleich, daß derPerson und Vermögen JmthurnS gesezte Vogt verbleibe, daß seine niedere Gerichtsbarkeit bis zur Zeiheiner dcr Söhne JmthurnS tauglich, oder die Gerichtsbarkeit an Schaffhauscn übertragen werde, vom besag