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März 1698,
begegnet, wird verabredet, daß jedes Ort, sobald es dergleichen in Erfahrung bringt, es sofort den andernStädten mitthcilt, damit die nvthigen Maßnahmen getroffen und die Interessen gewahrt werden können, >'Luccrn hat von Uri die Mitthcilung erhalten, daß die bernischcn Unternehmer entschlossen seien, die -Öffnungdes Passes über den Lötschcnberg inö Wallis wirklich ins Werk zu sezcn, und deßhalb in Deutsch- undWälschland Arbeiter suchen. Luccrn wünscht zu vernehmen, ob hierüber in Frciburg oder Solothurn etwaSNäheres bekannt sei, waö verneint wird. Beide Orte erklären, obwohl ihnen dieser Paß eher Vortheil alsSchaden brächte, sich hierin gleichwohl von den andern Orten nicht söndcrn zu wollen, sondern bei dem,was jüngst zu Luccrn verabschiedet worden, zu verbleiben. Freiburg übernimmt, ein sachbczüglichcs Schreibenvon Luccrn an Wallis an leztern Ort zu vermitteln.
Zu !»- Räthe und Burger von Bern ordneten die Herren Sinner und Willading zwei Mal, denZanuur und 11, März 1698, nach Neuenbürg ab. Die Instruction vom 19, Januar geht im Wesentliche»dahin: Bei den obwaltenden Streitigkeiten zwischen der fürstlichen Regierung und der Stadt Neuenbürgund bei den seit geraumer Zeit zu Tage getretenen und stets wachsenden Parteiungen wegen der Succcfsi»»in der Grafschaft, die auf die Kunde von dem übel» Stand des Processes der Herzogin von Nemours immergefährlicher anscheinen, liegt es in der bürgerrechtlichen Pflicht und im eigenen Interesse von Bern, rechtzeitigfür den Ruhestand dieses Landes zu sorgen. Daher sollen die Gesandten in erster Linie bedacht sein, d>cbürgerlichen Zwiftigkeiten und die Mißverständnisse zwischen der Stadt und der Regierung beizulegemSodann ist der Fürstin alle Beihilfe zuzusichern zur Aufrechthaltung ihrer Souveränität und Auctorität,die Stadt aber ist aufzufordern zur Mitwirkung, daß die Fractionen dissipirt und die gefährlichen Fc«<^leger entdekt und gestraft werden. Da im Weitern das von den drei Ständen erlassene Urtheil in Be-treff der Jnalienabilität der Grafschaft als die Grundsäule von deren künftiger Sicherheit gilt, soll dewEinen und Andern zugesprochen werden, irgendwie davon abzuweichen, damit die Fürstin im Bestze r»Wverbleibe und gleichzeitig seiner Zeit die Erbfolge demjenigen gesichert werde, der hierzu das beste Recht h»iAls ein Beruhigungsmittel für die Sicherheit der Grafschaft soll auch eiue durchgehende Beeidigung odc>Association zu Stadt und Land für Aufrechthaltung der Regierung versucht werden. Sodann sind über de»Zustand und die Disposition der Unterthanen auf dem Lande Erkundigungen einzuziehen. Endlich soll l>^sucht werden, die Erneuerung des Burgerrechts mit denen von Balcndis durch Perpetuirung desselben dcrm»^einst in Richtigkeit zu bringen. Staatsarchiv Bern - Jnstru-ttonsbuch X. kot, n»,
Konferenz von Appellzell beider Rhoden und Abt von St. Gallen.
Kloster St. Gallen. w. März.
Stistsarchw St. Gallen, v Bd, 7SS, S, W4,
Gesandte: Appenzell. Johann Mauriz Geiger, Statthalter, von Jnnerrhodcn; Laurenz Ta»»^Landammann, von Außcrrhoden. Abt von St. Gallen. Laurenz Schenk von Castcll, Decan; ^erßWilhelm Ringk von Baldcnstcin, Landhofmeistcr; Franz Dicthclm Wißmann, Lehcnvogt, und Joseph Kil^German«, Fiscal.
Um daö Land von dem Bettler- und Strolchcngcstndcl zu säubern und den Zudrang desselben zu ^mindern, schlägt der Abt folgende Maßregeln vor: 1. Die Aufstellung besserer und zuvcrläßigercrund den Erlaß eines strengen Mandats; 2, das Verbot an die Schifflcutc am Rhein und Bodcnscc,