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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Februar n. März 1K98.

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lassen Ii. Für die Kosten der Pfändung von Bich ist der Gemeinde Faoug ein Stük Land des ClaudeFollcy von' VillarcpoS zuerkannt worden, um dessen Rükgabc die Gesandten von Freiburg ersuchen. Bernlehnt es ab und will dem angeordneten Untersuch dcö HauptstrcitcS durch beide Oberem,.»,issäre nicht vor-greifen I Frciburg begehrt, daß Junker Friedrich Tscharncr den Lieutenant Guma im Bcsize des Grund-stüks Culaz oder Colin bei Petcrlingcn nicht störe, bis auch dort die streitige ObcrherrlichkeitSgrcnze festgcscztsei Die Gesandten von Bern schieben die Ursache dieses Streites auf Frciburg, das der dortigen Grenz-bcrcinigung seiner Zeit nicht beigetreten sei. ,». Die Beschwerde von Frciburg wider den Landvogt vonLuccnS der eigenmächtig gegen die Untcrthancn zu Montct gehandelt habe, wird iu den Abschied genommen.

Bern dringt auf endliche Rechtsprechung in dem Streite zwischen ChavanncS und Montet. «». Frciburgbeansprucht von der Gesammthcit der Herrschaft Marnand nach Maßgabe dcö Vertrages von 1558 einenVicrthcil sowie vom Schloß und Herrschaft Montagny herrührend noch einen Achtthcil, wozu dann spccicll"och das 5auö Byscs kommt. Dementgegen hätte Bern zwar schon früher behauptet, der in jenem Vertragvorkommende Ausdruk „alle Herrlichkeit" bedeute nicht die Souvcränctät, sondern nur die Jurisdiction. ZurWiderlegung dieser Behauptung führt Freiburg den Entscheid von 1599 bezüglich eines Theilö des DorfesCombremont und die murtnischen Verhandlungen von 1654 an, wo seine Rechte auSdrüklich anerkanntworden seien AuS diesem Grunde beschweren sich die frciburgischcn Gesandten, daß der Landvogt vonLobsingen einen Anschlag des LandvogtS von Surpicrre an dem im Dorfe Marnand stehenden freiburgischenPannerstok wegriß und oberhalb desselben ein anderes gegentheiligeö Mandat anheften ließ. Für diesenEingriff in seine JuriSdictions- und SouvcränetätSrcchtc verlangt Frciburg die gebührende Gcnugthuung.Die' Gesandten von Bern erklären vor Alle», das Vorgehen des LandvogtS von Surpicrre für unbefugt,bestreiten sodann ausführlich das behauptete Mitcigenthum an der Souvcränctät über die Herrschaft Marnand,das ^auö Bvses ausgenommen. ... In verschiedenen Conferenzen, sowie auch in mehreren Sizungen destäglichen und großen RathcS verlangen die Gesandten von Freiburg die endliche Abstellung der wiederholtangezogenen -^.Neuerungen wider die zu Malens und Chatel St. Denis zu Viviö, woselbst auch diefreiburgischen Burger, die ihren eigenen Wein von da fortführen, veranlagt, und d.e Roth- und Weißgerberfür die aus Wallis beziehenden rohen Häute ganz ungewöhnlich besteuert werden, nicht minder auch dieSästhändler Ferner werden angezogen die neue Erhebung eines WeinzollS zu Milden, die ausstehendenAntworten betreffend die Zollbefreiungen zu Wangen, Bleienbach u. s. w. Die Abgeordneten von Bernbeziehen sich im Allgemeinen auf ihre Erklärungen in der lezten Konferenz an der Sense, und geben ins-besondere noch Aufschluß über die einzelnen Punkte, die zum Theil noch nicht spruchreif seien, aber untersuchtwerden sollen Die Konferenz befaßt sich hierauf mit verschiedenen Erleichterungs- und Vergleichövorschlägcn.Kon dem höchsten Gewalt zu Bern wird dcu Gesandten von Frciburg die Vertröstung gegeben, man wollei" diesen Zollaugelegcnhciten viel zu Lieb und zu Gefälle., thun, wen» Freiburg bezüglich der SouveräuitätS-wchtc in der Herrschaft Marnand einen geneigten Willen erzeige.

Man sehe auch in dem Abschnitte HcrrschaftSangelegenhcite»:

A»«tt> Orbe u. Tscherlit.. «' <'- Art. 2.7—2t!>.

A°«tri tyrandso».