November 1K95 bis Februar t696.
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Mittel gefunden werden könne, um diesen Anstand zu beseitigen, crwicdcrt der Resident, die Obrigkeit werdeduftig wegen des ZudrangS zum katholischen Gottesdienst nichts mehr vorzukehren haben, indem aus An-ordnung des Hofes in allen benachbarten Pfarreien von Savoycn und im Pays de Gcx ein Verbot pnblicirtworden sei, daß die Leute, worunter namentlich die Bauern und Bäuerinnen gemeint seien, an Sonn- undBerlage» nicht vor 12 Uhr in die Stadt kommen; angesehenen Personen werde der Resident den Zutritt zumGottesdienst nicht verwehren können; wenn aber eine gar zu große Zahl käme, könnte man nach vorheriger^"zcigc wohl Wachen aufstellen. Auf die weitere Anfrage, ob ein Schreiben an den König, worin ihm der'osi Respcct und die Unterwürfigkeit, sowie der innige Schmerz über daS mißhclligc Benehmen auSgcdrüktd>ürdc, wieder die Huld des Königs und die Beseitigung der über sie verhängten Bedrängnisse erwirkenkönnte, äußert der Resident, dieses Mittel würde gewiß eine gute Wirkung habe», worauf ein solches Schreiben^gofaßt ,,»d am 6. Dccembcr durch Vermittlung des Residenten überlassen wird. Zu großem Erstaunen^rd aber dieses Schreiben vom Sccrctär des Residenten vierzehn Tage später wieder zurükgcbracht, mit derKlärung, der König habe dasselbe nicht eröffnen wollen und fordere eine andere Genugthuung. Inzwischen^richtet der Abgeordnete Jmhof, daß Oberst May vom KricgSrath von Bern Befehl erhalten habe, sich in's^aadtland zu begeben und sein zum Schuzc von Genf bestimmtes Regiment von Killt) Mann in MorsceUd Ryon zur Einschiffung bereit zu halten. Fast gleichzeitig vernimmt man, der französische Gesandte Amclot^bc „ach Zürich geschrieben, daß Genf seine Aussöhnung mit dem König durch eine Gesandtschaft an dcn-^n, durch Versprechung, den Zutritt zum Residenten nicht mehr zu hindern, und durch Absczung oder Ein-gang von zwei bis drei der feindseligsten Magistraten zu suchen habe. Da man aber den Punkt betreffend^ Wachen durch die Anordnung des Residenten schon beseitigt glaubt und nunmehr nur noch die Frage dernzung oder Einstellung einiger Magistraten obwalte, die man, als dem Staate, der Freiheit und der Sou-^räisität schimpflich, durchaus für unzuläßig hält, werden dem Residenten und dein französischen Gesandten^tn^ungen gemacht, worauf dieser dem Bürgermeister von Zürich vermeldet, es möchte diese lcztcrcKregel durch Abfindung einer Gesandtschaft entbehrlich werden. Drei Mitglieder dcö Rathcs stellen aberResidenten vor, die nunmchr geforderte Gesandtschaft sei mit der von ihm getroffenen Vorkehrung im^tpruch, worauf er ihnen crwiedcrt, daß der Hof das in Savoycn publicirtc Verbot nicht als Sühne^Attonunen habe; laut vom Hofe eingegangener Nachricht werde der König nach dieser geforderten und^)altencn Genugthuung Alles wieder in den früher» Zustand sczcn, da er keineswegs beabsichtige, Genfs^)rit und Sicherheit oder dessen Rechten zu nahe zu treten und auch gegen die Bcsizungcn von St. VittorEhapitrc keine Neuerungen unternommen werden sollen. Der Abgeordnete von Bern eröffnet hierauf,) der Ansicht seiner Obern sei die Gesandtschaft an den König zur Bezeugung der Unterwürfigkeit wohl, wenn aber weitere Forderungen gestellt würden, die mit Ehre, Freiheit und Religion nicht verträglichmüßte eine evangelische Confercnz einberufen werden, wozu Bern bereit sei, wo dann die Aufgabedas Verhalten der Deputation besprochen werden könnte. Zugleich wird von Bern die abermalige Ab-""g jener 3t)l) Mann, welche früher in Genf gewesen waren und ihre Waffen dort zurükgclasfi» hatten,geboten, „nt der Bemerkung, daß der Obcrcommandant in Morsce Genfs Entschließung gewärtige. VomKroßen Rath von Genf wird hierüber am 22. Januar beschlossen: 1. es soll eine Gesandtschaft^' drei bis vier Mitgliedern an den König abgeordnet werden; 2. die Gesandten sollen die Ausdrükc der^"Ugthuung möglichst zu mildern suchen, im Fall der Roth aber sich unterwerfen; 3. der Artikel wegenZachen sou der Folgen wegen wenn möglich unentschieden bleiben und dies durch den zürcherischen