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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1693,

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^chwyz und katholisch GlaruS, daß Zürich und evangelisch GlaruS Zurüstungcn zum Krieg machen, »vorauf^»icntlich Schwyz Rath verlangt, ob cS sich nicht auch mit Schanzen und Pallisadcn verwahren dürfe; ausÜblichen Ursachen kann ihm aber solches nicht gcrathcn werden. Von katholisch Glarns wird ebenfalls""gezeigt, ihre evangelischen Mitlandlcutc haben bei Nicdcrurnen eine Brükc über die Linth geschlagen und^erhalb der Ziegclbrükc eine Schanze aufgeworfen, deren Beseitigung sie in den katholischen Sessionen und""chher auch in der allgemeinen Tagsazung verlangen. In der Voraussicht, daß man dagegen nichts werde""snchtcu können, weil dort schon vor Altem eine Brükc bestanden und die Katholischen das Kapuzincrkloster""ch wider den Willen der Evangelischen als eine Art Festung erbaut haben, »verde» die katholischen unbcthci^tcn Orte ersucht, der Gegenpartei eindringlich vorzustellen, wenn sie ihre kriegerischen Vorkehrungen nicht^üigen, auch die Katholischen für eine günstige Stellung sorgen »verde». Bei diesen» Vortrag berichtet^""gclisch GlaruS über das Verhältnis» der fraglichen Brükc; von dem BcfcstigungSgcbäudc will derAndtc nicht viel wissen, zeigt übrigens an, daß man diesfalls gebührend begegnen »verde. Dieser Umstand" desivcgm nicht in den allgemeinen Abschied genommen worden, damit man nicht alö Präjudiz anführen"""c, die Katholischen scici» mit ihrem Ansuchen von gemeinen Orten abgcwiescn worden. Nach erfolglosen'"^Handlungen Mischen beiden Parteien, eingeholter neuer Instruction und mit ausdrüklichcr Bcwillignng^ unbcthciligtcn katholischen Orte gebe»» die katholischen das Sarganscrland regierende»» Orte auf die von'^nich eingegebene Schrift ihre Gegenerklärung ab, wie sie dein allgemeinen Abschied wörtlich einverleibt ist,^ Ob- und Nidwaldcn können instructionSgcmäß dieser Erklärung nicht beitreten, nehmen sie aber zum rotörsnüum, damit die Ungleichheit der Ansichten den Evangelischen nicht bekannt »verde. Hierauf

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S' beiderseits noch eine schriftliche Erklärung, beziehungsweise Gegenerklärung, In der Session hält dann

^ jede Partei einen mündlichen Vortrag. Da aber dadurch kein Vergleich crzwckt »verde»» kann, nehmen

^ "ubcthciligtcn Orte die Vcrniittlnng wieder an die Hand und thcilcn den Parteien ein schriftliches Pro-^ "ut, »vorüber sich dieselben Bedenkzeit erbeten und abtreten. Zürich gibt gleich darauf die Erklärung ab,daö Projcct ohne Ermächtigung der Obrigkeit nicht annehmen und sendet den Sckclmcistcr Wascr^.^"cholung ucuer Instruction heim. Stach seiner Nükkchr wird den katholischen regierenden Orten eröffnet,

übergebe seine Sache den unbcthciligtcn evangelischen Orten; die Katholischen finden jedoch der Folgen^"Mch, ihre Sache auch den unbcthciligtcn Orten ihrer Religion anhcimzustcllcn, Sic crwicdcrn

Sei»

^5 dein Rathe der unbcthciligtcn katholischen Orte folgend, wenn das Projcct von der Gegenpartei unver-angciwmmcn »verde, so »vollen sie cS ebenfalls dabei bcwcndcn lassen. Ob- und Nidwaldcn nehmen diedj°- "bei» crwähntcn» Sinn all retsreiul»»»»». Hiebci ist für's künftige »vohl zu beachten, daß Zürich in^"' Handel dreimal, aber ohne Erfolg, die unbethciligten Orte um das Recht angerufen hat und daß^^"chcrscitö nichts nachgegeben worden ist, als die katholische Rcligionsübnng in Wartau. wird nun,u»ip-Zustimmung von Ob- und Nidwaldcn, den» Landvogt geschrieben, den katholischen Gottesdiensttg ^'llcn, mit Vorbehalt dessen, was schon früher bestanden, i». (Die nämlichen Orte.) Schwpz eröffnet,^wmcn, Dikci» und Thalcr in der Probe »vir Zürich zu schlagen; cS wird aber darüber nichts»csrl katholischen Orte.) Den unbcthciligtcn katholischen Orten wird für ihre fleißige und

s^cr ^ ^^wcndnng im Wartaucrgcschäft der beste Dank bezeugt und alle Gcgcndicnstbcrcitwilligkcit vcr-^>»i " angckoinmcnc, mit Brevc vom 27. Juni 1695 accreditirtc Nunliuö, Michael Angclo

^ ' ^rzbischvs von Tarsus, empfiehlt in einer Zuschrift die Erhaltung dcS Friedens, Dies veranlaßt eine^"ug, »vir die Gotteshäuser iu der Eidgenossenschaft das Land an Hab und Gut ausziehen, wie die