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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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562 August 1K9S.

n. Da die Mißhellc wegen des WartaucrstreitS in der Eidgenossenschaft durch allerhand unbclicblgcZufälligkeiten bereits einen ziemlich breiten Fuß gewonnen und die Erfahrung lehrt, daß solchen Gefahr"'eines inncrn Zerwürfnisses rasch begegnet werden muß, haben die nnbethciligtcn Orte diese Taglcistunggeschrieben. Nachdem die Parteien zuerst einen vergeblichen Versuch gemacht, den Streit unter sichbeizulegen, haben sie gern gesehen, daß die unbcthciligtcn Orte ihre Vermittlung eintreten lassen, was alSbalvgeschieht, indem sie in einer fast vierwöchigen Handlung alles Ersinnlichc zur Pacification vorgcnom"""haben. Im Verlaufe der Unterhandlungen begehrt sodann Zürich mit Eingabe vom 16. September von de"nnbethciligtcn Orten eine rechtliche Erörterung der Frage, ob in einer gemeinen Herrschaft in RcligionS-landfricdlichcn Sachen die Mehrheit der Stimmen entscheiden könne oder nicht, und ob nicht vielmehr N' )Angelegenheiten durch die regierenden Orte inSgesamint zu erledigen seien. In der Gegenerklärung17. September lehnen die bcthciligtcn katholischen Orte die rechtliche Erörterung ab und betonen dal'",das dem Landvogt Rcding wegen seines Mißgriffes auf der Taglcistung in Zug bezeugte Mißfallen unddamals getroffene Vorsehung zur Verhütung künftiger Vorgriffe seien heitere Zcugsamc, daß sie keine v"wirkliche Ungebühr wollen; sie hätten Zürich nie umgangen und seien, dem Ausschreiben zur gcgenwär >gTagsazung gemäß, mit minder gebundenen Händen erschiene», und haben bei den jczigcn Verhandlung^wirkliche Proben ihrer auf die eidgenössische Ruhe gerichteten Gesinnung gegeben. Um lcztcrc nochden Tag zu geben, erklären sich die Gesandten von Lucern, Zug, Schwyz und katholisch GiaruS bereit,

in Wartau eingeführten Gottesdienst aus vielen Gründen, auch weil desselben insoweit Niemand

begeht

eingehen zu lassen, allerdings unter Vorbehalt der diesfalls durch alle Grade beschnitten Befugniß M

Ein-

führung des katholischen Gottesdienstes und ohne irgend welches Präjudiz an diesem Rechte; dievon Uri und Untcrwaldcn übernehmen lcztcrn Punkt den Obern zu hinterbringen und sich in nächster ^zu erklären. Darauf geben die Gesandten von Zürich den 18. September ihre Replik ein, "'clehrrfolgenden Tage die Duplik der Gegenpartei folgt. Als darübcrhin verlautete, Zürich werde mit einercinkommcn, erklären die unbcthciligtcn Orte diesen Schriftcnwcchscl, der immer neue Entgegnungenziehen würde, für geschlossen und schreiten zur mündlichen Verhandlung, die im Abschied nicht weiter er»'' ^ist. Mit unverdrossenem Eifer arbeiten die unbcthciligtcn Orte an der gütlichen Erledigung und ^Versöhnung der Parteien, bis die Sache endlich durch Gottes Gnade dahin gcräth, daß die Parten" ^folgenden Vcrgleichöprojccts übereinkommen: Da die katholische Rcligionsübung zu Wartauabgestellt ist, so soll auch der zwischen den evangelischen und katholischen regierenden Orten waltendeaufgehoben und keinem Theile dadurch etwas benommen noch gegeben sein. Beide Thcilc sind dahin ge" .in vorfallenden Geschäften sich den Bünden, Landfrieden, Abschieden, Verträgen und Friedensschlüsse" ü' ^zu verbellten, als das sicherste Mittel, eidgenössisches Vertrauen, Liebe und Einigkeit im Vaterla"erhalten. Dieses Projcct wird den Parteien in der Session eröffnet und Namens der unbcthcilig"" ^ ^durch Sckclmcistcr Sinncr mit einem wohlmeinenden Zuspruch begleitet. Die Parteien erklärenVerdankung der Mühe und Kosten der unbethcilgtcn Orte, daß sie dieses Projcct auf- und annehmen,ein gcdruktes Mandat vom 23. September, das in allen Vogteien und in jedem Orte mit der erfor > ^Moderation und unter des betreffenden Ortes eigenem Namen publicirt werden soll, wird verordne ^Handel und Wandel allseitig gesichert bleiben, daß über alles in Worten und Werken Borges"^" ^Bclcidigungsvcrgeß" crthcilt sei, daß alle Schmäh- und Drohwortc, sowie alle Tätlichkeiten bei Stt" ^Obrigkeiten vermieden, dagegen freundliche und nachbarliche Beziehungen gepflogen werden sollen-