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August 1695.
"ach ftrncrn zwanzig Jahren wieder folgende BundcScrncucrung in Luccrn stattfinde; 5. daß das Bundcs-""cucrungsinstrumcnt von, Stadtschrcibcr von Luccrn gefertigt und unterzeichnet werde. Diesen Begehren"'»den dermalen noch folgende drei beigefügt: 1. Daß der Bischof die zwölf jungen Edcllcute seines HofcS°"ch thcilwcise aus den verbündeten Orten nehme; 2. daß er den Hauptlcutcn mit gewissen Vorbehalten auchb'e Werbung in seinen Landen gestatte; 3. daß er in seinen Schreiben an die verbündeten Orte dem Worte"Herren" auch etwa „hochgeehrt" oder einen andern ähnlichen Titel beifüge. Dabei wird den einzelnen Ortenvorbehalten, wegen dcS Abzugs von Erb- und ander», Gut mit dem BiSthum etwas Bestimmtes auszumachen.Lochum behält sich vor, eine Anregung wegen dcö eilenden Zuzugs bei Mahnungen des Bischofs zu"'"chcn und dieselbe vorläufig Luccrn mitzuthcilcn. Schließlich kommt man übcrcin, sich am 8. Octobcr inAsberg einzufinden, um dann am 9. nach Pruntrut zu ziehen. In Rüksicht des Cercmonicls wird beschlossen,^ soll jedes Ort zwei Gesandte schiken, von denen jeder einen Edelmann mit sich nehmen kann; jedem^sandten steht zu, einen Bedienten in der OrtSfarbc und einen in eigener Livree mitzunehmen, sowie dann""ch jchxr Edelmann seinen Diener haben mag, so daß von jedem Ort erscheinen zwei Gesandte, zwei Edel-und sechs Diener; dem Stadtschrcibcr von Luccrn, als gemeinem Sccrctär, wird ebenfalls ein Abwart^willigt. Von der Ankunft in Pruntrut und den oben erwähnten Wünschen wird dem Bischof Kcnntniß^gcben. (Die katholischen Sargans regierenden Orte.) Solothurn theilt den katholischen Sargansgierenden Orten eine ihm von Zürich zugekommene Replik auf die Erklärung der Katholischen an der Tag-^"ng m Baden und den daherigen Abschicdsschluß mit, worauf dieselben in gesonderter Versammlung^""Mientrcten. Daselbst wird berichtet, der Landvogt habe seit der leztcn Tagsazung die Huldigung auf-^"°n »nen; bei diesem Act sei zu GrctschinS nach Ucbung die Messe gelesen, zu Wartau aber kein Gottesdienst""hr gehalten worden; die Wartaucr hätten dem Landvogt ihr Bedauern ausgesprochen, daß ohne ihre Schuld""o solche Streitigkeit entstanden sei; schließlich wird bemerkt, das katholische Wesen in Wartau sei eher imRehmen begriffen. Im weitern wird angeführt, daß Zürich auf seiner Landschaft Musterungen halte, daß^ die weiter,, Gerüchte über Anlegung von Straßen durch die Wälder, Versendung groben Geschützes nach^pcl und Wädcnöwcil und vorhabende gewaltsame Untcrdrükung dcS katholischen Gottesdienstes zu Wartaugegründet seien; indessen habe man sich auch katholischcrscitö mit aller Behutsamkeit vorgesehen. In Er-""crung Hauptsache nun läßt man cS wegen Fortdauer des katholischen Gottesdienstes in Wartau beimschied i„ Zug verbleiben, jedoch unter Bcrichtgabc an die Obrigkeiten, damit sie in Betracht dcö geringen,,'^S der Katholischen in und um Wartau beliebig instruircn können. Soweit der Streit aber eine grund-^llche Gestalt angenommen hat, werden folgende Punkte unterschieden: 1. Daß die Katholischen befugt seien,^ Religion in den gemeinen Vogteicn beliebig einzuführen. Dafür spreche erstens der Landfrieden von 1531,sst ^ b'chm lamet, wer in den gemeinen Herrschaften heimlich oder öffentlich de», alten Glauben zugcthan./ solle unbehindert dabei bleiben, die sieben Sacramcnte, die Messe und andere christliche Ccrcmonien ein-^kcn können; sodann der zweite Artikel deS Vergleichs von 1692, der den Katholischen einräumt, vermöge"dsricdcus an allen Orten Priester cinzusczcn und die Messe zu halten; damit sei jegliche Anfrage bei mit-^^"dcn Orten der andern Religion ausgeschlossen; drittens der sraucnfcldische Abschied der sieben Ortes°iu>^^ wo Zürich erklärt hatte, den abgedachten Landfrieden unverbrüchlich zu halten und hiemit die Ein-Priesters zu Aadorf nicht zu verhindern; viertens die Praxis, indem sowohl Einführung des,^'lchcn Gottesdienstes, als Einsczung von ständigen Priestern stattgefunden haben: 1532 zu Dießenhosc»,Sommcri, 1565 zu Wuppcnau und RomanShorn, 1567 zu Sittcrdorf, 1596 zu Bußnang, 1697