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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1695,

zu Mülheim, 1619 zu Mammen? u. s. w,; 2. daß die Frage der Einführung des katholischen Gottesdienst^nicht dem Rechte der gleichen Säze unterworfen sei, wie Zürich aus dein Vertrag von 1692 und dem Land'frieden von 1656 irrthümlich herleiten »volle. Der crstcrc beschlagc »licht die katholische, sondcrn die cvanist'lischt Rcligionsübung und besage, daß das GlaubcnSbckenntniß deren von Zürich im Thurgau undRheinthal ungehindert sein soll und die Untcrthancn, die sich zu demselben bekenne», kraft Landfriedens dal'szu belassen seien. Wenn aber evangelischer Glaubenssachcn wegen Mißverständnisse entstehen, »vorüber ""Landfrieden nicht genügsame Erläuterung zu finden wäre und ein Vergleich »»icht crzwckt werden könne,aus den unbethciligtcn Orten von beiden Religionen gleiche Säze erkieset werden. Der Landfrieden von 1^beziehe sich ausdrüklich auf jenen Vertrag und schreibe vor, über die Vorfrage, ob eil» waltender Streit >"Religionssachen vor das eidgenössische Recht gehöre, sei durch gleiche Säze zu entscheiden und dann bejahen??"Falls die Hauptsache durch Rechtsspruch auszutragen. Dieses beziehe sich aber einzig auf diejenigen Religio"-anstände, welche im angeführten Vertrag von 1692 gcincint seien, nämlich die evangelischen. Diese Auffassewerde bestätigt durch den betreffenden Abschied von 1692 und besonders die Erklärung der katholischenwie sie im unpartciischcn Protokoll enthalten sei; 9. daß die von Zürich prätcndirtc Neciprocativi» der La"?frieden und der Verträge, d. h. die Berechtigung, in den gemeinen Herrschaften auch nach Beliebencantcn einzusezcn, eine ganz neue, bisher nie gewagte Forderung sei, Zürich stüzc sich dabei auf ^Abschied von 1592, auf den toggenburgischcn Landfrieden, auf das Exempcl von 1662, auf den Abjst"^von 1607, auf den Vertrag von 1692 und auf die gehemmte Altaröcinsezung zu Lustorf im Jahr U'äbwelche Vorfälle alle erwogen werden, um den Obrigkeiten die gcgcnthcilige Folgerung daraus nachzuwost"Dieses Gutachten »vird Freiburg und Solothurn eröffnet, von diesen verdankt und ihren Obrigkeiten cmpst'lcnd zu hinterbringen versprochen. Auf die Kunde, daß Zürich sich an den französischen Gesandten gew?"'habe, »vird Solothurn ersucht, ihm die Ncchtsanschauung der katholischen Orte ebenfalls zu eröffnen »"? ^empfehlen. Ucbcr die Ausstreuung, als haben die katholischen Orte Zürich das Recht der majori», fürTonnen Gold verkauft, sollen fleißige Nachforschungen gemacht und die Schuldigen bestraft werden. ^unbethciligtcn Orten soll als Widerlegung der zürcherischen Darstellung obige Gegenansicht »nitgetheilt wer??"'desgleichen den Gesandten von Frankreich und Spanien und den Bundesgenossen iin Wallis, den leM"unter Einladung zu getreuer Aufsicht und Hilfe; desgleichen »vird den beiden Obersten in» mailändilch''Staate hievon Mitthcilung gemacht, damit sie die Angelegenheit bei den spanischen »nid inailändischenstcrn empfehlen und iin Fall der Roth »nit ihren Regimentern den Katholischen zu Hilfe kommen.

»vird erkennt, den Obrigkeiten anheimzustcllcn, ob sie wegen des katholischen Gottesdienstes zu Wartau ^nähere Instructionen ertheile» »vollen. Um im Fall auSbrcchcndcr Feindseligkeiten gehörig gerüstet z" ^»vird beschlossen, daß zwei Kriegöräthe aus jedem Orte am 19, August in WeggiS zusammentretenden die Landesverthcidigung bcschlagcndcn Abschieden von Luccrn (September 1658), Küßnacht (März 1 'Luccri» (Octobcr 1669 und August 1664), Küßnacht (Octobcr 1679), Brunnen (März 1682) unb(August 1689) eine Kricgsordnung entwerfen. Dem Landvogt im Thurgau »vird aufgctragcn, mit ^von Rheinau und Fisching«» zu reden, daß sie den Katholischen mit Wein, Frucht und Geld an diegehen; sofern die Unkatholischcn beim Kaiser zu ihren Gunsten Schritte gethan, möchte er ferner ben"von St. Gallen sich verwenden, daß dieser durch seinen Agenten in Wien die Darstellung deS Sachv?^' .nisseS berichtige. Denen von Obwaldcn »vird überlassen, dem Landvogt zu befehlen, daß er über de» ^der katholischen Personen zu Wartau vor der bevorstehenden Tagsazung noch gründlichen Bericht m'