Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
550
Einzelbild herunterladen
 

550

Juli 1695,

(S, u. d. Vogteien,) ««?. (Die XIII und zugcwandtcn Orte.) Nachdem die Tagsazung in Zug in Betreffdes Wartauergcschäftes erfolglos gewesen lind dieses daher nach Baden gewiesen worden, eröffnen beideParteien ihre Gründe und Gcgcngründc. Da aber die Instructionen zu weit auseinandergehen, sezen Z>>d^und evangelisch GlaruS ihren Streit vor den sämmtlichcn Orten auseinander; die katholischen Orte dagcgc"erklären, sie dürfen diesfalls nichts in's Recht sezen, noch einem Compromiß anheimstellen; wohl aber st""sie bereit, pro inkormationo einzuantworten. Darauf bemühen sich die unbcthciligtcn Orte für eine Ver-mittlung, scheitern aber an den beiderseits bindenden Instructionen. Zürich und evangelisch Glarus eröffnehierauf in der gemeinen Session, da die katholischen Orte die unbeschränkte Befugniß zur Ausübung ilMReligion in den gemeinen Herrschaften prätcndiren und ihnen sogar die Rcciprocation bestreiten, seien >"gezwungen, nach dem Vertrag von 1632 und dem Friedensschluß von 1656 von den unbethciligtcn Orb»das liebe Recht und inzwischen die Einstellung des katholischen Gottesdienstes in Wartau zu verlang»Die katholischen Orte prätcndiren dagegen, die katholische Religionsübung in gemeinen Herrschaften einst''führen, wo sie es für thunlich erachten; dies sei eine so klare Sache, daß sie keinem Rcchtssaz untcrworst"werden müsse; sie erwarten daher, die unbethciligtcn Orte werden die Gegenpartei ab- und zur Ruhe weife"'Bei der Verschiedenheit der beidseitigen Instructionen gelingt es den unbcthciligten Orten nicht, eine Vcr»>^lung zu treffen; sie ersuchen daher die bethciligtcn Gesandtschaften, dahin zu wirken, daß die Obrigkeitensich selbst eine Ausgleichung versuchen, oder aber, wenn dies nicht gelinge, ihren nachmaligen Abgeorvi"""solche Instructionen ertheilen, welche ein fruchtbares Friedcnswcrk ermöglichen, 1k ««v. (S. u. d. Vog'

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

kkt. (Die katholischen Sargans regierenden Orte.) Bevor das Wartaucrgeschäft in der allgemeinSession zur Sprache gekommen, besammcltcn sich die katholischen regierenden Orte und nahmen von ''geschichtlichen und rechtlichen Erörterung Kcnntniß, gemäß welcher die Befugniß zur Ausübung des k» /tischen Gottesdienstes als erwiesen und keiner Rechtsfrage unterworfen erklärt wird. Diese Erörterungden unbcthciligtcn katholischen Orten pro intormationo, keineswegs aber um ihnen die Sache anhängigmachen, mitgcthcilt. Auf den Fall, daß zu Wartau wirklich ein Priester eingesezt werden könnte, ist'",man zum Unterhalt desselben folgende Fonds anweisen zu können: 1. Das Einkommen der alten wmesscrpfründc zu Wartau, 50 Gl.; 2. den Ertrag der Abzüge von Tannegg und Sandegg; 3. dasst»'^was der Bischof von Chur zu diesem Zwcke anerboten hat; 4. das Guthaben der regierenden Or"

Abte von Psäferö, herrührend von den Ausgaben im Waldbodcngcschäft; 5. 300 Gl., welche der ^Abt von der Pfründe zu Mcls einbehaltcn hat, sofern sich derselbe hiczu verstehen läßt; 6. freiwillige ^träge der regierenden katholischen Orte, wofür sich diese allseitig bereit erklären. Da aber gegen ^Tagsazung der Bericht gefallen ist, am leztcn zu Wartau gehaltenen Gottesdienst seien keine Katholische ^deren willen derselbe eingeführt worden war, anwesend gewesen, wird gut gefunden, mit der Einsczung ^Priesters nicht zu eilen, sondern an hohen Festtagen durch die Capucincr zu MclS Messe und Predigtzu lassen. Auf die Anzeige der zürcherischen Gesandten an diejenigen von Luccrn, daß sie daS WK"' ^gcschäft vor gemeine Session bringen werden, einigen sich die katholischen Orte, die Gegcngründepro inlormutiono zu eröffnen, da die Zurükhaltung jeglicher Antwort gar zu rauh wäre. NachHandlung in der gemeinen Session werden von den unbcthciligten Orten verschiedene Berathungcn g0"von deren Verlauf die Katholischen den bethciligtcn katholischen Orten Mitthcilungmachcn, unter na»"'"