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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 1K95.

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>». Da Zürich dm Abschied von Zug vom verflossenen Mai mit Bitterkeit zurükgcsandt und das darin^thaltenc Wortfreundliche" Protcstation ingenügsame" verändert, auch laut eingegangener Privat-"bschrjft das wartauische Geschäft bei de» unbcthciligten Orten anhängig gemacht hat, zum Zwekc, daß derAcholische Gottesdienst für einmal eingestellt und der Streit nach dem Vertrag von 1632 und dem Fricdcns-^ von 1656 durch Rechtsspruch ausgetragen werde, so versammelt sich die Eonfcrcnz, um die Ansichten^ katholischen Orte vor der bevorstehenden Tagsazung zu einigen. Zuerst wird von dem Berichte desandvogtcs Kcnntniß genommen, daß für die Fundation der Pfarrpfründc in Wartau wenig zu hoffen sei;^ Abt von PfäfcrS habe etwas beizusteuern, und der Bischof von Chur den Unterhalt des Pfarrers auf ein'chr zu bestreiten verheißen, in der Hoffnung, die katholischen Orte werden dann die Fundation zu Stande; Pag FrühmcßpfrnndhauS zu Wartau sei vor vielen Jahren, man wisse nicht, mit welchem Rechte,flaust worden. Die Instructionen über das Hauptgeschäft lauten übereinstimmend dahin: 1. Auf dem^chke, in den gemeinen Herrschaften nach Bedürfniß katholische Priester einzusczen, soll bcharrt werden;' liegen die Anhandnahmc dcS Geschäftes durch die unparteiischen Orte und deren Schicdsrichtcramt seiIrnich Einsprache zu erheben; 3. daS wahrscheinlich auf Seite der Evangelischen zu stellende Begehren,!°klc auch ihnen in den gemeinen Vogteien die Einsczung von Prädicantcn gestattet werden, sei um so^ zu bestreiten, als diese Frage noch niemals obgcschwebt habe lind darüber nicht instruirt sei; 4. nach-^ Zürich den zugcrischcn Abschied wieder zurükgcsandt hat und wahrscheinlich in Baden wieder auf eine^'cralcrklärung dringen wird, daß ein Landvogt künftig in ähnlichen RcligionSsachen nicht ohne Weisung^ Drtc verfügen dürfe, soll dies nicht zugestanden werden, sondern soll jedesmal die Spccialität des Falles^ chatten sein, immerhin in der Meinung, daß man die cvangclischcrscitS prätcndirtc Parität nicht zulasse,er» djx Stimmenmehrheit unter den regierenden Orten wahre. In fernerer Erwägung der Verhältnisse^ schunden, die Obrigkeiten sollen behufs der Instruction nach Baden die Schwierigkeit der Fundation. 4ssarrpfrund zu Wartau wohl überlegen, da cS dort einen gelehrten und exemplarischen Mann, undauch «nc bedeutende Stiftung erfordere, während von den Gotteshäusern und von Rom schwerlich viel. ^'"Acn sei; ein schließlichcs Scheitern der vorhabenden Fnndation würde dem katholischen Ansehen sehr^hcilig sein. Ohne die Sache bei de» unbcthciligten Orten anhängig zu machen, soll an Freiburg und^ °churn zur bessern Information noch vor der Tagsazung in Baden ein actcnmäßiger Bericht auf Privat-^ 'gesandt werden. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Abschriften des Landfriedens^,^'il nicht gleichlautend seien und daß man sich deshalb in Bezug auf unrichtige Folgerungen für dass>H^"^ Geschäft in Acht zu nehmen habe. I». (S. u. Frciämter.) «. ES wird vorläufig berichtet, daßber ^ verreiste Nuntius in Mailand wegen dcS eidgenössischen Eollcgiumö verwendet habe;

^fällige Ausschlag werde nächstens zu vernehmen sein, «t x (S. u. d. Vogteien.)

Man sehe auch In dem Abschnitte HerrschaftSangelcgeichciten:

Grafschaft Thurga». «. Art. ZS8. Abzug. «. Art. 27g. Justizsache», Recht, Gericht.

Hy.,. f. 545. Kirchliche«, GlaubenSsachcn, Geistl.

Aheiiithal. »>. Art. I i4 Anstände mit dem Reich ,c.

dreist,ter. I». Art. t6K. Polizcisache».