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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 1695,

verpflegen sollten. «. Zürich, Basel, Schaffhauscn und Stadt St. Gallen erklären sich nun definitiv für de"im Januar projcctirtcn Zuschuß von 12,WO Gl. an den Unterhalt der französischen Flüchtlinge. Dabei >1einverstanden, daß Bern eine gleiche Summe, wie jene vier Orte, beilege; auch sollen die freiwilligen Gabe»von evangelisch Glarus (540 Gl.), Appcnzcll-Außerrhodcn (400 Gl.) und der Stadt Mülhausen (640 GlO,sowie waö noch auö den III Bünden folgen mochte, zu der Gcsammtsummc der 24,000 Gl. geschlagen »»dden Flüchtlingen eingehändigt werden; sofern diese Summe bis zum April 1696 nicht hinreichen si'^erklären sich die erwähnten vier Orte bereit, ihre Beiträge nach der angenommenen Scala zu vermehre»-«I. Die wiederholte Beschwerde der Stadt St. Gallen gegen ihre zu hohe Veranlagung in den gcnio»"'evangelischen Ausgaben wird unter Hinweisung auf die neulichcn Verabschiedungen abgewiesen. Es wein Dankschreiben der kurpfälzischcn Kirchenräthe über die ihnen voriges Jahr crthcilte Untcrstüzung v""2000 Rcichsthalcrn verlesen und auf die bevorstehende Jahrrcchnungötagsazung zur Instruction in denschied genommen, ob man dieser nothleidcndcn Kirche auch fürder nach der ncunörtischcn Scala unterArme greifen wolle, f. Bern berichtet, bei einer Untersuchung gegen in seinen Landen befindliche Wicbrrtäufcr und andere Jrrgcistcr habe sich gezeigt, daß dieserFanatismus" besonders durch Taulcr, Th» ^von Kcmpis, Cardinal Johannes Bona, Hoburg, luthcranischcn Pastor und Damois de Burtgnon ^Boiret veranlaßt worden sei. Daher habe Bern allen Buchdrukcrn und Buchführcrn den Druk und ^Verbreitung solcher irrthümlichcr (pictistischer) Schriften bei Strafe verboten und überhaupt anbeföhle»/nichts gcdrukt werde, das nicht von der Censur approbirt worden sei; dieser Zwck könne aber nur crrwerden, wenn auch die übrigen evangelischen Orte die gleichen Maßregeln ergreifen. Diese Vcrwar»wird Bern verdankt und allseitig zugesichert, den Gegenstand den Obrigkeiten empfehlend zu hintcrbring

(Zürich und Schaffhauscn.) In dem Jurisdictionöstreit der Ehegerichtc von Zürich und SchaP)"^werden auf Genehmigung der Obrigkeiten zwischen den beidseitigen Gesandtschaften folgende GrundsMcinbart: 1) Klagen wegen Ehebruchs oder außcrchlichcr Vaterschaft sollen, wie bisher, an denjenigen ^gebracht werden, wo das Vergehen begangen worden ist; 2) über ein Ehcversprcchcn, dessen ein Thcü^ ^geworden ist, soll von dem Gerichte des Wohnorts dcS Reuigen, beziehungsweise Beklagten, cntswerden.

300.

Konferenz der V katholischen Orte.

Lueeru. tiiiU», Äl. Juni.

Staatsarchiv Luc-r». All». Absch, Bd. UXXXi, kol. S-t.

Gesandte: Lucern. Rudolph Dürler, Ritter, Schultheiß und Panncrhcrr; Aurelian ^

Schultheiß und Bcnncr; Rudolph Mohr, Ritter, Statthalter und Stadtvcnncr; Johann Ludwigdes Raths. Uri. Johann Karl Bcßler, alt-Landammann und Panncrhcrr; AzariaS Schmid,

Schwpz. Johann Rochus Abpberg, Landammann; Johann Leonhard Janscr, des Raths. Untcrw»^^.Jakob Burach, Landammann, und Sebastian Müller, Bauherr und Landshauptmann, vonJohann Ludwig Lussi, Ritter, alt-Landammann von Nidwalden. Zug. Beat Kaspar Zurlaubcn,Ammann; HanS Kaspar Euster, alt-Ammann.