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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juni 1693.

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2W.

Konferenz der evangelischen Orte.

Aarau. 14. u 15. Juni (4 u. 5 a. K.)

TtaaiSarchiv Kiirlch. ANg. Absch. Bd. 73. k°I. 2«7.

Gesandte: Zürich. Heinrich Eschcr, Bürgermeister; Johann Heinrich Wascr, Sckelmcister. Bern."Hann Rndvlph Sinncr, Sckclnieistcr; Johann Friedrich Willading, des Raths. Evangelisch GlarnS.^°hann Christoph Eliner, alt-Landannnann. Basel. Christoph Burkhardt, Obcrstzunftmcistcr. Schaff-^">en. Johann Konrad Wäpfcr, Bürgermeister; Johann Kachlin, Statthalter. Stadt St. Gallen."Hann Heinrich Hiller, Bürgermeister.

». Da die im verflossenen Monat in Zug gehaltene Conferenz der die Grafschaft SarganS regierendenchxr geeignet war, die Besorgnisse der evangelischen Orte zu vergrößern, als zu mildern, so hatte"uch diese Versammlung einberufen. Die zürcherischen Gesandten eröffnen: habe sich in Zug klardaß die katholischen Orte planmäßig darauf bedacht seien, der evangelischen Religion Abbruch zu> sie »vollen von der Fortsczung dcS katholischen Gottesdienstes zu Wartau nicht abstehen, weil sie hicfür^chträglich eine Stimmenmehrheit zu Stande gebracht und laut Abschieden von 1602 und 1693 Hirz«G'gt zu sein behaupten; sie beharren darauf, daß der Landfrieden nicht rcciprocirlich sei und daß eigentlichso viele Verträge bestehen als dabei Orte mitgewirkt haben; diese Auffassung widerstreite aber dem» ^^ll von 1632 und dem Landfrieden von 1656; der crstcrc sehe rüksichtlich der Landvogtcicn ThurgauRheinthal vor, daß bei streitigen Rcllgivnösachcn und was damit nothwcndig verbunden sei, dieenden Orte kein Urthcil fällen sollen, sondern auö sich selbst oder anö den unparteiischen Orten gleichei»de^ Richter nach altem Herkommen erkiesen sollen; noch deutlicher spreche der Landfrieden von 1656,er vorschreibe, »venu die regierenden Orte einer gemeinen Vogtci ungleicher Ansicht seien, ob ein^^"sstrcit nach dem Vertrage von 1632 durch gleiche Säzc zu entscheiden sei, so solle zuerst durch un-""schc ausgemacht werden, ob der Streit vor das eidgenössische Recht gehöre; die cvan-

Orte möchten nun wohl Vorsorgen, daß die katholischen Orte mit der allerorts behauptetenStimmcnmchrhcit nicht die Grundlagen des Landfriedens umstürzen. Dieser Vortrag

^"'scheid»

vo verdankt und nach seinem Antrag beschlossen, cS soll auf die nächste JahrrcchnungStagsazung

der « evangelischen Orten über diesen Gegenstand genügende Instruction ertheilt werden, da namentlich"stand wegen des katholischen Gottesdienstes zu Wartau dorthin gewiesen sei. 1». Aus dem Toggen-^ folgende Beeinträchtigungen der Evangelischen gerügt: 1. daß laut einer Verordnung die

^^'Ichen Seelsorger nicht mehr Pfarrer, sondern Prädicantcn betitelt »Verden sollen; 2) daß die Pfarrer

^-"kn Willen von einer ans eine andere Pfarrei vcrsezt werden; 3) daß man evangelische Wittwcnlibrr^" werden. Darüber wird gutgefunden, Zürich, evangelisch GlaruS und Stadt St. Gallen sollen sich

Gr katholischen Religion vcrlokc; 4) daß alle Wirthschaftörcchte von der OrtSobrigkcit ange

>)c»

alle diese Verhältnisse in» Stillen erkundigen. Ferner wird zum Nachdenken in den Abschied genommen,

^ lästigen Bcdrükungen begegnen könnte, und ob nicht die evangelischen Städte nach

^ Beispiel arme Waisen auö den» Toggcnburg, die in Gefahr dcS Abfalles stehen, aufnchmen und

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