544 . Junl 1K95.
Dic Confcrcnz ist ausgeschricbcil worden, um wenn möglich die bestehende Mißhclligkcit zwilchc»Herzogin von Nemours, als Gräfin von Neuenbürg, und dem Stande Frciburg zu heben. Dic Gründe,welche Frciburg vcranlaßten, bis anhin der Herzogin dic Anerkennung als Souvcränin von Neuenbürg Z"versagen, sind folgende: 1. Die wider Herkommen und Recht erfolgte Ausschließung des gewesenen Gubcrnators d'Affry von Freiburg bei der Vornahme der Investitur im Jahr t694. 2. Daö uämlichc Versahtgegen den fürstlichen StandcSrath, Freiherr von Grandcourt, der von der Bciwohnung unter dem Vorwanl',als sei er ein Fremder, ausgeschlossen wurde. Bei dem gleichen Anlasse seien die Proteste dieser frciburgfieh^Bürger, eS solle ihnen Zeit gegeben werden, an ihre Obrigkeit zu berichten, und die Verwahrung gcgk» ^Vergewaltigung unbcrüksichtigt geblieben und es sei in der Sache noch gleichen TagcS fortgefahren wordc»,ja selbst das Verlangen lim eine Bescheinigung über die wirkliche Eingabe der Protestatio»«» habeGehör gefunden. 3. Auf Abschlag der ncucnburgischcn Rogatorien, kraft welcher der gewesene Gubcrinü^d'Affry voll Hcrril Montmollin nach Neuenbürg in's Recht gerufen worden, sei wider daö BurgrcchtSeite Neuenbürgs die Citation in schimpflicher Weise all der Grenze von Frciburg angeschlagen4. Dic Weigerung von Neuenbürg, dic dort gelegenen und in GcldStag gefallenen Güter dcS HerrnLully in Schazung und Gant kommen zu lassen. Bevor nicht für diese Beleidigungen frciburgischcran denen der ganze Stand theilnimmt, genügende Satisfaction gegeben werde, könne Frciburg die HerZnicht als Herrin von Neuenbürg anerkennen. Als erster Act zur Wiederherstellung dcö gutwständnisscS wird dabei verlangt, daß dic erforderlichen Befehle crthcilt werde», vermöge welcher dic crwaSchazung der Lully'schcn Güter ihren Fortgang haben soll. Gencralprocurator Chambricr verlangt ^im Namen der Herzogin, daß Frciburg sie in ihrer Eigenschaft als Souveränin anerkenne und ihrgebührenden Ehren bezeuge, in welchem Falle die Herzogin aufrichtig entschlossen sei, sich mit den bcnach ^ ^vcrburgcrtcn Städten insgesammt in ein gutcö Einvernehmen zu stellen und dieses zu unterhalten. ^sandten von Bern, welche nur bezüglich der Mißhelle zwischen der Fürstin und dem Standestruirt sind, finden, daß die angeführten Beschwerden der Herzogin nicht zu schulden kommen könm»deshalb kein Grund vorliege, sie nicht als Gräsin von Neuenbürg anzuerkennen, um so mehr, alsbereit sei, der erwähnten Schäzung den ungehinderten Fortgang zu lassen. Auf dic Klagen Frciburg^dic drei ncucnburgischcn Stände könne nicht eingetreten werden, da diese nicht vertreten seien. ManeS der Klugheit der frciburgischcn Behörde überlassen, falls sie vermeint, von der Gräfin bezüglich ^ ^burgischcil Stände irgend welche Satisfaction verlangen zu sollen, hiezu die üblichen Wege und -gebrauchen. Die Gesandten von Luccrn lind Solothurn crthcilcn den Rath, Frciburg solle denWeg gehen, den Solothurn in gleicher Angelegenheit eingeschlagen habe, nämlich dic Gräfin ohm ^
Verzug anerkennen, sobald ihm von ihr ein authentischer lind gültiger Act crthcilt sein werde,öffnungen werden allerseits in den Abschied genommen.