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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 1693.

als Anstifter erscheine, und die im Kirchthurm zur Verhinderung dcö Geläutes vcrstcktcn Personen ungestrafblieben, während die provocirtcn Evangelischen hart gebüßt worden seien. Darauf crwicdcrn die katholische»Orte, wegen des Vorfalles in Wängi seien sie nicht instruirt, weil er in der Ausschreibung nicht crwä>»worden sei; ihre Obrigkeiten werden die nöthigcn Berichte einziehen und auf der Jahrrcchnungstagsaz«"öerwiesene Ungebühr ahnden; dem Landvogt in SarganS sei sein eigenmächtiges Verfahren schon verwiese»worden; sie seien einverstanden, daß ein Landvogt in solchen Dingen nicht ohne Einvernehmen der Ortcverfügen solle; dagegen seien sie nicht bevollmächtigt, in eine Gcncralcrklärung einzutreten und .

werde gcgncrischcrseitö hicvon abgestanden werden. In Bezug auf den Anstand in Wängi spreche» i ^Zürich und evangelisch GlaruS mit der Erklärung der katholischen Orte als befriedigt auö, da »»" ^Mißfallcnsbczcugung gegen den Priester in Wängi in Aussicht stehe; wegen des Landvogts Reding wolle» ^ihren strengem Befehl zurükhaltcn, um das Hauptgeschäft zu erleichtern; dagegen müssen sie auf der vcrlangten allgemeinen Erklärung bestehen, als dem einzigen Mittel, Verdrießlichkeiten vorzubeugen. Derwärtigc Streit walte zwischen den evangelischen und katholischen regierenden Orten, und es seien nicht, >katholischcrscits behauptet werde, so viel Parteien als regierende Orte; denn Zürich sei dcr eine und dieOrte dcr andere Theil dcö Landfriedens; diese Auffassung entspreche auch dem Vertrage von 1632.Katholischen sprechen sich nochmals gegen die ihnen zugcmuthctc allgemeine Erklärung aus undlaut Abschied von 1kl)2, bestätigt auf dcr Jahrrcchnungötagsaznng von 1ti93, sei den Katholische» diesezung von Priestern ganz klar zugegeben, worauf sie auch jezt beharren. Nachdem ein beidseitiger ,zu keiner gütlichen Verständigung gelangen konnte, wird der Gegenstand wieder vor die allgemeinegebracht, wo folgender Vergleich zu Stande kommt: 1. Ucbcr den Vorfall in Wängi sollen 3»"'^ .-Erkundigungen eingezogen und auf dcr nächsten Jahrrcchnungstagsazung nach dem daherigen 4 ig« ^mißbilligende Verfügungen getroffen werden; 2. in Bezug auf den Landvogt Reding läßt man es be' ^MißsallcnSbezeugung in offener Session bewenden; 3. kein gemeiner Landvogt noch Jemand anders ^künftig in solchen Rcligionssachcn ohne Kcnntnißgabc an alle regierenden Orte und erhaltene WG»"Üselben disponircn. Das weitere Begehren Zürichs und seiner Glaubensgenossen von Glarus, derGottesdienst in Wartau solle bis zu endlicher Entscheidung dcr Sache eingestellt werden, wird katholische ^ ^gcstüzt auf den dem Landvogt von den meisten Orten diesfalls crtheiltcn Befehl, verweigert. Zür' ) ^evangelisch GlaruS erklären, wenn ihnen hierin nicht willfahrt werde, so werden sie cS so auf»ch>»^ ^gehe Gewalt über Recht. Damit verbinden sie eine freundliche Protestatio», verwahren sich gcge»läßigkcit der Stimmenmehrheit und lassen das Memorial betreffend die geringe Zahl der Katholiken, ^am Gottesdienste in Wartall Anthcil nehmen, dem Abschied einverleiben, v. Gemäß einer Mitthcil»"ö ^französischen Gesandten vom 18. Mai hat dcr Köllig die eidgenössischen Handelsleute in Lyon vondie KriegSauSlagcn erkannten Kopfsteuer befreit. Zürich übernimmt, dieses Schreiben im Name» dcrOrte zu verdanken. «I I,. (S. u. d. Vogtcien.) I. Auf den Bericht, daß zum Nachtheile dereinwohner den Heiden und Zigeunern Untcrschlauf gegeben werde, wird beschlossen, in allen Orten, »den gemeinen Vogteicn, gegen dieselben nach den alten Mandaten und Landcsordnungcn zu verfahre'»

Besondere Verhandlungen dcr katholischen Orte. ^

It. Gegenüber dcr Prätcnsion von Zürich und evangelisch Glarus, daß sie in dcr pjc

Sargans den halben Theil ausmachen und mit den Katholischen in Parität stehen, erklären sieh '