December 1694.
294.
Confevenz der V katholischen Orte sammt katholisch Glarus.
Lucern. Ltk. u. :w. December.
Siaa«»ar<I,iv «»cer». All». Absch, Bd UXXX, kol. 2»».
Gesandte: Luccrn, Johann Rudolph Dürlcr, Ritter, Schultheiß und Panncrhcrr; Aurelian Zurgilgcn, alt-Schulthciß und Vcnncr; Johann Martin Schwytzcr, Obcrzcugherr; Jost Dietrich Baltbaja^Ober-Stadtwachmcistcr. Uri. Sebastian Emanucl Tanncr, Statthalter; Jost Azarias Schmid, Sckelmcü^Schwyz. Johann RochuS Abyberg, Landammann; Jost Rudolph Rcding von Bibcregg, alt -Landa >»maUntcrwaldcn. Johann Wirz, Landammann, und Kaspar Müller, Landöhauptmann, von Obn'alde»Franz Achcrmann, Landammann von Nidwaldcn. Zug. Beat Kaspar Zurlanbcn, Ritter, Startha^'Christoph Andermatt, Amman». Katholisch GlaruS. Johann Ludwig Tschudi, Ritter, Landanmian» ^
Die katholischen die Grafschaft SarganS regierenden Orte versammeln sich hauptsächlichweil Zürich und evangelisch Glarus gegen die kürzlich vom Landvogt eingeführte katholische Religio" ^Übung zu Wartau Einsprache und eventuell Protestatio« erhoben und bis auf dahcrige Bcsprcch»"^gesammten regierenden Orte Einstellung des katholischen Gottesdienstes verlangt haben. Der ann'r ^Landvogt berichtet diesfalls, daß noch über vierzig Jahre nach dem Landfrieden von 1531 zu ,
katholische Gottesdienst geübt, die Altäre sammt andern Kirchenzicrratcn bis auf den heutigen Tagund bei dem Aufritte katholischer Landvögte dort jcwcilcn die Messe celcbrirt worden sei; nach derMeinung im Land könne die Einführung der katholischen Religionsübung verlangt werden, wenn an ^Orte drei ehrliche Haushaltungen seien, die solches verlangen; nun seien in Wartau vierMänner und drei Frauen mit ihren Kindern, zusammen 17 Personen, die Unmündigen nicht üo"' ^Obschon ihm der Inhalt des Landfriedens klar genug geschienen, habe er gleichwohl der Ewncindc vo»vorhabenden Einführung des katholischen Gottesdienstes Mittheilung gemacht und, da diese keine b^erhoben, mit dein Gottesdienst beginnen lassen. Auf die von Zürich erhobene Einsprache habe erdaß hierin der Landfrieden, auf dessen Beobachtung er auch geschworen, einzig maßgebend sei und unicht wüßte, warum er mit seinem Vorhaben einhalten sollte; zufällig haben die Katholsichcn b>r ^Sonntage ihre Andacht anderswo verrichtet, so daß zu Wartau kein Gottesdienst gehalten word>> ^übrigens werde die Fortsczung desselben von den Katholischen nachdrüklich verlangt und bereits ^auch drei andere anerboten, die katholische Religion wieder anzunehmen. Nach diesem Bericht st^U ' ,Confcrcnz folgende Fragen: 1. Worauf kann die Einführung des katholischen Gottesdienstes j„
werden? 2. Was haben die Unkatholischcn dagegen einzuwenden? 3. Steht die Einführung
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der Bcfugniß des LandvogtcS? 4. Welche Anzahl Katholischer berechtigt zur Einführung dicjcS ^dicnstcS? Hierauf ergeben sich folgende Antworten: 1. Die fragliche Bcfugniß ergebe sich klar ^zweiten Artikel des Landfriedens von 1531 ; zur Erläuterung diene ihm der Jahrrcchnungsabschicdwelcher auch im August 1693 wiederum bestätigt worden sei; endlich werde die Praxis durch ^
Mammcrn und 1627 zu Aadorf cingeseztcn Priester bekräftigt. 2. Bei solchen Bestrebungen der
welcher auch im August 1693 wiederum bestätigt worden sei; endlich werde die Praxis durch
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sei cvangclischcrscitS immer die Rcciprocation des Landfriedens prätcndirt und die Anstellung von Pr^>^