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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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533
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December küllä.

Vcrn daran erinnert, wic cS im vorigen Jahrhundert die zu ihm geflüchteten französischen GlanbcnSgenosscn°h»c anderweitige Untcrstüzung aufgenonunen, und auf seiner Instruction beharrt, wahrend Zürich und^Mausen eine den Zeitumständen entsprechende Ermäßigung der Beiträge, Basel und St, Gallen aberVollziehung der mehrmals beschlossenen Entlassung der französischen Flüchtlinge fordern, wird die Sache zurAitern Disposition der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Basel und St, Gallen übernehmen, ihrenKäthen die Fortsezung der Beiträge an Bern nachdruksam zu empfehlen. I». Da die zu Baden 1673 vor-Msiagene und im Februar lV74 genehmigte Rcpartitionsscala für die gemeinen evangelischen Ausgaben^'"standet und namentlich von der Stadt St. Gallen die Hcrabsczung ihres Treffnisses nm zwei Proccntfordert wird, so werden die dahcrigcn Verhandlungen nachgeschlagen; da der AnnahmSbcschluß dahin'""'et, daß solche (Scala) für das Künftige ohne fernere Ein- und Widerrede practicirt und geübt werdenso erklären Zürich, Bern, evangelisch GlaruS, Basel und Schaffhauscn dabei zu verbleiben, mit dem^»sdruk der Erwartung, die Stadt St. Gallen »verde nach Anhörung ihrer Gesandtschaft sich ebenfalls'"M und die Rükstände erstatten. «. (S. vier cnnetb. Vogtcicn überh.) «I. Von Luccrn wird auf daS^'hin mitgcthciltc Schreiben des Markgrafen von Baden vom kl). November, worin dieser im Auftrage desKaisers für den wegen dcö rheincckischcn Schiffes waltenden Anstand eine Vergütung von 15W Gl. ancr-hatte, geäußert, cS solle durch Annahme dieser wenn auch nicht zureichenden Entschädigung dem Streit"" Ende gemacht werden; in Genehmigung dieser Ansicht wird die AnnahmScrklärung dem Markgrafen von"den in freundlicher Weise zugeschrieben. Dabei hat die Meinung, daß jener Betrag den Beschädigten^-h den Abt von St. Gallen solle zugestellt werden. «-. (S. u. vier cnnetb. Vogtcicn überh.) «. Obschonvorgcsorgt zu haben glaubt, daß bei einem erwarteten Friedensschluß die Eidgenossenschaft auch cin-^lossin werde, wird gleichwohl verabschiedet, zur entscheidenden Zeit zusammenzutreten und inzwischen zu"^cgcn, wie das Particularintcrcssc der evangelischen Orte sicher gestellt werden könne. (S. u. Sarganö.)Evangelisch Glaruö klagt, daß seine katholischen Mitlandlcutc die bestehenden Verträge, und namentlichneuesten, ohne Scheu vcrlczcn, wofür viele Beispiele angeführt werden könnten; zwar liege das Vcr-"^ehe» dieselben künftig genau zu beobachten; allein man könne sich wenig darauf verlassen. Evan-Glarus bittet daher um Rath, ob nicht daS eine oder andere der angezeigten Gegenmittel zu ergreifen-Darüber wird befunden, man solle das Versprechen besserer Beobachtung der Verträge annehmen undNation des bisherigen Unrechts verlangen; wenn dicö nichts fruchte, so könne dann im Namen der^"Mischcn Orte bei Luccrn Beschwerde geführt und gegen alle nachtheiligen Folgen protcstirt werden.

Vitt Vorbehalt der Zustimmung Lnccrnö wird dem Heinrich Zäslin von Basel eine nochmalige>fcl)lung unter eidgenössischem Namen an die obcröstcrrcichischc Regierung zu Innsbruck gegen den vordcr-^"ttichischcn FiScuS zu Waldshut crthcilt. k. Schaffhauscu wird auf sein Ansuchen Namens der cvan-"Mxn Orte eine Empfehlung nach Innsbruck bewilligt, betreffend die bedenkliche Bcgcgniß seinesunartigen,^'"sverruktcn" Bürgers Eberhard im Thum gegen die ncllcnburgischc Regierung. I. (S. u. Baden.)

y Man sehe auch i» dein Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:

Slwgans. k. Alt. 22t. Kirch!., Glanbemts., Geists.

Anden. I. Art. Z!>7. Kirchl., GiaubenSs., Geists.

Vo«t. überh. Art. 4Z. Recht u. Gericht; ailg. Vererb. v. Art. 200. Beziehungen z. Bischef e. liemo.