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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1694,

auf einer zwischen den Rächen des Bischofs und denjenigen deö Abtes von St. Gallen gehaltenen Konfettidahin verglichen worden, daß der schwäbische Kreis die weggenommenen Früchte behalten, die Hälfte desWerths derselben aber dem Abt an dem neu-ravcnsburgischcn Kontingent gutmache» solle, in der Meinung,daß der Abt dann das Weitcrc mit den Beschädigten ausgleichen werde. Nachdem in Sachen weiter w'ß'eine Zuschrift des Prinzen Ludwig von Baden an die Tagsazung, ein Brief des kaiserlichen Gesandten n»Zürich, ein Schreiben Luccrns an Zürich und zwei Berichte des abgetretenen Landvogts im Thurgau verlest"und dem Abschied beigelegt worden, eröffnen die Gesandten deö AbtS: die schon in Luccrn hinsichtlich ^Exemtion vorgesehenen Schwierigkeiten haben den Abt bewogen, die bekannte Eonfcrcnz in Konstanzbestehen, um wenn möglich der Sache auf einem nähern Wege abzuhelfen; leider sei der Erfolg ausgebliebe"'Die Vertreter von Konstanz haben ersten Antritts die Hälfte deö Erlöses aus den weggenommenen Früchtoffcrirt, womit aber weder die Orte selbst noch die klagenden Untcrthancn zufrieden gestellt gewesen wäre»'man stand beiderseits auf dem Punkte, den Kongreß unverrichtctcr Dinge aufzuheben, als angeregt w"^ob nicht wegen des andern halben Thcilö bei der nm-ravcnSburgischcn Hibcrnalschuldigkcit eine Compensatiogetroffen werden könnte, wozu der Abt schließlich einstimmte. Die constanzischcn Beamten behauptenaber, mit dem leztcrn halben Thcil bei Neuravensburg sei die erste Offerte dahingcfallcn und das Ga»^

geregelt, wogegen der Abt aus den Acten die volle Unrichtigkeit dieser Behauptung nachweist. Jnzwisch"'dringt der kaiserliche Gesandte auf gütliche Begleichung der Sache. Nachdem der Weg einer neuen Eo»'fercnz von mchrcrn Orten als mit dem Abschied von Luccrn vom verflossenen Februar unverträglich

worden war, kommt man endlich zu dem Beschlüsse, cS solle vor Allem der Werth der wcggcnvinmcw»Früchte in unpartciijche Hand in die Eidgenossenschaft dcponirt und innerhalb acht Wochen an dem ^wo der Casus ^sich ergeben, eine Konferenz gehalten werden, wobei Zürich, Luccrn, Uri und Schwpzdem Abt von (st. Gallen Namens der Eidgenossenschaft mittelst einfacher Gesandtschaften mitzuwirken h^"'joflrn man dann nicht zur geforderten Satissaction gelangen könne, soll nach dem LucerncrabschiedExemtion gc>chritten werden, die Bestimmung der Art und Weise derselben aber einer besonder» Tag>a.ll"^in Baden vorbehalten werden. Dieser Beschluß wird dem kaiserlichen Gesandten durch einen Ausschußgethcilt, wofür dieser dankt und nur die Bcsorgniß äußert, die Depositum des Werths der Früchte ^Eidgenossenschaft, als einer Partei, möchte vielleicht beanstandet werden; er wolle aber die Sache >>"9^"'befürworten. Dcir ausschreibenden Fürsten des schwäbischen Kreises und dem Prinzen Ludwig von

welche mit Schreiben vom 22. Juni/2. Juli, beziehungsweise 8. Juli, im Sinne der Auffassung vce

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stanzischcn Abgeordneten bei der Tagsazung intcrvcnirt hatten, wird unter Widerlegung diesergefaßte Beschluß unterm 20. Juli ebenfalls mitgctheilt. Die Gesandten einiger Orte, deren JnstruOu

auf keine neue Konferenz lauten, nehmen diesen Beschluß in den Abschied. Luccrn lind andere Orte erzu keiner Konferenz, als hier in Baden selbst, stimmen zu können. Appenzcll-Jnncr- und ^

eröffnen gemäß ihrer Instruction, daß, wenn man zu keiner Genugthuung gelangen könne, sie dienähme Alles dessen verlangen müssen, was man über den Inhalt der Erbcinung hinaus geleistetAuf die Schreiben der Stadt Konstanz und des Markgrafen von Baden vom 17., beziehungsweise ^worin über die vom abgetretenen Landvogt des Thurgauö gegen Konstanz verhängten Arreste undBeschwerde geführt wird, erwicdcrt die Tagsazung, dieses Verfahren sei dem Landvogt anbefohlenweil Konstanz seit vielen Jahren gegen die Eidgenossenschaft feindselig gehandelt und ihren vielen BcsäP'^^^welche in einem beigelegten Memorial spccificirt werden, keine Abhilfe habe angedcihcn lassen wollen»