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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Februar 1K94.

hatten, wird auch der anwesende Landvogt des Thurgaus einvernommen; derselbe berichtet, nach Maßgabefrüherer Beschlüsse von Baden habe er verboten, etwas auö dem Thurgau in die Stadt Constanz oder außerLand zu tragen, mit dem Vorbehalt, daß wenn die Acußern Früchte ins Land bringen, sie für den Werlhderselben wohl wieder andere Maaren ausführen können; dies habe den guten Erfolg gehabt, daß nun mehrKorn inS Land komme und die Preise gesunken seien, und auch Constanz bessere Nachbarschaft halte. Nach"dem auch der Landvogt und der Landschrcibcr des Nhcinthals ein Gleiches berichtet hatten, wird das M»fahren des Landvogtcs im Thurgau gebilligt, Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen freigestellt, in ähnlicherWeise Maßregeln zu treffen, was auch den Landvögtcn im Rhcinthal, zu Sarganö und dem Stande Glarus,zu Händen seiner Herrschaft Werdenbcrg, verdcutct wird. Im Ucbrigcn aber wird jedem einzelnen ^rieüberlassen, nach eigener Cvnvcnicnz über den Transport der Victualicn aus und in die Nachbarschaft dasGeeignete zu verfügen. Dem Bischof von Constanz und der Stadt Constanz, die sich über daS erwäh»^Verbot des Landvogtcs öfter beschwerten, soll von den das Thurgau regierenden Orte» geantwortet werde»/das herbe Verfahren von Seite Deutschlands habe das thurgauische Verbot hervorgerufen; eine dortsi'itdsiMilderung werde auch eine hierseitige zur Folge haben. Endlich wird der obcröstcrrcichischen Regierung Z"Innsbruck und der vordcröstcrrcichischcn zu WaldShut durch Schreiben vorgestellt, wie sehr die ungcahndrbZulassung so vieler unnachbarlichcr Bcdrükungcn alle Verhältnisse verwirren und das laut Erbcinungbeobachtende gute Vernehmen untergraben müßte. I». Auf die zweimaligen auftragsgemäß«! Mitthcilumst"des französischen Gesandten, der König gedenke einen allgemeinen Frieden zu schließen, und in Anbetrachtdaß der Bund mit Frankreich auödrüklich vorschreibe, daß ein Thcil bei Fricdenöschlüsscn den anderneinbcgrcifen solle, wird an den französischen Gesandten zu Handelt des Königs das Gesuch gestellt, bei eim>»aUsälligcn Friedensschlüsse die XIII eidgenössischen und ihre zugewandten Orte auch miteinzuschließc».Aus daö Schreiben des kaiserlichen Gesandten aus Zell vom 2t. Februar, worin wegen der Wegnahme desKvrnschiffcs eine gütliche Beilegung in Aussicht gestellt, ernstliche Beseitigung der TranSgrcssioncn verlangund daS unfreundliche Benehmen des Landvogtcs im Thurgau gerügt wird, erwicdcrt die Tagsazung, n'ennauch ohne besondere Instruction, daß sie es bei den frühern Erklärungen über Beobachtung der Erbcinungund der Ncutraliät bewenden lasse, daß dabei immer die Rcciprocation vorbehalten worden sei, welche >m»aber weder in der neuesten gewaltsamen Wegnahme des Kornschiffcö bei Rorschach, noch in anderndrükungcn und Neuerungen erkennen könne. Schwpz und Zug beziehen sich der Transgrcssioncn ha^einfach auf die leztcn Erklärungen ihrer hohen Gewalten. «I. In Betreff der Erhöhung des Prcisis ^Geldsortcn in Frankreich und deren Transport aus dem Reiche findet man als daS beste Mittel, da>> ^Handelsleute, welche dorthin verkehren, den zu erwartenden Geldverlust auf die Waaren schlagen, stall »»in der Eidgenossenschaft, wenn auch nur in der mindesten Gestalt, eine Steigerung des Geldes vorzuuch"^ 'auch wegen der Verordnung gegen die dortige Einfuhr des fremden Geldes findet mau sich zu keine» - "regeln veranlaßt, da gegenüber der Eidgenossenschaft eine Milderung der Verordnung eingetreten st>»«. Da alle Vorstellungen bei der vordcröstcrrcichischcn Regierung in WaldShut in Sachen desHeinrich Zäslin von Basel erfolglos geblieben und dieser edictaliter dorthin vorgeladen worden, I»die dortige Regierung eine mit Acren belegte Vorstellung gegen dieses gewaltsame Verfahren abz»^'beschlossen, dem Herrn Zäslin aber verdcutet, durch einen Bevollmächtigten dortseits daö Weiterezu lassen und Rcmcdur des gegen ihn eingeschlagenen Verfahrens zu verlangen, t. Abermals wirdden Schwall kleiner Münze und namentlich der Schillinge Beschwerde geführt. Zürich äußert sich, ^