Februar 1L94,
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Beeinträchtigungen, sogar an der Hohheit, zugcsczt worden wäre. Man erinnert sich des Ucbcrfalls der^dgcnvssischm Angehörigen beim Schöpflcin zu Krcuzlingcn, der Verfolgung lind Aufgrcifung von SoldatenFischingcn, der nächtlichen Entführung GricßhaberS, der Verlczung der gegebenen und bezahlten Pässe,Wegnahme der auf solche hin gekaufte» Früchte, und wie, statt auf die vielfältigen Instanzen Abhilfe6" erlangen, sich immer Schimpf auf Schimpf häufe. Nach nochmaliger Verlesung der Acten erscheinen zwei^eputirtc dcö Bischofs von Constanz, Johann Ulrich Göldlin von Tiefenau, Obcrvogt zu Arbo», und^°hai», Franz von Köhlern, Obcrvogt von Reichenau, und eröffnen, man thuc dem Bischof Unrecht, wenn>»ai, behaupte, daß mit seinem Wissen oder Willen solches geschehen sei; der schwäbische Krciö habe auf^»cr Versammlung in Ulm die in dem Schiffe befindlichen Früchte für confiScabcl erklärt und deren Ver-^'Ming beschlossen; die das Rhcinthal regierenden Orte haben cS daher mit diesem Kreise zu thun, nicht^ ihm; cr seinerseits wolle sein Möglichstes thun, um eine gütliche Beilegung der Sache auszuwirken,darauf wird von einem Schreiben des Bischofs und dcö Herzogs von Würtcmbcrg an die Eidgenossenschaftcht.P Februar Kenntniß genommen, worin nebst Vcrdcutung einiger Gcgcnbcschwcrdcn bestritten wird,habe die Wegnahme des Schiffes auf eidgenössischem Secgcbict stattgefunden. In der dahcrigcn Be-^thung wollen einige Orte sogleich Repressalien veranstalten, andere finden solche nur im äußersten Nothfall^"vcndbar, da sie der Eidgenossenschaft selten zum Vorthcil ausgefallen seien. Daher wird befunden, mandas eine beobachten und das andere nicht unterlassen, und sonach den kreiSauSschreibenden Fürsten in^neincidgcnössischcm Namen nochmals die Gewißheit vorstellen, die fragliche Gcwaltthätigkcit sei auf cidge-^llichc», Gebiet verübt worden, anderseits aber jczt schon von den Mitteln reden, wie man sich die Satiö-^tiou selbst verschaffen wolle. Vorerst wird daS Ansinnen dcö schwäbischen Kreises, an dem Orte, wo dieerfolgte, einen gemeinsamen Eongrcß zu veranstalten, abgelehnt, weil erfahrungsgemäß solche Zusammcn-'"Pe der Eidgenossenschaft wenig Ehre lind Vorthcil zugezogen, weil man dadurch die Notorictät, daß die^Valtthat auf eidgenössischem Gebiet geschehen, selbst in Zweifel ziehen würde, ferner weil die Eidgenossen^ »icht in die dem Abt zustehende Judicatur begeben wollen, und endlich weil man der verlangten undRchciwcn Satisfaction »icht so weit entgcgcnrcitcn will. Wenn aber zuvor daö geraubte Gut, nämlich daSsammt dem Getreide oder der Geldwert!) zu Händen der Ansprcchcr und der rechtmäßigen Obrigkeit„nd Schritt zur Sühnung der angefallenen eidgenössischen Hoheit und des den Rhcin-
/ ' zugefügten Schadens gcthan würde, und cö sich bei einem solchen Congrcssc nurmehr um die weitere^Whnnng u„> die Abtragung der Kosten handeln sollte, könnte dann eher davon die Rede sein,man alödann auch die andern Beschwerden über Zollstcigerungcn und Handel und Wandel zur^eachx bringen könnte. Es wird daher in gemeinem Namen den beiden KrciSfürstcn ernstlich zugeschrieben,^ h"bc innert Monatsfrist die gebührende Satisfaction sammt Abtrag der Kosten und Stellung der Thätcr^fvlgcm, ansonst werde man zu Gewaltmitteln, wie sie die Noth in die Hand leite, schreiten; insbesondere,„an auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Handels. Auf den Fall der ErfolglosigkeitSchreibens wird ferner beschlossen, der Abt von St. Gallen habe alSdann die Klage der rhcinthalischcn^ lsthörjgs,, ^ ^ zu nehmen, die Beklagten vorzuladen und das Urthril zu spreche», zu dessen
^ zuhm,H ^ ^ gcsalmnten eidgenössischen und zugewandten Orte verbindlich machen; für den erlittenen^ Krcisglicdcrn zustehenden in der Eidgenossenschaft gelegenen Mittel angegriffenvir/" ^ Bezug auf die Frage, wie man sich inzwischen in nachbarlicher Beziehung gegen daS Reich zu^en lMc, nachdem GlaruS, Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen so vielfältiger Anstände erwähnt