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Mai u, Juni 1690.
Landvogtei geschrieben. I. In der Unterhandlung mit dem kaiserlichen Gesandten wird auch die Vereinbar»^getroffen, daß über die schweizerischen Fabrikate, welche nach dem Reich gehen, oder über die auö dem ! ^oder Oesterreich in die Eidgenossenschaft zum Verschleiß und zum Bedarf eingeführten Waarcn dieKlingnau festgesessen Urkunden und Zeichen gebraucht werden sollen, wo namentlich anzugeben sei,Waarcn nicht nach Frankreich gehen dürfen. «>. Wegen des zu Laufcnburg Hingerichteten GricßhabcrsdcS Hauptmann Ruckgraf thcilt der kaiserliche Gesandte den bei General de Souchcs eingeholten Bericht v2. Juni mit, gcmäß welchem crstcrcr von Hauptmann Pflug ohne hoher» Befehl und aus purem Eifer 'des Kaisers Sache aufgefangen worden sei. Obschon Gricßhabcr die Folgen der Landesvcrrätherciso sei der besagte Hauptmann mit Verweis und Arrest bestraft worden. Hauptmann Ruckgras lachKlage nicht an sich kommen, indem er nur auf die ihm ausgerissenen Schweizcrsoldatcn geschmäht hawolle. Diese Mitthcilung wird uck rotei-emlum genommen und den Obrigkeiten überlassen, ob sie sich ^begnügen wollen, n. Für den vom Kaiser begehrten Volksaufbruch gibt Uri allein seine Zustimmungnicht; man erwartet dieselbe aber noch nachträglich. Indessen wird eine in einundzwanzig Artikeln ^Capitulation auf Genehmigung beider Thcilt entworfen. «». Ucbcr den Anzug von Schwyz, ob >»a>> ^vordervstcrrcichische Regierung noch fürdcr zur Beschwerde der Untcrthaucn in Klingnau gedulden wolle, ^aus Mangel an Instruction nicht eingetreten werden. >». In Betreff der Transgrcssioncn werden an ^Konig von Frankreich und an die Obersten und Hauptlcutc selbst Schreiben entworfen, dcS Inhaltssich die eidgenössischen Truppen nur zum Schuze derjenigen Länder sollen gebrauchen lassen, welche Frareich zur Zeit der Bundcscrncucrung von 1063 besessen habe. Katholisch Glarus und Solothurn ersie können laut nachträglich verlangter und erhaltener Instruction nicht zu diesen Entwürfen stimme»,wenn möglich, die vollständige Einstimmigkeit aller Orte zu erreichen, wird von der Tagsazung an law' ^GlaruS lind Solothurn ein Vorstcllungöschrcibcn erlassen, welches die beidseitigen EhrcngcsandtschaD' ^untcrstüzcn versprechen, mit der Einladung, ihre Entschließung bis auf den 13. Juni nach Zürichtheilen. Sollte dann die Zustimmung nicht erfolgen, so würde die Ausfertigung im Namen der u' ^Orte gleichwohl abgehen. «>. Mit Schreiben vom 31. Mai wird dem König von Frankreich .
Hülscheid der Delphinin condolirt. i». Dem französischen Gesandten wird auf seinen mündliche» ^ ^vor der Session und das eingegebene Memorial über das Vcrhältniß des französischen Bündnisi^ .Erbcinung untern« 1. Juni crwtcdert, die Eidgenossen haben in Beobachtung der Erbcinung dasdcö Kaisers und des Königs von Spanien um Hcimbcrufung ihrer Truppen aus dein Dienste 8^»^^zwar abgelehnt, dagegen aber die Abstellung der Transgrcssioncn beschlossen und ferner ausgesprochen, ^ ^besagten Truppen nur zur Vcrthcidigung derjenigen Länder verwendet werden dürfen, welche Frankru.^Jahr 1663 besessen habe. Diese Antwort wird dein Gesandten durch einen Ausschuß übergeben ^der Inhalt der frühem Mcmvrialicn, namentlich auch wegen der Soldrükständc von 1635 bisErinnerung gebracht. Der Gesandte zeigt sich über die Entschließung in der Hauptsache sehr übelund crwicdcrt unterm 2. Juni, es erscheine als große Parteilichkeit, daß, während das Bündniß m>lreich von der Mehrheit der Orte also beschränkt werde, dein Haus Oesterreich ein Aufbruch bewilligt .zu dein die Erbcinung nicht verbinde. Das Gesuch, das Schreiben an den König zn vermitteln, "E'ter erst, nachdem ihm eine Copic desselben zur Einsicht gegeben worden war. Dem spanischen Ee>' ^ ^wird unterm 31. Mai auf seinen Vortrag die gleiche Mitthcilung gemacht, welche oben unter iund 3 an den Kaiser aberlasscn worden ist. t. Mit Schreiben von gleichem Datum wird dein