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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai u. Juni 469«.

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^behalten, solle» feindlich ziehen oder laufen lassen, wobei cS sein Bewenden haben soll. Daher sollen die^cnvssi,chc Volker zur Dcfcnsion nur derjenigen Länder dienen, welche Frankreich bei Erneuerung dcS»»des von lK63 innegehabt habe; 3. ohne besondere Bewilligung der Obrigkeiten sollen keine WerbungenOhmden, und darin soll so behutsam verfahren werden, daß sich Niemand mit Billigkeit zu beschwerenwerde; 4. gegen den Verkauf der Pferde über dcu Rhein herein möge von Seite dcS Reichs vorgc-werden, auch werde cidgcnössischcrscitS keine Gefahr gebraucht werden; übrigens stehe der Kauf derin der Eidgenossenschaft nach allen Seiten offen; 5. des Stahls auö Kärnthcn bedürfe man in der^nossiuschaft in großer Menge; gegen gefährliche Verhandlung desselben werde vorgcsorgt werden; 6. dervon 2<)l)l) Mann werde nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Respcct und auö freiemBc/" auf beliebige Kapitulation und zum Schuze der vordcrösterrcichischcn Lande und unter der

">gu »g, paß sie ein besonderes Regiment bilden; 7. die Eidgenossen sczcn dabei voraus, daß die Erb-die sie getreulich beobachten wollen, auch gegen sie gehalten werde. Auf diese Note erthcilt derGesandte untcrm 3. Juni folgende Antwort: 1. In Betreff dcS freien Handels und Wandels seiÄb Verbot allgemein und unter dem Namen deS Kaisers erlassen worden und sei somit eine

Liderung von dorther zu erwarten; übrigens habe der Kaiser seine Absicht zur Aufrechthaltuug deö crb-^Wgcmäßcn Verkehrs genugsam zu erkenne» gegeben und wolle der Eidgenossenschaft wöchentlich l <>«)<)^ lchwcrcs Korn verabfolgen lassen; rüksichtlich des Handels mit andern Gegenständen bleibe es bei der^^gsmäßigen Freiheit, jedoch mit Vorbehalt, daß dieselben nicht dem Feinde zugeführt werden; daher^ der zu Klingnau zwischen der vordcrösterrcichischcn Regierung und Basel und Schaffhauscnch» " Übereinkunft die vorgeschriebenen Fracht- und Ladzcddcl eingehalten werden; der Bedarf vonan Stahl, Blei, Degen, Klingen, MuSguctc» und anderer Armatur werde den Orten undauthentische Attcstation ihrer Bestimmung für selbe verabfolgt werden; 2. wegen dcS zu!» Ü^angencn und wegen Landcövcrrätherci justificirtcn GricßhabcrS werde der betreffende Hauptniann

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ilcgcn die Eidgenossenschaft nach Gestalt der Sachen gezüchtigt werden; er behaupte aber, seineur

^ gegen die schweizerischen wegen Schmähungen und Gcbictsvcrlczungcn Klagen geführt »verde», so

^ührciwxr Strafe gezogen »verde»; 3. der Hauptmann Ruckgraf »verde wegen seinen chrcnrührcrischcnTclv - Eidgenossenschaft nach Gestalt der Sachen gezüchtigt werden; er behaupte aber, seine

K...' inlr auf die ihm ausgerissenen Schweizer bezogen zu haben; 4. da auch von den kaiserlichen

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dcr z . Zünftig beidseitig vermieden und über das Geschehene Genngthuung gegeben werden; 5. bezüglich^rdc» bereits der Befehl erthcilt, daß dieselben wegen der Bezahlung unklagbar gestellt

' 6- die Quit.tungcn der Bezahlung der erwähnten Truppen »verde man nach dem geäußerten Wunsch

htc»; 7

wegcn Einrichtung des Stabs bei dieser Mannschaft crwartc Baron von Landscc eine Vcr-

^dc>, ^ Kaisers; 8. Partieularbcschwcrden, wenn sie von den betreffenden Orten umständlich eingegeben^'ch»ü '"^ersucht und ihnen abgeholfen »verde». Diese Gegenäußerung »vird gcnchinigt, jedoch mit dem

>t. Pix dam, enthaltenen Beschränkungen nur auf die Dauer des Krieges angenommen »verde»»,

dir ^ dcr auö dem Reich zugesicherten wöchentlichen 1Wl> Säkc Korn »vird eine Reparation auf

dic 3ur»ch, GlaruS, Schaffhausen und Appenzell, und auf Abt und Stadt St. Gallen, sowie auf^>cl,c,^ - " Nhcinthal und SarganS vorgenommen. Da aber Schwyz und Zug auch l5l) Säkc bcan-' '«üsien diese an den säinmtlichen Rcpartitionöansäzcn »»ach Vcrhältniß abgezogen »verde»». Nach-'idgx....^^lich bekannt gc»vordcn, daß das Thurgau ebenfalls Getreidemangcl leide, »vird von derKanzlei an den kaiserlichen Gesandten um fernere Abfolgung von kW Säkcn für diese