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Deceinber <688.
sowohl nach Constanz als nach Rheinfcldcn zu begeben haben, wird auf Genehmigung der Obrigkeiten ^in dreizehn Punkten bestehende Instruction crthcilt. «I. Es wird wohlmeinend erinnert, es soll die Rathl"'^der Tagsazung wohl verschlossen werden, indem die fremden Minister öfter Sachen vernommen haben,
sie incht hätten wissen sollen. Daher wird zur Instruction in den Abschied genommen, wie gegen„Schwätzer" verfahren werden soll. Die gegen Ende der Tagsazung einrükcndcn Gesandten von Sch'v"beucht"'- ihre Obern und die Landlcute haben die Vorschläge der lezten Tagsazung nicht angenommen,aber mtt eurem Volksaufbruch zur Verteidigung der Waldstädtc und der Stadt Constanz auf beliebe""Capitulation einverstanden. Im Ucbrigcn wollen sie gern vernehmen, worin die Sachen sich haltenwerden Alles getreulich heimbringen. Es wird ihnen erwicdcrt, man habe dem kaiserlichen Minister vonUcbung Kcnntniß gegeben, daß ein fremder Fürst, welcher einen Volksausbruch begehre die Koste"außerordentlichen Tagsazung zu tragen habe, und daß die dicSfälligcn Anträge gemeinsam und nicht von ""
Orten besonders berathcn werden sollen, f. Da der kaiserliche Minister die vorgefallenen TranSgrcss""""der eidgenössischen in französischen Diensten stehenden Völker abermals gerügt und vorgebracht hat,gegenwärtig zwei eidgenössische Regimenter auf Rcichöbodcn bei Bonn liegen, wird der König von Fra
durch ein eindringliches Schreiben ersucht, diese Truppen abzulösen, vom Rcichsbodcn zurükzuziehcn undzu sorgen, daß ähnliche Anlässe zu Beschwerden vermieden werden. Gleichzeitig wird den cidgenöss"^Obersten durch Vermittlung ihrer Obrigkeiten befohlen, sich bei höchster Ungnade der TranSgrcssioiic"enthalten und, sofern ihnen solche zugcmuthet werden wollten, beim König Beschwerde zu führen, tk- ^Orte außer Schwyz.) St. Gallen verlangt und erhält ein Jnterccssionöschrcibcn an den König von Fra"^und an den Markgrafen von Eroißp zu Gunsten ihrer Bürger und Kaufleute Locher und SchcrcrNähe von Lyon, denen thcils Waarcn, thcils Geld vcrarrcstirt worden seien, unter dein unrichtigen Vor""'^'als haben sie die königlichen Mandate über die Ausfuhr vcrlezt. Ein gleiches Begehren stellt ZürichBeeinträchtigung seiner mit Burrat oder Ercpon nach Frankreich handelnden Kauflcutc, jedoch nur cvc""'auf neu eintretende Fälle. I>. Die Gesandten des Kaisers und des Königs von Frankreich werden crfl' 'bei ihren Höfen auszuwirken, daß den Generalitäten, Intendanten und Befehlshabern der Befehl cm'werde, während dieses Krieges die eidgenössischen Handelsleute und Waarcn, sofern authentische Pä^ "Attcstationen vorgewiesen werden, ungehindert passircn zu lassen. Die Gesandten versprechen ihre dicöb' 'Verwendung. I. (Alle Orte.) In Bcrathung der Frage, wie die bisherigen und noch erlaufendender ins Thurgau und nach Äugst verordneten Gesandten bezahlt werden sollen, möchten einige Orte vicb' ^Appenzell, den zugewandten Orten und den deutschen und wälschen gemeinen Vogtcicn überbürden. ^beantragt, jedem Gesandten für sich, Diener und Pferd täglich acht Gulden zu geben. Auch wirdgroßen Kosten der Tagsazung hingewiesen, was Lucern mit der Bemerkung in den Abschied nimmt, cöseine Leute zu Äugst selbst. Schwyz erklärt, ohne Instruction zu sein, bezweifelt aber, daß seine Obcc"^,zu solchen Kosten verstehen oder sie seinen Untcrthancn werden aufbürden lassen. Nach seiner AnN^' ^Freiherr von Landscc dieselben bezahlen, weil er sie veranlaßt habe. Dieser Gegenstand wird »»"zur Instruction in den Abschied genommen, wobei jedoch bemerkt wird, daß eö bisher allein um ^
des Vaterlandes zu thun gewesen sei. Diejenigen Orte, so sich in der lezten Tagsazung auf den ^Noth zum thätlichcn Zuzug erklärt hatten, beharren dabei, desgleichen die Minderheit derselben b"frühem Erklärung. Schwyz bezieht sich auf sein früheres Schreiben an die Tagsazung. k. ^alten Orte außer Schwyz.) Luccrn tadelt, daß die Mannschaft aus der Grafschaft Baden und dc»