Deccmbcr 1688.
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^ls>cmcintcn Erinnerungen getreulich beachten. Mit Bedauern vernehme die Tagsazung die ^Anzeige seiner'"'bcrufung; die Orte empfehlen ihm das Interesse der Eidgenossenschaft auch fürderhin und werden ihn inbare», Andenken bewahren. « . Der kaiserliche Minister, Freiherr von Landsec, entschuldigt zu AnfangU ^^""3 Ausbleiben »vcgcn Unwohlsein, erscheint dann aber am 13. Dcccmber und reicht ein^"wnal ein, des Inhalts, der Kaiser habe seine Entschließung noch nicht fassen können; übrigens laufeüvc»»o„atliche Termin für die fragliche Erklärung erst am 17. Januar ab. In Betreff der Werbungvorn Volkes gewärtige er, ob die Eidgenossenschaft oder einzelne Orte derselben unterdessen mit ihm
chrr""' klntcrhandlungcn pflegen »vollen, damit dann später ohne beständige Anwesenheit in Baden um soc>» Abschluß gemacht werden könne. Inzwischen ist von der Tagsazung auf Grund des lczten Tag-^ Wabschiedrs ein das NcutralitätSgcschäft betreffender Aufsaz ausgearbeitet worden, der nun den Gesandten^aisirg und dcö Königs von Frankreich mitgethcilt und zur Beförderung an ihren höchsten Ort^lv)lrn wird. Dieser Aufsaz vom 13. Dcecmbcr enthält folgende Bestimmungen: 1. Da der König von. ..Würrich üch für die Neutralität von Constanz, der Waldstädte und eines zweistündigen Bezirks reichcin-^ o von der eidgenössischen Grenze mit Bcsczung durch eidgenössisches Volk erklärt hat, so gcwärtigt die^»vsscigchaft hiefür bis zum neuen Jahr alten StplS die Zustimmung und zugleich die Versicherung desii», ' ^ besagten Städten und dem erwähnten Bezirk dem französischen Reiche weder dircet noch»nb ^ zugefügt werde; ferner daß die eidgenössischen Völker jene Städte bcsczcn und die Porten
fr» , bewahren mögen und die kaiserlichen und eidgenössische» Commissarien eidlich geloben sollen, die^ ^ )«> Städte und Orte gegen jeden Angriff, woher er auch komme, zu schirmen, und endlich daß dieHb niemals offensive verwendet werden dürfen. 2. Die Mannschaft soll dem Commandantcn und denber Orte und erstcrc dem kaiserlichen Commissär und den besagten Dcputirten eidlich Gehorsam^luch soll der Cvmmandant in wichtigern den Schuz der Städte betreffenden Dingen den Rath„jH^"^Üichrn Abordnung einholen. 3. Die Bewohner der fraglichen Städte sollen ebenfalls schwören,^ unternehmen oder unternehmen zu lassen, waS dem Vcrkommniß zwischen dem Kaiser und der»»d '"^)uft zuwider wäre. 4. Die eidgenössischen Völker geloben ihrerseits, nach erfolgtem Friedensschluß"^^uein Sold die von ihnen bcsezten Städte ohne Widerrede zu räumen. 5. Wie der König vonu»Kr ^ ^sichert sein könne, daß aus dem Neutralismen Bezirk nichts Nachthciligcs gegen ihn werdewerden, so erwarten die Eidgenossen von ihm die Erklärung, daß auch von seiner Armee nichtsHusti ^ denselben versucht werde, ti. Sofern von den beiden Mächten nicht bis aus Neujahr dieu»d 5 ö» diesem Sichcrhcitötractat erfolge, behalten sich die Eidgenossen behufs Wahrung der Ruhedes Vaterlandes und der Nachbarschaft die Berathung anderer Maßregeln vor. 7. Dieserweder der Erbvcrcinung mit dem HauS Oesterreich noch dem ewigen Frieden mit Frankreich^sticht/ Verlangen näherer Erläuterung über diesen Vorschlag von Seite der beidseitigen
^c» ^einem Memorial vom 15. December denselben crwiedert, in den zu besczenden Städtenso 20» kaiserliche Soldaten, in den geringer» aber vcrhältnißmäßig weniger verwendet werde»,
beruhigt sein könne, daß von diesen Pläzen auö ihm nichts ?tachthciligeS »verde zugefügtAli, k)at man die Meinung, daß wenn z. B. 120» Mann in die Stadt Eonstanz verlegt werden,»ich; b,rsilbc» deutsche Soldaten sein dürfen. Lucern bringt noch in Anregung, sofern dieser Vorschlag^btr werde, möge der Kaiser nach Inhalt der ersten Erbcinung von 1474 die fraglichen
vffcnc Häuser der Eidgenossen erklären. Den zwei Dcputirten, welche sich auf zutreffenden Fall