April 1688, 217
^ Piemontcscn schon zum großen Thcil abgereist seien und andere täglich noch fortziehen, «. Auf die vomurfürsten von Brandenburg gemachte Mitthcilung, daß durch ein Edict oder eine sogenannte neue Kirchcn-^ "ung des Königs von Schweden den im dortigen Reich niedergelassenen Evangclisch-Rcformirtcn die freie' Olgwnsübung beschränkt werde, indem sie angehalten werden, ihre Kinder von lutherischen Priestern undunter Zuziehung lutherischer Gcvatterlcutc taufcu zu lasseu, auch bei Verlust dcS Bürgerrechtes der Eltern^^"'der in der lutherischen Religion zu erziehen, wird an den König von Schweden durch VermittlungKurfürsten von Brandenburg ein angelegentliches Jntcrccssionöschrcibcn erlassen, worin namentlich die im^>tPhälisclM Frieden garantirte Rechtsgleichheit der Rcforinirtcn und Lutheraner angerufen wird. «I. Laut^Kaulichcr Mitthcilung aus Paris hat der König von Frankreich, wie Zürich berichtet, dem Parlament zuÜvn die fernere Proccdur gegen Genf in Sache» der Chorherren zu Annccy untersagt. Auf den Fall, daß. dic>cr bricht amtlich bestätige, werden Dankschreiben an den König und den Minister Colbcrt de CroißyKossen. Desgleichen erhält Genf den Rath, durch seinen bei Hof befindlichen Deputirtcn gleiche Dank-KKmgcn abzustatten. Sollte sich aber diese Nachricht nicht bestätigen, so soll der Dcputirtc von Genf beimeine Audienz verlangen und ihm diese Angelegenheit gründlich und dringend empfehlen. Im FalleK'r Schritt nicht verfangen würde, so werden succcssivc folgende Mittel anzuwenden beschlossen: ein Bitt-^ " der evangelischen Orte an den König, eine Deputation an den französischen Gesandten und schließlich^ ^crbietige Protestatio« beim König gegen die Proccdur dcS Parlaments, v. Evangelisch Glarus bc-^ sich, pcch die katholischen Mitlandlcute das unlängst zwischen ihnen vermittelte VcrglcichSinstrument^ Erläuterungen gar schlecht beobachten, indem sie 1. den Artikel der Alicnation zu weit ausdehnen;^^Kndircn, daß fremde Ansprcchcr an Papisten vor den Katholischen das Recht nehmen sollen, während' dem fünften Artikel dcS Vertrags alle Fremden vor gemeinem Rath, dem Fünfer- und Ncuncrgcricht dasWichen sollen; 3. bchaikpten, daß die amtlich eingeklagten Frevel vor gemischtem Gericht zu vcrrccht-!lc» ,cic>^ während Ansicht der Evangelischen solche Frevler von der Obrigkeit ihrer Religion bestraftru sollen; 4. vor Verfluß dcS Termins und ohne der Evangelischen Vorwisscn neue Landlcutc an-klar ^bcn. Auf dahcrigcs Gesuch um Erthcilung guten RathcS wird erwicdcrt: der erste Punkt seiHaft evangelischen Orte werden keinen Einbruch dcösclbcir gestatten; der zweite scheine ihnen zwcifcl-
bssten"^ ^ könnten zu keiner weitläufigen Eontcstation rathc»; rüksichtlich des dritten Punktes wäre es amP» - dc» Ehrcnsäzcn zu erkundigen, welchen Sinn sie dabei gehabt haben; in Betreff des vierten
^kstc, ^ ^klcn sie erklären, man »volle für diesmal wegen der zwei Landrcchtserthcilungcn „um des
drr „ichts einwenden, man prvtcstire aber gegen fernere Infvrmalitätcn. t. Wegen Fortdauer
K»r>i> Verfolgungen in Frankreich wird der Fond für die Flüchtlinge in Schaffhauscn wieder mit
' " ^Vamäßigen Einschuß von 1700 Rcichöthalern gcäuffnct. Glarus verspricht die baldige Einsendung
Wilhelmsdorf in der Botmäßigkeit von Baircuth werden an ihren Kirchcnbau 200 ReichSthalcr^to>n^ ^Kartlö und St. Gallen nehmen die Sache u«> rekeronäum. I,. (Zürich und Bern.) Bernba,»tt besonder» Besprechung die Nothwcndigkcit, Schanzcnarbcitcr in die Stadt Genf zu legen,
Ulcrt.
liiigc - die französischen und picmontcsischcn Flüchtlinge, p;. Der Gemeinde der französischen Flücht-
gsstelbctv»da>nj
rcgxi einen französischen Uebcrfall eher behauptet werden könnte. Zürich findet eine solche Maß-
^a»e>/^ ^ ^ verlangt werde, bedenklich, namentlich auch, weil sie im Paps de Gpx Miß-
Ann, könnte. Da aber Bern sehr darauf dringt, so nehmen die Gesandten von Zürich diesen
den Abschied.
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dies.